# Landesgesetz, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Landesbeamtengesetz, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz und das Oö. Bezügegesetz geändert werden

# (Oö. Pensionsrefom-Gesetz 1993)

Nr. 113

Landesgesetz

vom 6. Oktober 1993, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Landesbeamtengesetz, das O.ö. Nebengebührenzulagengesetz und das O.ö. Bezügegesetz geändert werden (O.ö. Pensionsreform-Gesetz 1993)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Abschnitt I Änderung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen in Geltung steht, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 64/1993, wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. Im § 6 Abs. 2 zweiter Satz ist die Zitierung "nach § 28a der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik" durch die Zitierung „nach§ 19 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der 29. Er

gänzung zum Landesbeamtengesetz" zu ersetzen.

2. Nach § 13 ist folgender Abschnitt II A einzufügen:

"ABSCHNITT IIA Pensionssicherungsbeitrag

§ 13a

(1) Das Ziel der Regelungen dieses Abschnittes ist

die Gleichwertigkeit zwischen den allgemeinen Erhö

hungen der monatlich wiederkehrenden Geldleistun

gen nach diesem Landesgesetz und der Aufwertung

und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen

Sozialversicherung.

(2) Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit ist bei Bedarf ein Pensionssicherungsbeitrag festzusetzen

oder ein schon festgesetzter Pensionssicherungsbei

trag zq vermindern, zu erhöhen oder auszusetzen.

(3) Bei der Festsetzung der Höhe des Pensions-Sicherungsbeitrages sind insbesondere zu berücksichtigen:

(1)Der Beamte des Ruhestandes und der ehemali

ge Beamte des Ruhestandes und deren Hinterblie

bene und Angehörige haben von den monatlich wie

derkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach die

sem Landesgesetz gebühren oder ihnen gewährt

werden, einen Pensionssicherungsbeitrag zu ent

richten, sofern ein solcher festgesetzt wurde. Die Haushaltszulage, die Zulage gemäß § 25 Abs. 3 und

das Pflegegeld bleiben für die Bemessung außer Be

tracht.

(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist auch von

der Sonderzahlung zu entrichten. Der der Haushalts

zulage und der der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 ent

sprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung außer Betracht.

(3) Von der Ergänzungszulage, von den Geldlei

stungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt,

und nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Pen sionssicherungsbeitrag zu entrichten.

(4) Der Pensionssicherungsbeitrag ist nur soweit

zu entrichten,-als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden.

Seite 236

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 51. Stück, Nr. 113

§ 13c

(1) Die Landesregierung hat die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages gemäß § 13a und unter

Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates nach § 13c des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in

der Fassung BGBl. Nr. 334/1993 durch Verordnung

festzusetzen.

(2) Wird die allgemeine Bezugserhöhung nicht mit

einem einheitlichen Prozentsatz festgesetzt, so ist je ner Prozentsatz für die Beurteilung der Gleichwertig keit heranzuziehen, der sich aus dem Durchschnitt

jener Prozentsätze ergibt, um den sich die Gehalts

ansätze ändern, die für einen Beamten des Dienst

standes

"(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schuloder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht."

4.Nach § 17 Abs. 2 sind folgende Abs. 2a bis 2f ein zufügen:

„(2a) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.305, genannte Einrichtung, so gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:

(2b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannten Einrichtungen zu erbringen.

(2c) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b wird verlängert durch

(2d) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 2a und 2b wird gehemmt durch

(2e) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

(2f) Hat

6. Im § 31 Z. 2 ist die Zitierung „§ 21 Abs. 7 des Ge

haltsgesetzes 1956" durch die Zitierung „§ 21

Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956" zu ersetzen.

7. Im § 39 Abs. 2 ist der Ausdruck "nach den Vor

schriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172/1950" durch den Ausdruck

"nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

(VVG), BGBl. Nr. 53/1991," zu ersetzen.

(1) Solange die Bezüge eines Beamten des Dienststandes entfallen, weil er eigenmächtig und unge-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 51. Stück, Nr. 113

Seite 237

rechtfertigt vom Dienst fernbleibt, weil er infolge Entzuges seiner Freiheit an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist oder weil er abgängig geworden ist, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld bis längstens zur Entlassung des Beamten.

(2) Das Versorgungsgeld gebührt in der Höhe des Versorgungsbezuges, der dem Angehörigen gebüh

ren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Be

ginns seiner Abwesenheit bzw. Dienstverhinderung

gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren

entfällt. Die Einschränkung des § 14 Abs. 2 gilt nicht. Soweit der Grund für den Entfall der Bezüge nur für den Teil eines Kalendermonates besteht, gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des Versorgungs

geldes. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Be

träge sind hereinzubringen.

(3) Angehörige, die den Grund für den Entfall der Bezüge vorsätzlich verschuldet oder mitverschuldet

haben, haben keinen Anspruch auf Versor gungsgeld.

(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebüh

rende Versorgungsgeld ist bis zum Ende des sech

sten Kalendermonates der Abwesenheit bzw. Dienst

verhinderung des Beamten im gleichen Verhältnis so

zu erhöhen, daß es zusammen mit dem Versor

gungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbe

zug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung

des Beamten im Zeitpunkt des Beginns seiner Abwe

senheit bzw. Dienstverhinderung entspricht.

(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall

oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Verse

hung des Dienstes zusammenhängende Umstände

zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für

weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4

erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit

kann das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhe

bezuges erhöht werden, der dem Beamten gebühren

würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens

in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(6) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungs

geld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag

bis zum Ende des dritten Kalendermonates nach

dem Zeitpunkt des Beginns der Abwesenheit bzw. Dienstverhinderung des Beamten gestellt wird, mit

dem auf den Beginn der Abwesenheit bzw. Dienst

verhinderung folgenden Monatsersten an. In allen

übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von

dem der Einbringung des Antrages folgenden Mo

natsersten an; wird der Antrag an einem Monats

ersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von

diesem Tag an.

(7) Hat ein abgängiger Beamter keine anspruchs

berechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Händen

eines zu bestellenden Abwesenheitskurators läng

stens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.

(8) Kommt der abgängige Beamte zurück, so ge

bührt ihm für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Un

terschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz

geleisteten Versorgungsgeld einschließlich allfälliger

Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hät

te, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in

den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonder

zahlungen sind bei der Berechnung des Unter

schiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unter

schiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beam

te eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst

ferngeblieben ist. Der Unterschiedsbetrag gebührt

auch für die Dauer der Dienstverhinderung durch

einen Freiheitsentzug, den der Beamte nicht ver

schuldet hat. Von dem Unterschiedsbetrag ist eine

Entschädigung abzuziehen, die für die durch den

Freiheitsentzug entstandenen vermögensrechtlichen

Nachteile zugesprochen wurde oder verlangt werden

könnte.

(9) Ist der abgängige Beamte gestorben, so ist das

Versorgungsgeld auf den für die gleiche Zeit gebüh

renden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Son

derzahlungen sind bei der Anrechnung zu berück

sichtigen.

(10) Wenn der Freiheitsentzug durch ein ausländi

sches Staatsorgan aus Gründen erfolgte, die nach

österreichischem Recht keinen solchen Freiheitsent

zug begründet hätten, gebührt ein Unterschiedsbe

trag im Sinne des Abs. 8. Im Sinne des Abs. 7 kann

Versorgungsgeld geleistet werden.

(11) Die §§ 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 47

Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes

(1) Die Ruhebezüge entfallen, wenn dem Beamten

die Freiheit entzogen wurde oder wenn er abgängig

geworden ist.

(2) In diesen Fällen ist für jeden Kalendertag des

Freiheitsentzuges bzw. der Abgängigkeit ein Dreißig

stel des Ruhebezuges abzuziehen. Umfaßt ein sol

cher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfällt für

den betreffenden Monat der Anspruch auf den Ruhe

bezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Beträ

ge sind hereinzubringen.

(3) § 46 Abs. 1, Abs. 2 erster und dritter bis fünfter

Satz, Abs. 3, 6, 7, 9 und 10 sind sinngemäß anzu

wenden.

(4) Kehrt der abgängige Beamte zurück, so ge

bührt ihm für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Un

terschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz

geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug.

Seite 238

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 51. Stück,

Nr. 113

Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt auch für die Dauer eines Freiheitsentzuges, den der Beamte nicht verschuldet hat. Von dem Unterschiedsbetrag ist eine Entschädigung abzuziehen, die für die durch den Freiheitsentzug entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zugesprochen wurde oder verlangt werden könnte.

(5) Die §§ 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.

§48 Versorgung der Halbwaise

Solange dem überlebenden Ehegatten eines Beamten die Freiheit entzogen ist oder solange er abgängig ist, ist die vom Beamten hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln."

9. Dem § 53 Abs. 5 ist folgender Abs. 6 anzufügen:

„(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenußvor-dienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen."

10.Im § 56 ist Abs. 3 durch folgende Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 3b zu ersetzen:

„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.

(3a) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung als Landesgesetz geltenden Fassung ergibt.

(3b) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ermäßigt sich auf die Hälfte des Prozentsatzes nach Abs. 3a für Zeiten, die bedingt angerechnet worden sind."

11.Dem § 56 ist folgender Abs. 8 anzufügen:

"(8) Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Ver-waltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken."

(1)Für die Ermittlung des Witwen- und Witwerver sorgungsgenusses bedeuten

(2)Als Berechnungsgrundlage des überlebenden

Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Wit werversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

(3)Der Versicherung in der gesetzlichen Pensions

versicherung nach Abs. 2 Z. 1 und 2 sind Anwart

schaften oder Ansprüche auf Altersversorgung nach

folgenden Bestimmungen gleichzuhalten:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 51. Stück, Nr. 113

Seite 239

2. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBI. Nr.

302/1984, zuletzt geändert durch das Bundes

gesetz BGBl. Nr 334/1993;

3. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

334/1993;

4. Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt ge

ändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.

334/1993, O.ö. Bezügegesetz, LGBI. Nr.

16/1973, und vergleichbare landesgesetzliche

Vorschriften einschließlich solcher über Ent

schädigungen für Gemeindefunktionäre;

5. Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBI.

Nr. 5/1968, zuletzt geändert durch das Bundes

gesetz BGBl. Nr. 110/1993;

6. Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967,

BGBl. Nr. 231, zuletzt geändert durch das Bun

desgesetz BGBl. Nr. 334/1993;

7. Bundesgesetz vom 1. Juli 1967 über die Pen

sionsansprüche der Zivilbediensteten der ehe

maligen k.u.k. Heeresverwaltung und ihrer Hin

terbliebenen, BGBl. Nr. 255, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1993;

8. Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBI. Nr.

85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesge

setz BGBl. Nr. 510/1993;

9. Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979 in der

Fassung BGBl. Nr. 334/1993;

10. Bundestheaterpensionsgesetz, BGBI. Nr.

159/1958, zuletzt geändert durch das Bundes

gesetz BGBl. Nr. 334/1993;

11. § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bun

desgesetz BGBl. Nr. 334/1993;

12. Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr.

313, zuletzt geändert durch die Kundmachung

BGBl. Nr. 723/1992;

13. Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer

und ehemalige Dienstnehmer von

a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds,

Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die vom

Bund, einem Bundesland, einem Gemeinde

verband oder einer Gemeinde verwaltet

werden,

b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaf

ten und

c) Einrichtungen, die der Kontrolle des Rech

nungshofes unterliegen,

14.Pensionsvorschriften der Österreichischen Na

tionalbank.

(4)Die im Abs. 2 Z. 3 angeführte Berechnungs

grundlage, wenn der überlebende Ehegatte am

Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienst

standes oder emeritierter Ordentlicher Universi-

täts(Hochschul)professor ist, bilden:

1. der ruhegenußfähige Monatsbezug und die

eine Anwartschaft auf eine Zulage zum Ruhe

genuß begründenden Aktivzulagen nach § 12

Abs. 1, die der überlebende Ehegatte am Sterbe

tag des Beamten bezogen hat, und

2. der 350. Teil des Betrages, der sich aus der

Multiplikation der Summe der für den überleben

den Ehegatten bis zum Sterbetag des Beamten

festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2

Abs. 2 und § 5 Abs. 1 des O.ö. Nebengebühren-

zulagengesetzes, mit 1 % des am Sterbetag des

Beamten geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2

der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen

Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Be

trag von 25 % des ruhegenußfähigen Monats

bezuges.

(5)Die im Abs. 2 Z. 3 angeführte Berechnungs

grundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Ster

betag des Beamten selbst Beamter des Ruhestan

des ist, bilden:

1. der ruhegenußfähige Monatsbezug und die einen

Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß be

gründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die

für die Bemessung des am Sterbetag des Beam

ten bezogenen Ruhebezuges des überlebenden

Ehegatten maßgebend sind, und

2. der Betrag, der der um 25 % erhöhten Neben

gebührenzulage entspricht, die dem überleben

den Ehegatten am Sterbetag des Beamten

gebührt.

(6)Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen

Beamten des Dienststandes, die der Ermittlung des

Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles des

überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist,

bilden:

1. der ruhegenußfähige Monatsbezug und die eine

Anwartschaft auf eine Zulage zum Ruhegenuß

begründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die

der verstorbene Beamte an seinem Sterbetag be

zogen hat, und

2. der 350. Teil des Betrages, der sich aus der

Multiplikation der Summe der für den verstor

benen Beamten bis zu seinem Sterbetag fest

gehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2

Abs. 2 und § 5 Abs. 1 des O.ö. Nebengebüh-

renzulagengesetzes mit 1 % des am Sterbetag

des Beamten geltenden Gehaltes der Gehalts

stufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer all

fälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber

der Betrag von 25 °/o des ruhegenußfähigen Mo

natsbezuges.

Seite 240

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 51. Stück,

Nr. 113

(7)Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen

Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des

Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles des

überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist,

bilden:

1. der ruhegenußfähige Monatsbezug und die einen

Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß be

gründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die

für die Bemessung des vom verstorbenen Beam

ten an seinem Sterbetag bezogenen Ruhegenus

ses maßgebend waren, und

2. der Betrag, der der um 25 % erhöhten Neben

gebührenzulage entspricht, die dem überleben

den Ehegatten am Sterbetag des Beamten

gebührt.

(8)Ist am Sterbetag eines Beamten des Dienst

standes seine Vorrückung aus den im § 5 Abs. 4 ge

nannten Gründen gehemmt gewesen oder sind an

diesem Tag seit dem Ablauf des Hemmungszeit

raumes noch nicht sechs Jahre verstrichen, dann ist

seine Berechnungsgrundlage so zu bemessen, als

ob der Hemmungszeitraum angerechnet worden

wäre. Gleiches gilt für die Berechnungsgrundlage

eines überlebenden Ehegatten, der dem Dienststand

angehört.

§ 15a

Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles

(1)Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversor

gungsbezugsteiles ergibt sich aus einem Hundert

satz des Ruhebezugsteiles, auf den der Beamte am

Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit

Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ru

hestand gehabt hätte.

(2)Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die

Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des

Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des über

lebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrund

lage des verstorbenen Beamten zu teilen. Diese Zahl

ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit dem

Faktor 24 zu vervielfachen.

