# Landesgesetz, mit dem das Oö. Kindergarten- und Hortgesetz geändert wird (Oö. Kindergarten- und Hortgesetz-Novelle 1993)

Nr. 112 Landesgesetz

Das O.ö. Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl. Nr. 1/1973, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 67/1983 und LGBl. Nr. 29/1991 wird wie folgt geändert:

1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden, wie z.B. für

"(2) Die beantragte Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Umweltberichtes (§ 13 Abs. 3) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht;"

12.Dem § 35 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

"Auch für die Übernahme von bestehenden öffentlichen Straßen können das Eigentum und die erforderlichen Dienstbarkeiten (§ 5 Abs. 1) durch Enteignung in Anspruch genommen werden."

Artikel II

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages

seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober

österreich in Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landes gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach

der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes weiterzuführen.

vom 6. Oktober 1993, mit dem das O.ö. Kindergarten- und Hortgesetz geändert wird (O.ö. Kindergarten- und Hortgesetz-Novelle 1993)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O.ö. Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl. Nr. 1/1973, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 67/1983 und LGBl. Nr. 29/1991 wird wie folgt geändert:

1.§ 23 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Einen Privatkindergarten (Privathort) zu errichten ist

berechtigt:

1. jeder österreichische Staatsbürger oder jeder

Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei

des Abkommens über den Europäischen Wirt

schaftsraum (EWR), der voll handlungsfähig und in

staatsbürgerlicher und sittlicher Hinsicht verläßlich

ist;

2. Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie gesetz

lich anerkannte Kirchen und Religionsgesell

schaften;

3. jede sonstige juristische Person mit Sitz im Inland

oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), deren

vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen

nach Z. 1 erfüllen."

2.§ 24 Abs. 2 lit. a hat zu lauten: