# Landesgesetz über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994)

Nr. 114

Landesgesetz

vom 6. Oktober 1993 über die Raumordnung im Land Oberösterreich

(O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 - O.ö. ROG 1994)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I.ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§1Begriff und Abgrenzung

§2Raumordnungsziele und -grundsätze

§3Wirkung der Raumordnungsziele und -grundsätze

§4Raumordnungsbeirat

§5Organisation des Raumordnungsbeirates

§6Regionale Planungsbeiräte

§7Organisation der regionalen Planungsbeiräte

II.ABSCHNITT

Überörtliche Raumordnung.

§ 8Aufgabe

§ 9Auskunfts- und Mitteilungspflicht

§ 10Raumordnungskataster

§ 11Raumordnungsprogramme

§ 12Änderung

§ 13Verfahren

§ 14Wirkung

III.ABSCHNITT

Örtliche Raumordnung

§ 15 Aufgabe

§ 16 Privatwirtschaftliche Maßnahmen zur Baulandsicherung

§ 17 Auskunfts- und Mitteilungspflicht

§ 18 Flächenwidmungsplan mit örtlichem Entwicklungskonzept

§ 19 Vorbehaitsfiäcnen

§ 20 Form und Kundmachung des Fiächenwid-mungsplanes

§ 21 Bauland

§ 22 Widmungen im Bauland

§ 23 Sonderwidmungen im Bauland

§ 24 Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

§ 25 Aufschließungsbeitrag im Bauland

§ 26 Höhe und Berechnung des Aufschließungsbeitrages

§ 27 Anrechnung, Verfall und neuerliche Vorschreibung des

Aufschließungsbeitrages

§ 28 Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag

§ 29 Verkehrsflächen

§ 30 Grünland

§ 31 Bebauungsplan

§ 32 Inhalt des Bebauungsplanes

§33 Verfahren in der Gemeinde

§ 34 Aufsichtsverfahrerf und Kundmachung

§ 35 Regelmäßige Überprüfung des Flächenwidmungsplanes

§ 36 Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes

§ 37 Wirkung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes

§ 38 Entschädigung

IV. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 39 Übergangsbestimmungen § 40 Schlußbestimmungen

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Landesgesetzblatt fürOberösterreich, Jahrgang 1993, 52. Stück,

Nr. 114

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

. " §1 ¦ Begriff und Abgrenzung

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Raumordnung in Oberösterreich.

(2) Raumordnung im Sinne dieses Landesgesetzes be

deutet, den Gesamtraum und seine Teilräume voraus

schauend planmäßig zu gestalten und die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles zu gewährleisten; dabei sind die ab schätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft sowie der Schutz der natürlichen Umwelt als Lebensgründlage des Menschen zu beachten.

(3) Die in diesem Landesgesetz geregelten behördli

chen Aufgaben der Gemeinde und die nach diesem Lan

desgesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

(4) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§2 Raumordnungsziele und -grundsätze

(1) Die Raumordnung hat insbesondere folgende Ziele:

(2) Die Ordnung des Gesamtraumes ist auf seine Teil räume abzustimmen. Ordnende Maßnahmen in Teilräu

men haben sich der Ordnung des Gesamtraumes einzu

fügen. Bei der Planung und Umsetzung von ordnenden

Maßnahmen in benachbarten Teilräumen ist zur Abstim

mung solcher Maßnahmen auf die Planungen der an

grenzenden Bundesländer und des benachbarten Aus

landes möglichst Bedacht zu nehmen. Dem Schutz und

der Erhaltung der Umwelt ist der Vorrang einzuräumen.

(3) Bei Planungen und Maßnahmen innerhalb einzelner Sachbereiche (Fachplanungen) sind ihre Auswirkungen auf andere Sachbereiche zu berücksichtigen, um spätere Nutzungskonflikte zu vermeiden.

(4)Planungen und Maßnahmen der Gebietskörper

schaften und anderer Planungsträger sind zur Vermei dung von Fehlentwicklungen insbesondere im Bereich

der Siedlungsentwicklung, der Standortplanung für die Wirtschaft, des Landschafts- und Umweltschutzes sowie des Verkehrs, durch den rechtzeitigen Austausch von In formationen und Planungsgrundlagen aufeinander abzu stimmen.

§3 Wirkung der Raumordnungsziele und -grundsätze

(1) Alle raumbedeutsamen Maßnahmen des Landes,

der Gemeinden, der durch landesrechtliche Vorschriften eingerichteten Gemeindeverbände und der auf Grund

von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öf fentlichen Rechtes haben sich an den Raumordnungszie len und -grundsätzen auszurichten.

(2) Raumbedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben

einschließlich Fach- und Einzelplanungen im Gebiet des Landes, die Raum beanspruchen oder die räumliche

Struktur oder die Entwicklung des Raumes wesentlich

beeinflussen.

§4 Raumordnungsbeirat

(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Raumord

nungsbeirat eingerichtet. Er hat die Landesregierung in wesentlichen Angelegenheiten der Raumordnung, insbe sondere in für die Entwicklung des Landes als Gesamt raum wichtigen Fällen, zu beraten und entsprechende Vorschläge zu erstatten.

(2) Die Landesregierung hat den Raumordnungsbeirat

über wesentliche Angelegenheiten der Raumordnung un verzüglich in Kenntnis zu setzen.

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§5 Organisation des Raumordnungsbeirates

(1)Der Raumordnungsbeirat besteht aus dem Vor

sitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren Mit

gliedern.

(2) Vorsitzender des Raumordnungsbeirates ist das für die Angelegenheiten der Raumordnung zuständige Mit

glied der Landesregierung. Zum Stellvertreter hat die Landesregierung ein Regierungsmitglied jener im Land tag am stärksten vertretenen Partei zu bestellen, der der Vorsitzende nicht angehört.

(3) Dem Raumordnungsbeirat gehören als weitere Mit

glieder an:

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z. 2, 3 und 4 sind von der jeweils in Betracht kommenden Institution zu entsen den; sie hat dies der Landesregierung schriftlich mitzutei len. Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern ist in gleicher Weise die entsprechende Anzahl von Ersatzmit gliedern zu bestellen. Scheidet, ein Mitglied aus, ist die frei gewordene Stelle neu zu besetzen.

(5) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Raumord

nungsbeirates endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungs periode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperi ode führen die Mitglieder des Raumordnungsbeirates die Geschäfte so lange weiter, bis sich der neue Raumord nungsbeirat konstituiert hat.

(6) Die Mitgliedschaft zum Raumordnungsbeirat ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben lediglich Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.

(7) Der Raumordnungsbeirat kann seinen Sitzungen

Vertreter von sonstigen Körperschaften öffentlichen

Rechts und Institutionen sowie Sachverständige und

Auskunftspersonen beiziehen.

(8) Das Nähere über die Geschäftsführung des Raum

ordnungsbeirates hat die Landesregierung durch Verord

nung zu regeln (Geschäftsordnung des Raumordnungs

beirates).

§ 6 .,

Regionale Planungsbeiräte

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Fle

gionen abgrenzen, in denen sich regionale PlanungsbeFräte bilden können. Sie dienen der freiwilligen Koordinie rung raumbedeutsamer Maßnahmen der Gemeinde und

anderer Planungsträger innerhalb eines bestimmten Teil raumes (Region) sowie der koordinierten Planung einer den Raumordnungszielen und -grundsätzen entspre

chenden Ordnung der Region.

(2) Eine Überschneidung der jeweiligen Grenzen der Regionen ist zulässig, soweit dies aus dem Planungs zweck erforderlich ist. Ein regionaler Planungsbeirat kann auch befristet gebildet werden, soweit dies der Pla nungszweck erfordert.

(3) Aufgabe des regionalen Planungsbeirates ist:

1. die Beratung der Landesregierung bei der Erlassung

oder Änderung von Raumordnungsprogrammen oder

Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 sowie bei sonstigen

raumbedeutsamen Maßnahmen der überörtlichen

Raumordnung, durch die die Region betroffen ist;

2. die Beratung der Landesregierung in Verfahren zur

Erlassung oder Änderung und regelmäßigen Überprü

fung von Flächenwidmungsplänen, wenn gemeinde

übergreifende Auswirkungen in der Region zu erwar

ten sind;

3. die Erstattung von .Raumordnungsvorschlägen, die

die Region betreffen;

4. die Koordination der örtlichen Raumplanungen mit

dem Ziel einer verbesserten wechselseitigen Ab

stimmung.

§7 Organisation der regionalen Planungsbeiräte

(1) Der regionale Planungsbeirat besteht aus einem Vertreter des Landes Oberösterreich, der zugleich den Vorsitz führt, und je einem Vertreter der Gemeinden der Region. Die Geschäftsführung erfolgt durch das Amt der Landesregierung.

(2) Die Vertreter der Gemeinden sind gemäß § 33 Abs. 9 O.ö. Gemeindeordnung 1990 zu bestellen.

(3) Die Mitgliedschaft zum regionalen Planungsbeirat ist ein Ehrenamt; den Mitgliedern sind nur die notwendi gen Reisekosten zu ersefzen.

(4) An den Sitzungen des regionalen Planungsbeirates dürfen je Gemeinde bis zu drei weitere Vertreter teilneh men, die jedoch kein Stimmrecht haben; weiters können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden.

(5) Ein Beschluß des regionalen Planungsbeirates bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 6 Abs. 3

kann nur einstimmig gefaßt werden.

(6) Das Nähere über die Geschäftsführung hat die Lan desregierung durch Verordnung zu regeln (Geschäftsord nung des regionalen Planungsbeirates).

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II. ABSCHNITT Überörtliche Raumordnung

§8 Aufgabe

Aufgabe der überörtlichen Raumordnung ist insbesondere:

6. die überörtliche Interessenabwägung (überörtliche

Raumverträglichkeitsprüfung), das ist die Bewertung

und Einschätzung wesentlicher Planungsvorhaben

auf ihre möglichen Auswirkungen auf die Raum

ordnung;

(1) Der Bund, die Gemeinden, die Gemeindeyerbände, Körperschaften öffentlichen Rechtes und sonstige Pla- ¦nungsträger haben der Landesregierung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bestimmungen raumbedeutsa me Planungen "und Maßnahmen (§ 3 Abs. 2) zeitgerecht mitzuteilen und ihr die für die überörtliche Raumordnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Das Land hat raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die für die örtliche Raumplanung von Be

deutung sind, den in Betracht kommenden Gemeinden

zeitgerecht mitzuteilen. Die Landes- und Gemeindebe

hörden haben den zuständigen Bundesbehörden die er

forderlichen Auskünfte über die beabsichtigten oder be reits getroffenen raumbedeutsamen Planungen und Maß nahmen zu erteilen.

(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 bestehen nicht, soweit dadurch Geschäfts- oder Betriebsgeheim nisse verletzt würden oder besondere öffentliche Ge heimhaltungsinteressen entgegenstehen.

§ 10 Raumordnungskataster

(1) Zur Erfassung der für die Raumordnung wesentli

chen Planungsgrundlagen ist beim Amt der Landesregie

rung ein Raumordnungskataster zu führen. In den Raum

ordnungskataster sind die für die überörtliche Raumord

nung wesentlichen Daten einschließlich der in Raumord

nungsprogrammen festgelegten Maßnahmen aufzu

nehmen.

(2) In den Raumordnungskataster können alle Perso

nen Einsicht nehmen, die ein berechtigtes Interesse

glaubhaft machen.

§11 Raumordnungsprogramme

(1)Die Umsetzung1 der Raumordnungsziele und

-grundsätze sowie der Aufgaben der überörtlichen Raum

ordnung erfolgt durch Raumordnungsprogramme (Ver

ordnungen) der Landesregierung. Sie haben die ange

strebten Ziele der Raumordnung und die zu ihrer Errei

chung notwendigen Maßnahmen näher festzulegen.

(2) Raumordnungsprogramme können für das gesamte

Landesgebiet (Landesraumordnungsprogramme) oder

für Landesteile (regionale Raumordnungsprogramme)

sowie für Sachbereiche der Raumordnung (Raumord

nungsprogramme für Sachbereiche) erlassen werden.

(3) Regionale Raumordnungsprogramme sollen die an

zustrebende ökologische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung des Planungsraumes darstellen und haben insbesondere Aussagen zu enthalten über:

(4)Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Raumordnungsprogrammen

(5) Festgelegte Planungen des Bundes sind in den Raumordnungsprogrammen ersichtlich zu machen.

(6) Bis zur Erlassung von Raumordnungsprogrammen

können für bestimmte Gebiete einzelne Ziele der überört lichen Raumordnung durch Verordnung der Landesregie rung umschrieben werden. Die Verordnung hat auch die zur Erreichung der umschriebenen Ziele erforderlichen Maßnahmen zu enthalten.

(7)Raumordnungsprogramme sowie Verordnungen

gemäß Abs. 6 sind beim Amt der Landesregierung sowie

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beim Gemeindeamt (Magistrat) der betroffenen Gemeinden (Städte) zur Einsicht aufzulegen.

§12 Änderung

(1)Raumordnungsprogramme und Verordnungen ge

mäß § 11 Abs. 6 sind zu ändern, wenn

(2)Raumordnungsprogramme und Verordnungen ge

mäß § 11 Abs. 6 können geändert werden, wenn öffentli che Interessen, die nach den Bestimmungen dieses Lan desgesetzes bei der Erlassung zu berücksichtigen sind, dafür sprechen.

§13 Verfahren

Vor der Erlassung oder Änderung der Raumordnungsprogramme sowie der Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 hat die Landesregierung folgenden Stellen oder Institutionen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:

(1) Hinsichtlich der Wirkung von Raumordnungspro

grammen und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 gilt § 3.

(2) Das Land darf raumbedeutsame generelle und indi

viduelle Verwaltungsakte und Maßnahmen - soweit

nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen -

nur im Einklang mit Raumordnungsprogrammen und Ver

ordnungen gemäß § 11 Abs. 6 setzen.

III. ABSCHNITT Örtliche Raumordnung

§ 15 Aufgabe

(1) Aufgabe der örtlichen Raumordnung ist insbesondere:

(2) Die Gemeinde hat nach Maßgabe der finanziellen Mittel die Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch privatwirtschaftliche Maßnahmen zu unterstützen (aktive Bodenpolitik).

§ 16

Privatwirtschaftliche Maßnahmen zur Baulandsicherung

(1)Als privatwirtschaftliche Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 kommen insbesondere in Betracht:

1 Vereinbarungen der Gemeinde mit den Grundeigentümern über die zeitgerechte und widmungsgemäße Nutzung von Grundstücken;

2. der Erwerb von Grundflächen durch die Gemeinde, insbesondere um den örtlichen Bedarf an Baugrundstücken zu ortsüblichen Preisen decken zu können.

(2) Die Gemeinde hat bei der Gestaltung der Verein

barungen auf die Gleichbehandlung der in Betracht kom menden Grundeigentümer zu achten.

(3) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes vor

gesehenen finanziellen Mittel hat das Land Oberöster reich zur Durchführung der Maßnahmen der Baulandsi

cherung in für die Entwicklung des Landes wichtigen Fäl

len der Gemeinde Förderungen zur Unterstützung des Erwerbs von Grundstücken für Wohn- und Betriebsbau

ten zu gewähren.

'§17 Auskunfts- und Mitteilungspflicht

Die Auskunfts- und Mitteilungspfiicht gemäß § 9 gilt sinngemäß für

die örtliche Raumordnung.

§ 18

Flächenwidmungsplan mit örtlichem Entwicklungskonzept

(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan mit dem örtlichen Entwicklungskonzept zu erlassen, weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Das örtliche Entwicklungskonzept ist auf einen

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Planungszeitraum von zehn Jahren, der Flächenwidmungsplan auf einen solchen von fünf Jahren auszulegen.

(2)Das örtliche Entwicklungskonzept hat als Grundlage der übrigen Flächenwidmungsplanung die längerfristigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung zu enthalten. Seiner Erlassung hat eine aus der Sicht der Gemeinde geeignete Einbeziehung der Bürger voran

zugehen.

(3)Das örtliche Entwicklungskonzept besteht aus einem Textteil und ergänzenden zeichnerischen Darstel lungen (Funktionsplan); es hat jedenfalls grundsätzliche Aussagen zu enthalten, über:

(4) Das örtliche Entwicklungskonzept darf den Raum ordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 nicht widersprechen.

(5) In Übereinstimmung mit den Zielen und Festlegun gen des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist im Flächen widmungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aus

zuweisen, welche Flächen als Bauland (§ 21 bis § 23), als Verkehrsflächen (§ 29) oder als Grünland (§ 30) ge widmet werden. Die Gemeinde hat dabei auf Planungen benachbarter Gemeinden und anderer Körperschaften

öffentlichen Rechtes sowie auf raumbedeutsame Maß

nahmen anderer Planungsträger möglichst Bedacht zu

nehmen.

(6) Für verschiedene räumlich übereinanderliegende

Ebenen desselben Planungsraumes können verschiede

ne Widmungen festgelegt werden.

(7) Bei der Erlassung, Änderung oder regelmäßigen

Überprüfung des Flächenwidmungsplanes hat die Ge

meinde festgelegte Planungen des Bundes und des Lan

des zu berücksichtigen; solche Planungen sind überdies

im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen; dies gilt

für festgelegte Flächennutzungen (wie Flugplätze, Eisen

bahnen, Bundesstraßen, Landes- und Bezirksstraßen,

Wald entsprechend der forstrechtlichen Planung, Ver-

und Entsorgungsleitungen) und Nutzungsbeschränkun

gen (wie Bannwälder, wasserrechtliche Schutz- und

Schongebiete, Schutzzonen für Straßen, Sicherheits

zonen für Flugplätze, Bauverbots- und Feuerbereiche bei

Eisenbahnen, Naturschutzgebiete, Objekte unter Denkmalschutz, Schutzstreifen für ober- und unterirdische Leitungen und Bergbaugebiete). Auch für Flächen, auf denen überörtliche Planungen ersichtlich zu machen sind, sind Widmungen gemäß Abs. 5 festzulegen.

§19 Vorbehaltsflächen

(1) Widmet die Gemeinde Flächen nach § 18 Abs. 5,

kann sie Vorbehaltsflächen für öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen (wie Ämter. Heil- und Pflegeanstalten, Seelsorgeeinrichtungen, Schulen, Kin dergärten, Parkanlagen, Sport- und Spielplätze) festlegen.

(2) Der Eigentümer von Grundflächen, die als Vorbe

haltsflächen festgelegt sjnd, kann nach Ablauf von sechs Jahren die Einlösung zum ortsüblichen Preis verlangen. Das Einlösungsbegehren ist bei der Gemeinde zu stellen. Vorbehaltsflächen für Zwecke der Gemeinde kann die Gemeinde, andere Vorbehaltsflächen kann jener Rechts träger einlösen, der den öffentlichen Zweck, für den die Vorbehaltsflächen festgelegt sind, nachweisbar zu ver wirklichen beabsichtigt.