(3) Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versor-

gungsbezugsteiles ergibt sich sodann aus der Ver

minderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 2 ermittel

te Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höch

stens 60.

(4) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in

Betracht, so ist die Summe dieser Berechnungs

grundlagen für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzu

ziehen.

§ 15b

Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles

(1) Erreicht die Summe aus

1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten und

2. dem nach den §§ 15 und 15a berechneten

Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil

nicht den Betrag von 16.000 S, so ist, solange diese Voraussetzung

zutrifft, der Witwen(Witwer)versor-gungsbezugsteil soweit zu

erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)ver-

sorgungsbezugsteil den genannten Betrag erreicht. Der sich daraus

ergebende Hundertsatz des Wit-wen(Witwer)versorgungsbezugsteiles

darf jedoch 60 nicht überschreiten.

(2) Die Höhe des im Abs. 1 angeführten Betrages

von 16.000 S ändert sich jeweils ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit Ablauf des Jahres 1995,

um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen gewährten

Teuerungszulage ändert. Der geänderte Betrag ist

auf volle Schillingbeträge aufzurunden.

(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1

gelten

a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung ein

schließlich der Arbeitslosenversicherung oder

b) aufgrund gleichwertiger landesgesetzlicher

oder bundesgesetzlicher Regelungen der

Unfallfürsorge,

4. wiederkehrende Geldleistungen aufgrund der im

§ 15 Abs. 3 genannten Vorschriften,

5. Ruhe- und Versorgungsbezüge und

6. Pensionen und Zusatzpensionen von Pensions

kassen bzw. öffentlichen oder privaten Dienst

gebern.

(4)Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä

tigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im sel

ben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen

Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht

feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalen

derjahres heranzuziehen, es sei denn,

1. daß die selbständige Erwerbstätigkeit später auf

genommen wurde oder

2. der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, daß die

Höhe des Einkommens im laufenden Kalender

jahr entscheidend von der des vorletzten Kalen

derjahres abweichen wird.

(5)Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbs

tätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende

Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für

einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat ge

bühren (z.B. 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzah

lungen, Belohnungen).

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 51. Stück,

Nr. 113

Seite 241

(6) Die Erhöhung des Witwen(Witwer)versorgungs-

bezugsteiles nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der

Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbe-

zugsteiles festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn

des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Er

höhung erfüllt sind.

(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere)

Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so ge bührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser An

trag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraus

setzungen gestellt, so gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen er

füllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in

dem der Antrag gestellt wurde.

(8) Die Erhöhung des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles gebührt bis zum Ablauf des Monats, in

dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

(9) Abs. 8 gilt auch für die Festsetzung eines gerin geren Ausmaßes der Erhöhung.

§ 15c Meldung des Einkommens

(1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines

nach § 15b erhöhten Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles jährlich einmal zu einer Meldung seines

Einkommens zu verhalten.

(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Auf

forderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 15a Abs. 3 überschreitenden Teil des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles ab dem dem Ablauf

von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Dieser Teil des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles ist unter Bedachtnahme auf § 40 nachzu

zahlen, wenn der Anspruchsberechtigte seine Mel

depflicht erfüllt oder die Pensionsbehörde auf ande

re Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis

erhalten hat.

§ 15d

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses und der zugehörigen

Versorgungsgenußzulage und Nebengebührenzulage

(1) Vor einer allfälligen Erhöhung nach § 15b ist der Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil aufzuteilen. Dem Verhältnis für diese Aufteilung in

(2)Bei der Anwendung des Abs. 1 entsprechen

1. der ruhegenußfähige Monatsbezug dem Witwen-

(Witwer)versorgungsgenuß,

2. die Aktivzulage der Versorgungsgenußzulage

und

3. der sich aus der Berechnung nach § 15 Abs. 6

Z. 2 oder § 15 Abs. 7 Z. 2 ergebende Betragsteil

der Nebengebührenzulage.

