# Landesgesetz, mit dem das Oö. Straßengesetz 1991 geändert wird (Oö. Straßengesetz-Novelle 1993)

Nr. 111 Landesgesetz

vom 6. Oktober 1993, mit dem das O.ö. Straßengesetz 1991 geändert

wird (O.ö. Straßengesetz-Novelle 1993)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O.ö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung LGBl. Nr. 62/1992 wird wie folgt geändert:

"(3) Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn nur eine bestehende Straße umgelegt wird und dabei die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um nicht mehr als 20 m abweicht."

3.§ 11 Abs. 5 (neu) hat zu lauten:

"(5) Vor Erlassung einer Verordnung nach den Abs. 1 und 2 sind Planunterlagen, in der Regel im Maßstab 1:1000, durch vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (Planauflage); handelt es sich um eine Verordnung nach Abs. 1, sind den Planunterlagen der Umweltbericht gemäß § 13 Abs. 3 und die dazu abgegebene Stellungnahme der O.ö. Umweltanwaltschaft anzuschließen. Rechtzeitig vor Beginn dieser Frist ist auf die Planauflage jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel jeder berührten Gemeinde und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem, hinzuweisen; bei Verkehrsflächen des Landes hat dieser Hinweis überdies durch eine einmalige Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung

zu erfolgen. Überdies sind von der beabsichtigten Planauflage die vom Straßenbau unmittelbar betroffenen Grundeigentümer nachweislich von der Gemeinde zu verständigen."

"(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße (§ 2 Abs. 5) ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für den Bau von Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 4 sowie für Umbaumaßnahmen, durch die die Anlageverhält-Seite 234

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 50. Stück, Nr. 111 u. 112

nisse nur unwesentlich verändert und die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden, wie z.B. für

"(2) Die beantragte Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Umweltberichtes (§ 13 Abs. 3) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht;"

12.Dem § 35 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

"Auch für die Übernahme von bestehenden öffentlichen Straßen können das Eigentum und die erforderlichen Dienstbarkeiten (§ 5 Abs. 1) durch Enteignung in Anspruch genommen werden."

Artikel II

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages

seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober

österreich in Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landes gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach

der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes weiterzuführen.