(3) Kommt binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Einlösungsbegehrens bei der Gemeinde ein Vertrag, mit dem die Gemeinde oder ein anderer

Rechtsträger Eigentum oder ein dingliches Nutzungs

recht an den betreffenden Grundflächen erwirbt, nicht zu stande, so ist die Widmung als Vorbehaltsfläche durch Änderung des Flächenwidmungsplanes aufzuheben. Die

als Vorbehaltsfläche gewidmeten Grundflächen dürfen im abgeänderten Flächenwidmungsplan nicht mehr als Vorbehaltsfläche ausgewiesen werden. Ein durch ein an deres Gesetz allenfalls gewährtes Recht, Grundflächen durch Enteignung in Anspruch zu nehmen, wird dadurch nicht berührt.

§20

Form und Kundmachung des Flächenwidmungsplanes

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung näher

zu regeln, wie der Flächenwidmungsplan zu gestalten und zu gliedern ist, welche Planzeichen und Materialien zu verwenden sind und welchen Maßstab die zeichneri schen Darstellungen aufzuweisen haben. Die Verord

nung kann auch vorsehen, daß für einen bestimmten Be reich an der Gemeindegrenze die Widmungen des Flä chenwidmungsplanes der Nachbargemeinden darzustel

len sind. Dazu sind die benachbarten Gemeinden über bestehende Widmungen zu informieren.

(2) Der Flächenwidmungsplan ist nach Inkrafttreten

beim Gemeindeamt (Magistrat) zur Einsicht aufzulegen. Dabei hat ein Übersichtsplan samt einem Verzeichnis der Änderungen den jeweils letzten Stand des Flächen widmungsplanes auszuweisen. Diesem Übersichtsplan

sowie dem Verzeichnis kommt keine rechtliche Wirkung zu. Erscheint es erforderlich und zweckmäßig, kann die Gemeinde den Flächenwidmungsplan in seiner letzten

Fassung als Verordnung neu kundmachen.

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§21 Bauland

(1) Als Bauland dürfen nur Flächen vorgesehen wer

den, die sich auf Grund der natürlichen und der infra strukturellen Voraussetzungen für die Bebauung eignen. Sie müssen dem Baulandbedarf der Gemeinde entspre

chen, den die Gemeinde für einen Planungszeitraum von fünf Jahren erwartet. Flächen, die sich wegen der natürli chen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwas

sergefahr, Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Lawinen gefahr) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden. Das gilt auch für Gebiete, deren Aufschließung unwirtschaftliche Auf wendungen für die. kulturelle, hygienische, Verkehrs-, Energie- und sonstige Versorgung sowie für die Entsor gung erforderlich machen würde.

(2) Soweit erforderlich und zweckmäßig, sind im Bau land gesondert zu widmen:

(3)Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen und zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umwelt schutzes kann die Landesregierung durch Verordnung

festlegen,

(4)An einem bestehenden Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 bis 6 befindet, in dem er auf Grund der Bestimmungen dieses Landesge

setzes oder auf Grund einer Änderung der Widmung

nicht mehr errichtet werden dürfte, dürfen im Rahmen der Bauvorschriften baubewilligungspflichtige Maßnahmen vorgenommen werden, wenn dadurch die durch Verord

nung der Landesregierung für die einzelnen Widmungs kategorien festgelegten Grenzwerte für Emissionen und Immissionen nicht überschritten werden. Die Grenzwerte sind nach dem jeweiligen Stand der Technik festzulegen; bei der Festlegung von Grenzwerten für Lärm können für verschiedene Tageszeiten verschiedene Werte bestimmt werden.

(5) Betriebe, die dazu dienen, landwirtschaftliche Nutz tiere, wie Schweine oder Geflügel, bodenunabhängig

(nicht zum überwiegenden Teil auf eigener Futtergrundla ge aufbauend) in Massen zu halten, dürfen im Bauland nicht errichtet werden.

(6) Widmet die Gemeinde Flächen als Bauland, kann

sie die Dichte der Bebauung festlegen. Dabei sind insbe sondere die jeweilige Widmung und die Folgen zu beden ken, die sich aus der Festlegung der Bebauungsdichte ergeben.

§22 Widmungen im Bauland

(1) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauern den Wohnbedarf dienen; andere Bauten und sonstige An lagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnis sen vorwiegend der Bewohner dienen und ihre ordnungs gemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt. Flächen für Wohngebiete können auch als reine Wohngebiete vorgesehen werden; in diesen Wohngebietnn dürfen neben Wohngebäuden nur solche in Wohnge

bieten zulässige Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Be wohner zu decken. Weiters können Flächen für förderba re mehrgeschossige (mindestens.drei Geschosse: über den Erdboden) Wohnbauten vorgesehen werden; in die

sen Wohngebieten dürfen nur förderbare mehrgeschossi ge Wohnbauten sowie Bauten und sonstige Anlagen er

richtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohner zu decken.

(2) Als Dorfgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe, im übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs. 1) errichtet werden dürfen, wobei je doch als Wohngebäude nur Kleinhausbauten und nur in soweit zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebie tes sichergestellt ist.

(3) Als Kurgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Kuranstalten und darauf abgestellte Tourismusbetrie be und Erholungseinrichtungen, im übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die dem Kurbetrieb dienen.

(4) Als Kerngebiete sind solche Flächen mit überwie

gend städtischer Struktur vorzusehen, die vorrangig für

öffentliche Bauten, Verwaltungsgebäude, Gebäude für

Handels- und Dienstleistungsbetriebe, für Versamm-

lungs- und Vergnügungsstätten sowie für Wohngebäude

einschließlich der dazugehörigen Bauten und Anlagen

bestimmt sind. Bauten und Anlagen, die erhebliche

Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die im

Kerngebiet wohnhafte oder anwesende Bevölkerung

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bedingen, dürfen in Kerngebieten nicht errichtet werden. Solche Bauten und Anlagen können im Zuge der Widmung näher umschrieben werden.

(5)Als gemischte Baugebiete sind solche Flächen vor zusehen, die vorrangig dazu dienen,

(6) Als Betriebsbaugebiete sind solche Flächen vorzu sehen, die zur Aufnahme von Betrieben dienen, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung (insbesondere durch Lärm, Staub, Geruch oder Erschütterungen) weder erheblich stören noch (insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosipnsstoffe oder durch Strahlung) gefährden. In Betriebsbaugebieten dürfen auch die solchen Betrie^ ben zugeordneten Verwaltungs- und Betriebswohnge

bäude sowie Lagerplätze errichtet werden. Andere Bau ten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden.