(3)Im Falle einer Erhöhung nach § 15b gilt der Er

höhungsbetrag als Bestandteil des Witwen(Wit-

wer)versorgungsbezuges.

§ 15e

Vorschüsse auf den Witwen- und Witwer-versorgungsbezugsteil

(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten kön

nen vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vor

schüsse auf den Witwen(Witwer)versorgungsbe-

zugsteil gezahlt werden, wenn der Anspruch dem

Grunde nach feststeht. Die Vorschüsse dürfen 40 %

des Ruhebezugsteiles, auf den der Beamte am Ster

betag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ab

lauf dieses Tages erfolgten Versetzung inien Ruhe

stand gehabt hätte, nicht überschreiten.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf

den gebührenden Witwen(Witwer)versorgungsbe-

zugsteil anzurechnen.

(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem

Land gemäß § 39 zu ersetzen."

2.§ 18 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt

"(2) Die Höhe der Versorgungsgenußzulage des überlebenden Ehegatten ergibt sich aus § 15d Abs. 1 und 2. Die Versorgungsgenußzulage der Waise beträgt

Seite 242

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 51. Stück, Nr. 113

"(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 15c bleibt unberührt."

5.Dem § 62 ist folgender § 62a anzufügen:

"§ 62a

Übergangsbestimmungen für den Versorgungsgenuß und die Versorgungsgenußzulage

(1) Auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsge

nußzulagen für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß er

worben haben, sind die am 31. Dezember 1994 gel

tenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüs

se und Versorgungsgenußzulagen weiterhin anzu

wenden.

(2) Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenuß

zulagen von Witwern und früheren Ehemännern sind

jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach

den §§15 bis 15e neu zu bemessen, sofern sie nicht

erwerbsunfähig und bedürftig sind."

Artikel IM

Artikel III des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/1989 hat zu lauten:

"Auf Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. September 1988 begründet worden ist, seither ununterbrochen öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land unmittelbar daran anschließt, sind § 54 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 31. August 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Abschnitt II Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBI.Nr54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1993, wird wie folgt geändert:

§ 22 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:

"Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 °/o der Bemessungsgrundlage."

Abschnitt IM Änderung des O.ö. Nebengebührenzulagengesetzes

Das O.ö. Nebengebührenzulagengesetz, LGBl. Nr. 60/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 34/1986, wird wie folgt geändert:

1,. § 2 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:

1.Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehalts-

- gesetzes 1956,

2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienst

plan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956,

3. Sonn- und Feiertagsvergütungen nach § 17 des

Gehaltsgesetzes 1956,

4. Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehalts

gesetzes 1956,

5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des

Gehaltsgesetzes 1956,

6. Sonn- und Feiertagszulagen nach § 17c des

Gehaltsgesetzes 1956,

7. Erschwerniszulagen nach § 19 des Gehaltsge

setzes 1956,

8. Gefahrenzulagen nach § 19a des Gehaltsge

setzes 1956,

9. Dienstvergütungen nach § 20e des Gehaltsge

setzes 1956."

2. Im § 2 erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 4 die Bezeichnung "(3)"

bis "(5)". § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in

denen

1. eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des als

landesgesetzliche Vorschrift geltenden Mutter

schutzgesetzes oder nach § 7 des als landesge

setzliche Vorschrift geltenden Eltern-Karenz

urlaubsgesetzes in Anspruch genommen worden

ist, oder

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 51. Stück, Nr. 113

Seite 243

(1) Von den anspruchsbegründenden Nebenge

bühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag in der Höhe von 10,25 % zu entrichten.

(2) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorge

schrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvoll

st reckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.

(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind

nicht zurückzuzahlen."

5.§ 5 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich

"(4) Wenn der Ruhegenuß unter Berücksichtigung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ermittelt wird und dem Beamten eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gebührt, ist die Nebengebührenzulage nach folgender Maßgabe zu kürzen:

(1) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Witwen(Witwer)versorgungsgenuß ergibt sich aus § 15d Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Waisenversor

gungsgenuß beträgt

(3)Auf die Höhe der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß ist § 5 Abs. 3 anzuwenden."

