# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bestätigung eines oberösterreichischen Sozialhilfeverbandes bzw. einer Stadt mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger

Nr. 104

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 18. Oktober 1993 über

die Bestätigung eines oberösterreichischen Sozialhilfeverbandes bzw. einer Stadt mit eigenem Statut

als Sozialhilfeträger

Auf Grund des § 5 lit. e des O.ö. Parkgebührengeset-zes, LGBl. Nr. 28/1988, i.d.F. der Landesgesetze LGBl. Nr. 60/1992 und 88/1993 wird

verordnet:

§ 1

Die Bestätigung eines oberösterreichischen Sozial-hilfeverbandes bzw. einer Stadt mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger im Sinne des § 5 lit. e O.ö. Parkgebüh-rengesetz ist in rechteckiger Form mit einer Länge von

etwa 150 mm und einer Breite von etwa 105 mm auszuführen.

Der Inhalt der Bestätigung hat dem in der Anlage ent- haltenen Muster zu entsprechen. Das kraftfahrrechtliche Kennzeichen ist hinsichtlich Größe und Stärke der Buchstaben und Ziffern besonders hervorzuheben.

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Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund-Tnachung im Lanctesgesetzbtatt für-Oberösterreich irr Kraft.

Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.

Anlage

Seite 224Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993,

47. Stück, Nr. 104

Anlage

(Vorderseite)

Ausstellender SozialhilfeträgerAktenzahl

Bestätigung Nr. gemäß § 5 lit. e des O.ö. Parkgebührengesetzes

Der/Die Lenker/in des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen verwendet dieses Fahrzeug im Rahmen des mobilen sozialen* / medizinischen* Dienstes im Bundesland Oberösterreich* / im (in den) politischen Bezirk(en)* / in

der (den) Gemeinde(n) *

(Datum)(Unterschrift)

(Amtssiegel)

* Nach Erfordernis Nichtzutreffendes streichen

(Rückseite)

Bestätigungsinhaber:

Vor- und Zuname:

Geburtsdatum:

Wohnhaft in:

Die Parkgebühr ist nach § 5 lit. e O.ö. Parkgebührengesetz nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern einer Bestätigung eines oberösterreichischen Sozialhilfeverbandes bzw. einer Stadt mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger während der Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt werden.