(7) Als Industriegebiete sind solche Flächen vorzuse hen, die für Betriebsgebäude und betriebliche Anlagen von Betrieben bestimmt sind, die nicht unter Abs. 6 fallen. In Industriegebieten dürfen auch die solchen Betrieben zugeordneten Betriebe, Verwaltungs- und Betriebswohn gebäude sowie Lagerplätze errichtet werden. Andere

. Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden.

§23 Sonderwidmungen im Bauland

(1) Als Ländeflächen sind Rächen an Wasserstraßen

vorzusehen, die für den Übergang des Personen- oder Güterverkehrs vom Wasserweg auf den Landweg be

stimmt sind. Auf Ländeflächen können neben den erfor derlichen Transporteinrichtungen, Lager- und Verkehrs flächen auch dazugehörige Verwaltungs-, Betriebs- und Betriebswohngebäude errichtet werden. Dies gilt auch für Dienstleistungsbetriebe, die zum Betrieb von Ländeflächeri gehören. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden.

(2) Als Gebiete, die für Bauten bestimmt sind, die

einem zeitweiligen Wohnbedarf dienen (Zweitwohnungsgebiete), sind solche Flächen vorzusehen, die für Bauten zur Deckung des Wohnbedarfes während des Wochen

endes, des Urlaubes, der Ferien oder eines sonstigen nur zeitweiligen Wohnbedarfes bestimmt sind. Ein zeitweili ger Wohnbedarf ist für Gebäude anzunehmen, die nach ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art und Ausstattung er kennbar nicht zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbe darfes bestimmt sind. In Zweitwohnungsgebteten dürfen Bauten für einen dauernden Wohnbedarf errichtet wer den. Sonstige Bauten und Anlagen sind nur zulässig,

wenn sie dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohner zu decken.

(3) Als Gebiete für Geschäftsbauten sind solche Flä chen vorzusehen, die ausschließlich für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf (§ 24) bestimmt sind.

(4) Als Sondergebiete des Baulandes sind solche Flä chen vorzusehen, die für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die besonders zu schützen oder deren Standorte besonders zu sichern sind. Dazu gehören Krankenanstal ten, Schulen, Kirchen und Klöster, Burgen und Schlös ser, Kasernen, Sportstätten, Tourismusbetriebe ein schließlich dazugehöriger, ständig bestehender Anlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen. Andere Bauten und Anla gen dürfen in diesen Gebieten nur errichtet werden, wenn sie mit dem Zweck der Widmung zu vereinbaren sind.

' § 24 Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

(1)Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf sind:

(2)Als Gesamtverkaufsfläche gelten alle Flächen eines Betriebes, auf denen Waren zum Verkauf angeboten wer den, unabhängig davon, ob es sich um geschlossene

Räume oder Freiflächen handelt. Die Flächen mehrerer Geschäftsbauten sind bei der Ermittlung der Gesamtver kaufsfläche zusammenzuzählen, wenn die Bauten

(3) Gebiete für Geschäftsbauten dürfen nur insoweit gewidmet werden, als in einem Raumordnungsprogramm

bestimmt ist, daß eine dieser Widmung entsprechende

Verwendung von Grundflächen in der betreffenden Ge

meinde zulässig ist. In einem Raumordnungsprogramm

können nähere Festlegungen insbesondere darüber ge

troffen werden, in welchen Gebieten, bis zu welchem

Höchstausmaß der zu widmenden Grundflächen und bis

zu welchem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche

die Widmung von Gebieten für Geschäftsbauten zulässig

ist.

(4) Widmet eine Gemeinde Gebiete für Geschäftsbau

ten, so hat der Flächenwidmungsplan für die einzelnen Gebiete festzulegen, welches Höchstausmaß an Gesamt verkaufsfläche Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf haben dürfen, die darauf zu errichten sind.

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§25 AufschlieBungsbeitrag im Bauland

I

(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grund

stückes, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung" des Grundstückes durch eine gemeindeei gene Kanalisations- und Abwasserentsorgungsanlage,

eine gemeindeeigene Wasserversörgungsanlage oder

eine öffentliche Verkehrsfläche (§ 20 und § 21 O.ö. Bau ordnung) jährlich einen Aufschließungsbeitrag vorzu schreiben.

(2) Die Verpflichtung, den Aufschließungsbeitrag zu entrichten, besteht bis zur Vorschreibung jeweils

(3)Als bebaut gilt ein Grundstück,

(4)Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück, wenn es

1. von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Ka

nalstrang nicht mehr als fünfzig Meter entfernt liegt

oder

2. im Versorgungsbereich einer öffentlichen Wasserver

sorgungsanlage gemäß Gemeinde-Wasserversor

gungsgesetz liegt oder

3. durch eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der

O.ö. Bauordnung aufgeschlossen ist.

(5)Allen behördlichen Akten im Zusammenhang mit

dem Aufschließungsbeitrag kommt insofern dingliche

Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom

Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers geltend

gemacht werden können und daraus erwachsende Pflich

ten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind.

(6) Soweit dieses Landesgesetz nichts anderes vorsieht, ist bei der Überprüfung, Einhebung, Vorschreibung und Einbringung des Aufschließungsbeitrages die O.ö. Landesabgabenordnung anzuwenden.

§ 26 Höhe und Berechnung des Aufschließungsbeitrages

(1)Der Aufschließungsbeitrag errechnet sich

(2)Der Aufschließungsbeitrag beträgt in den Bauland-Widmungen gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 bis 5 und Z. 9 bis 11 jährlich

(3)Der Aufschließungsbeitrag beträgt in den Bauland widmungen gemäß § 21 Abs. 2 Z. 6 bis 8 jährlich

(4) Für die Berechung ist die tatsächliche, durch Ver messung festgestellte Grundstücksgröße, sonst die sich aus dem Grundsteuerbescheid ergebende oder diesem

zugrunde liegende Grundstücksgröße heranzuziehen. Läßt sich die Grundstücksgröße ansonsten nur mit unver hältnismäßigem Aufwand feststellen, kann sie von der Gemeinde auch geschätzt werden.

(5) Der jeweilige Aufschließungsbeitrag ist bis späte stens 31. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr vorzu schreiben

r

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§27

Anrechnung, Verfall und neuerliche Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages

(1) Mit der Entrichtung des vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrages durch fünf Kalenderjahre ist die im Zeitpunkt der Vorschreibung

.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezembers des sechsten Kalen derjahres nach erstmaliger Vorschreibung des Aufschlie ßungsbeitrages und danach jeweils mit Ablauf des 31. Dezembers der Folgejahre verfallen je 10% des tat sächlich geleisteten Aufschließungsbeitrages. Bei ,der Vorschreibung d§r Anschlußgebühren und -beitrage ge mäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 sind die so verminderten tatsächlich geleisteten Beträge anzurechnen.

