# Verordnung der Oö. Landesregierung über den Ersatz der mit der Führung der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz verbundenen Kosten an die Gemeinden

Nr. 108 Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 15. November 1993 über den Ersatz der mit der Führung der Landes-Wäh-lerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz verbundenen Kosten an die Gemeinden

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des O.ö. Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 70/1991, wird verordnet:

§1

Als Bauschbetrag für die den Gemeinden zu ersetzenden Kosten wird für jede mit Ende des Jahres 1992 in der Landes-Wählerevidenz und in der Gemeinde-Wählerevidenz eingetragene Person ein Betrag von S 11,50 festgesetzt.

§2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung vom 6. Juli 1992, LGBl. Nr. 45 außer Kraft.