9. § 9 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Bei den Nebengebührenzulagen sind Restbeträge von weniger als fünf Groschen nicht zu berücksichtigen, Restbeträge von fünf und mehr Groschen aber auf zehn Groschen aufzurunden."

10. Die §§ 11 und 11a haben zu lauten:

§11

Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem

früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft

(1)Hat ein Beamter in einem früheren Dienstver

hältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

(2) Nebengebühren und Gutschriften von Neben

gebührenwerten aus einem früheren Dienstverhält

nis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen,

wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden

Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.

(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger

Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen,

soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen

sind.

Seite 244

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 51. Stück,

Nr. 113

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.

§ 11a

Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen Wird ein Beamter aufgenommen, der früher in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist, so ist für die in diesem früheren Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, wenn sie im begründeten Dienstverhältnis ruhege-nußfähig ist, mit Bescheid eine Gutschrift von Nebengebührenwerten festzusetzen. Für diese Festsetzung sind die Nebengebührenwerte maßgebend, die für Beamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden sind."

11.Nach § 14 ist folgender § 14a einzufügen:

"§ 14a

Übergangsbestimmungen für die Nebengebührenzulage zum

Versorgungsgenuß

(1)Auf die Nebengebührenzulage zum Versor

gungsgenuß für Hinterbliebene, die schon vor dem

I.Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß

erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994

geltenden Bestimmungen über die Nebengebühren

zulage zum Versorgungsgenuß weiterhin anzu

wenden.

(2)Nebengebührenzulagen zu Versorgungsgenüs

sen von Witwern und früheren Ehemännern sind je

doch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den

§§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr.

340, in der Fassung des Landesbeamten-Pensions

gesetzes neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbs

unfähig und bedürftig sind."

12.Nach § 14 a ist folgender § 14b einzufügen:

„§ 14b Erlassung von Verordnungen

Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Landesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt."

Abschnitt IV Änderung des O.ö. Bezügegesetzes

Das O.ö. Bezügegesetz, LGBl. Nr. 16/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 64/1993, wird wie folgt geändert:

(1) Für die Ermittlung des Witwen- und Witwerver

sorgungsbezuges gilt als Berechnungsgrundlage

des überlebenden Ehegatten § 15 Abs. 2 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fas

sung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks ,Sterbe

tag des Beamten' der Ausdruck .Sterbetag des Mit

gliedes des Landtages' tritt.

(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen

Mitgliedes des Landtages, die der Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges des überleben

den Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug

nach § 15 Abs. 1.

§ 19a

(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversor

gungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz

des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Land

tages am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen

Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt

hätte.

(2) Als Ruhebezug nach Abs. 1 gilt der Ruhebe

zug, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mit

gliedes des Landtages und dem Bezug nach § 15 Abs. 1 entspricht.

(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegat

ten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbe

nen Mitgliedes des Landtages zu teilen. Diese Zahl

ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit dem Faktor 24 zu vervielfachen.

(4) Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminde

rung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 3 ermittelte

Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höch

stens 60.

(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, so ist die Summe dieser Berechnungs

grundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzu

ziehen.

§ 19b

Der Waisenversorgungsbezug beträgt

(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung, des Amtsführenden Präsidenten und Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 51. Stück, Nr. 113

Seite 245

des Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn der Verstorbene am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) § 18 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß."

3. § 31 hat zu lauten:

"§31

(1)Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerver

sorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezu

ges sind die §§19 bis 19b mit folgenden Maßgaben

anzuwenden:

(2)Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden

Ehegatten und der Waisen ist § 27 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß bei der im § 27 vorgesehenen Ver

gleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges

nach § 24 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versor

gungsbezuges entspricht."