(3) Ein (weiterer) Verfall des Aufschließungsbeitrages tritt nicht ein, wenn die Gemeinde die tatsächlichen An schlußgebühren und -beitrage gemäß Abs. 1 Z. 1. bis 3 trotz Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorschreibt.

(4) Bej der Anrechnung nach Abs. 1 und dem Verfall

nach Abs. 2 sind die geleisteten oder verfallenen Auf schließungsbeiträge anteilig je Quadratmeter des Grund stückes oder Grundstücksteiles zu errechnen.

.(5) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Anschlußgebühren oder - beitrage gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3, daß der vom*betreffenden Grundstückseigentümer geleistete Aufschließungsbeitrag den vorzuschreibenden Beitrag übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von vier Wochen ab der Vorschreibung von Amts wegen zurückzuzahlen. Gleiches gilt, wenn sich nach Leistung des Aufschließungsbeitrages die Verhältnisse durch eine Umwidmung des Grundstückes in Grünland oder Verkehrsfläche oder durch die Auflassung der Infrastruktureinrichtung oder die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Anschlußpflicht so ändern, daß die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren oder Beiträge voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird.

(6) Ab dem Kalenderjahr, in dem der (jeweilige) Aufschließungsbeitrag zur Gänze verfallen ist, ist er neuerlich vorzuschreiben; § 25 bis § 27 gelten sinngemäß.

(7) Nähere Bestimmungen über die Vorschreibung und die Anrechnung des Aufschließungsbeitrages kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen.

§ 28 Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag

(1) Die Gemeinde hat mit Bescheid eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag zu erteilen, wenn

(2) Die Erteilung der Ausnahmebewilligung hat die Wir kung, daß vor Ablauf von 15 Jahren für das betreffende Grundstück keine Bauplatz- oder Baubewilligung erteilt werden darf.

(3) Die Ausnahmebewilligung ist auf Grund einer Anzei ge der Baubehörde im Grundbuch ersichtlich zu machen, die innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechts kraft der Ausnahmebewilligung beim zuständigen Grund buchsgericht zu erstatten ist.

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§29 Verkehrsflächen

Als.Verkehrsflächen sind Flächen zu widmen, die dem fließenden und

ruhenden Verkehr dienen und besondere Verkehrsbedeutung besitzen,

einschließlich der Anlagen, die dazugehören.

§30 Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewid meten Flächen sind als Grünland zu widmen.

(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland ge hören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen.

(3) Im Grünland sind - je nach Erfordernis - insbe

sondere folgende Widmungen auszuweisen:

1. größere Erholungsflächen für Erholungs- oder Sport

anlagen wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen,

Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze,

Tennishallen, Golfplätze, Reitsportanlagen, Winter

sportanlagen einschließlich der Schipisten sowie

Schutzhütten;

2. Dauerkleingärten;

3. Erwerbsgärtnereien;

4. Friedhöfe;

5. Grünflächen, sofern die Ausweisung aus Gründen

einer geordneten Flächenwidmung notwendig ist, wie

Grünzüge oder Trenngrün.

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(4)Je nach Erfordernis sind überdies sonstige Wid

mungen im Grünland wie Flächen für land- und forstwirt

schaftliche Betriebe mit nicht herkömmlichen Produk

tionsformen (Betriebe der bodenunabhängigen Massen

haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Pelztierfarmen,

Tierparks u.dgl.), Aufschüttungsgebiete, Neuauffor-

stungsgebiete, Abgrabungsgebiete und Ablagerungs

plätze gesondert auszuweisen. Im Grünland können auch

verschiedene, einander überlagernde Widmungen zur

Bestimmung der Folgenutzung ausgewiesen werden.

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errich tet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäude sicher gestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich der land- und forstwirt schaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäude errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muß sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Aus zugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 7 Abs. 6

O.ö. Bauordnung gilt sinngemäß.

(6) Im Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, können durch Sonderausweisungen im Flä chenwidmungsplan (Abs. 4) in Ausführung und Überein stimmung mit dem örtlichen Entwicklungskonzept folgen de Verwendungen für bestehende land- und forstwirt

schaftliche Gebäude für zulässig erklärt werden:

1. die Verwendung von Hauptgebäuden zu Wohn

zwecken, beschränkt auf zwei Wohneinheiten, soweit

die Ver- und Entsorgung sichergestellt ist; Instand-

setzungs- und Umbaumaßnahmen dürfen vorgenom

men werden, wenn dadurch das äußere Erschei

nungsbild des Gebäudes erhalten bleibt und das Orts

und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird;

2. die Verwendung von Gebäuden zur Ausübung einer

gewerblichen Tätigkeit zur Veredelung land- und forst

wirtschaftlicher Erzeugnisse als Nebenerwerb zur

Land- und Forstwirtschaft oder für Tourismusbetriebe

unter den Voraussetzungen der Z. 1.

(7)Eine Sonderausweisung nach Abs. 6 ist nur zuläs

sig, wenn

1. die land- und forstwirtschaftlichen Gebäude erhal

tungswürdig sind und

2. Anliegen des Umweltschutzes nicht beeinträchtigt

werden, insbesondere ein Kanalanschluß oder ein An

schluß an eine Kleinkläranlage oder eine geordnete

Abwasserentsorgung im Sinne sonstiger landesge

setzlicher Vorschriften über die Abwasserentsorgung

1 sichergestellt ist.

(8)Das Recht zur Beherbergung von Fremden als

häusliche Nebenbeschäftigung nach dem O.ö. Privatzim

mervermietungsgesetz 1975 wird durch Abs. 6 und 7

nicht berührt.

§31 Bebauungsplan

(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen, soweit dies zur Sicherung einer

zweckmäßigen und geordneten Bebauung oder zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes erforderlich ist. Bebauungspläne dürfen den Raumordnungsgrundsätzen, den Raumordnungsprogrammen, Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6, dem Flächenwidmungsplan und dem Ortsbildkonzept (§ 7 O.ö. Ortsbildgesetz) nicht widersprechen.

(2) Bei der Erlassung der Bebauungspläne ist die im In teresse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Gebäude und sonstigen Anlagen sowie" ge gebenenfalls das Maß der baulichen Nutzung möglichst so festzulegen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. Insbesondere ist auf ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und Sonne sowie auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, der Hygiene und der Feuersicher heit Rücksicht zu nehmen.

(3) § 20 gilt sinngemäß.

§32 Inhalt des Bebauungsplanes

(1)Der Bebauungsplan hat auszuweisen und festzulegen:

(2)Der Bebauungsplan kann nach Maßgabe des § 31

darüber hinaus insbesondere festlegen oder ausweisen:

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11. die äußere Gestalt von Bauten und Anlagen wie

Schauseitenausbildungen, Arkaden, Überbauungen,

Färbelung, Höhe, Form und Eindeckung der Dächer,

Errichtung von Gemeinschaftsantennen;

12. Bestimmungen ober Einfriedungen, Lärm- und

Schallschutzwände sowie ähnliche Umwelteinrich

tungen;

13. Bestimmungen Ober Nebengebäude;

14. abzutragende Bauten und Anlagen.

(3)An Fluchtlinien sind zu unterscheiden:

1. Straßenfluchtlinien, das sind die Grenzen zwischen

öffentlichen Verkehrsflächen und anderen Grund

stücken; ..-.-.

(4)Die Höhe der Gebäude ist nach der Anzahl der Ge schosse über dem Erdboden, der Hauptgesimshöhe oder der Gesamthöhe über dem tiefsten Punkt des Straßen

niveaus oder anderen Vergleichsebenen festzulegen; sie kann im Bereich des Bauplatzes auch unterschiedlich so wie mit Mindest- und Höchstgrenzen festgelegt werden. *¦¦.t

(5)An Bauweiser! sind zu unterscheiden::

(6)Das Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke

ist durch die Gebäudehöhe, die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken. Darüber hinaus kann das Maß der baulichen Nutzung durch Festlegung der Anzahl der Geschosse näher bestimmt oder durch Anga be des Prozentsatzes der bebaubaren Fläche beschränkt werden. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Gesamtgeschoßfläche zur Fläche des Bauplatzes. Die Baumassenzahl ist das Verhältnis der Baumasse zur Flä che des Bauplatzes. Als Baumasse gilt der oberirdisch

umbaute Raum bis zu den äußeren Begrenzungen des Baukörpers.

(7) In Gebieten, in denen die zeichnerische Darstellung der Festlegungen oder Ausweisungen im Sinne der Abs. 1 und 2 auf Grund der historisch gewachsenen Struktur oder Bausubstanz nicht zweckmäßig ist, wie z.B. in Altstadtgebieten, Stadt- und Ortskernen, können die Festlegungen des Bebauungsplanes zur Gänze oder zum Teil auch in schriftlicher Form erfolgen. Dabei müssen die im § 31 angeführten Ziele gewährleistet sein.

§33 Verfahren in der Gemeinde

(1) Bei der Erlassung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes hat die Gemeinde

(2) Gleichzeitig ist die Absicht, einen Flächenwid

mungsplan oder einen Bebauungsplan aufzustellen, vom

Bürgermeister durch vierwöchigen Anschlag an der

Amtstafel mit der Aufforderung kundzumachen, daß je

der, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, in

nerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist seine

Planungsinteressen dem Gemeindeamt (Magistrat)

(3) Vor Beschlußfassung eines Flächenwidmungspla

nes oder eines Bebauungsplanes durch den Gemeinde

rat ist der Plan durch vier Wochen zur öffentlichen Ein sichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Die Eigentümer jener Grundstücke, an deren Flächen

widmung oder Bebaubarkeit sich Änderungen ergeben,

sind von der Planauflage nachweislich zu verständigen. Auf die Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme und die Möglichkeit der Einbringung von Anregungen oder Ein wendungen ist während der Auflagefrist durch Anschlag an der Amtstafel und im amtlichen Mitteilungsblatt hinzu weisen, wenn die Gemeinde ein solches regelmäßig her ausgibt.

(4) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaub

haft macht, ist berechtigt, während der Auflagefrist

schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Ge

meindeamt (Magistrat) einzubringen, die mit dem Plan

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dem Gemeinderat vorzulegen sind. Eine Beschlußfassung des Planes in einer anderen als der zur Einsichtnahme aufgelegten Fassung ist nur nach vorheriger Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig.

§34 Aufsichtsverfahren und Kundmachung

(1)Beschließt der Gemeinderat einen Flächenwid

mungsplan, so ist dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Be

schlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Ein Bebauungsplan ist der Landesregierung vor Kundmachung des Beschlusses nur dann zur Genehmigung vorzulegen, wenn überörtliche

Interessen im besonderen Maß berührt werden. Überört liche Interessen werden dann besonders berührt, wenn dies der. Gemeinde von der Landesregierung anläßlich ihrer Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 1 mitgeteilt wurde.

(2)Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

der Plan

(3) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesre

gierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer ange messenen, jedoch mindestens sechs Wochen betragen

den Frist Stellung zu nehmen.

(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn

(5)Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des ge nehmigten Planes bei der Gemeinde oder nach Fristab lauf ist der Plan kundzumachen. Bei Versagung der Ge nehmigung hat eine Kundmachung des Planes zu unter

bleiben. Zwei Ausfertigungen des kundgemachten Pla

nes sind dem Amt der Landesregierung vorzulegen.

§35

Regelmäßige Überprüfung des Flächenwidmungsplanes

Die Gemeinde hat den Flächenwidmungsplan alle zehn Jahre im Hinblick auf die Ziele des örtlichen Entwicklungskonzeptes zu überprüfen.

§36

Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes

(1)Flächenwidmungspläne (einschließlich dem ört lichen Entwicklungskonzept) und Bebauungspläne sind

(2)Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne kön

nen geändert werden, wenn

(3) Langen bei der Gemeinde Anregungen auf Ände

rung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebau

ungsplanes ein, so hat der Gemeinderat binnen sechs Monaten zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu Än derungen gemäß Abs. 1 oder 2 gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Verfahren zur Änderungdes Planes einzuleiten.

(4) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 33 und des § 34, jedoch ist benachbarten Gemeinden und Körperschaften öffentlichen Rechtes nur dann Gele genheit zur Stellungnahme zu geben, wenn deren Inter essen durch die beabsichtigten Planänderungen berührt werden. Eine Planauflage ist nicht erforderlich, wenn die von der beabsichtigten Planänderung Betroffenen vor der Beschlußfassung verständigt oder angehört werden. Die Eigentümer jener Grundstücke, an deren Flächenwid

mung oder Bebaubarkeit sich Änderungen ergeben, sind von der Planauflage nachweislich zu verständigen.

(5) Auf Nutzungen, die der bisherigen Widmung ent

sprechen, ist bei Änderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne möglichst Rücksicht zu nehmen.

(6) Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder

eines Bebauungsplanes ist durch den Gemeinderat zu

begründen; bei der Änderung von Flächenwidmungsplä

nen muß der Begründung oder den Planungsunterlagen

überdies die erforderliche Grundlagenforschung und In

teressenabwägung zu entnehmen sein.

§37

Wirkung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes

(1) Hinsichtlich der Wirkung von Flächenwidmungsplä nen und Bebauungsplänen gilt § 3 sinngemäß mit der Einschränkung auf raumbedeutsame Maßnahmen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

(2) Generelle und individuelle Verwaltungsakte der Ge

meinde im Rahmen des durch Landesgesetze umschrie

benen eigenen Wirkungsbereiches dürfen einem Flä

chenwidmungsplan oder Bebaungsplan nicht wider

sprechen.

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(3) Die Verhängung von Bausperren für die Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen richtet sich nach den Bestimmungen der O.ö. Bauordnung.

§ 38 Entschädigung

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstückes oder ein Dritter mit Zustimmung des Eigentümers im Vertrauen auf einen rechtswirksamen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet und wird die Bebauung durch Änderung'des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes verhindert, so ist ihm für die nachweisbaren Kosten von der Gemeinde Entschädigung zu leisten; dies gilt sinngemäß für den Fall, daß ein geltender Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan durch einen neuen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan ersetzt wird: Wenn für die Erteilung der Baubewiliigung eine Bauplatzbewilligung erforderlich ist, gilt diese Voraussetzung nur dann als erfüllt, wenn im Zeitpunkt der getätigten Aufwendungen eine rechtskräftig erteilte und nicht durch Zeitablauf unwirksam gewordene Bauplatzbewilligung vorgelegen hat. Entschädigung im Sinne dieses Absatzes ist nur für solche nachweisbare Kosten zu leisten, die für einen durch die Verhinderung der Bebauung verlorenen Aufwand entstanden sind.

(2) Wird durch Erlassung oder Änderung eines Flägend von Bauland umschlossen und entsteht dadurch, daß das umschlossene Grundstück nicht ebenfalls als Bauland gewidmet wird, eine Wertverminderung gegenüber seinem Wert vor der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes, so hat die Gemeinde dem Eigentümer dieses Grundstückes Entschädigung im Aus-ma8 der Wertverminderung zu leisten.

(3) Der Antrag auf Entschädigung (Abs. 1 und 2) ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flä chenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes bei der Be zirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Bezirksver waltungsbehörde hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung (Entschädigungsbetrag) zu entscheiden. Der Entschädi gungsbetrag ist auf Grund der Schätzung mindestens

eines beeideten Sachverständigen festzusetzen.

(4) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbe hörde gemäß Abs. 3 ist keine Berufung zulässig. Jede ¦Partei kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde die Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden; in diesem Falle gilt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, der im Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entschädigungsbetrag als vereinbart. .

(5) Wenn durch eine nachträgliche, innerhalb von zehn Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 3 in Kraft tretende Änderung des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes die Bebauung des Grundstückes zulässig wird, erlischt der Anspruch auf Entschädigung (Abs. 1 und 2); wurde die Entschädigung bereits geleistet, so ist sie vom Eigentümer des Grundstückes an die Gemeinde zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat in jenem Ausmaß zu geschehen, das dem Wert der seinerzeitigen Entschädigung entspricht. Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über die Rückzahlungsverpflichtung und die Höhe der Rückzahlungssumme nicht zustande, so sind Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(6) Wird ein Grundstück im Vertrauen auf die Wirkung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes, der die Bebaubarkeit dieses Grundstückes ausschließt, veräußert, und wird die Bebauung des Grundstückes durch eine nachträgliche, innerhalb.von zehn Jahren in Kraft getretene Änderung oder Neuerlassung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes zulässig, so hat der Veräußerer das Recht, bei Gericht die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung des vorigen Standes zu fordern, wenn der vereinbarte Kaufpreis nicht die Hälfte des Kaufpreises erreicht, der angemessen gewesen wäre, wenn die Bebauung des Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich gewesen wäre. Der Erwerber des Grundstückes kann die Aufhebung des Vertrages nur dadurch abwenden, daß er dem Veräußerer den Unterschied zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und jenem Kaufpreis erstattet,d6r,ar.gerri6SS6A gewesarrWäre, wenn di^ Bebauung des Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich gewesen wäre. Das Recht, die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung des vorigen Standes zu fordern, entsteht jedoch nur, wenn der Erwerber des Grundstückes innerhalb der zehnjährigen Frist und nach der Änderung oder Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes das Grundstück wieder veräußert oder eine Bewilligung für die Errichtung eines Baues auf diesem Grundstück rechtskräftig erteilt wird, und kann bei sonstigem Verlust nur innerhalb eines Jahres nach der Wiederveräußerung oder der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides geltend gemacht werden. IV. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen

§39 Übergangsbestimmungen

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgeset zes rechtswirksame Flächenwidmungspläne, Bebau ungspläne und Teilbebauungspläne gelten als Flächen widmungspläne oder Bebauungspläne im Sinne dieses Landesgesetzes.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgeset

zes anhängige Verfahren zur Erlassung oder Änderung

von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen

sind nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens nach den

Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.

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(3) Jede Gemeinde hat nach dem Inkrafttreten dieses

Landesgesetzes den Flächenwidmungsplan zu überprü

fen und spätestens innerhalb von fünf Jahren nach In

krafttreten dieses Landesgesetzes einen Flächenwid

mungsplan mit dem örtlichen Entwicklungskonzept zu

beschließen. Weiters ist der Flächenwidmungsplan da

hingehend zu überprüfen, ob die im Flächenwidmungs

plan gewidmeten, aber noch nicht der bestimmungsge

mäßen Nutzung zugeführten Baulandflächen mit den

Grundsätzen dieses Landesgesetzes noch vereinbar

sind. Baulandflächen, deren Widmung den angeführten

Grundsätzen widerspricht, sind durch Änderung des Flä

chenwidmungsplanes der geeigneten Baulandwidmung

oder der Grünlandwidmung zuzuführen.

(4) Im Zuge der Überprüfung des Flächenwidmungs

planes sind

1. Kur- und Fremdenverkehrsgebiete (§ 16 Abs. 5

O.ö. Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1972) im

Sinne des § 22 Abs. 3 zu überprüfen und neu zu

widmen;

2. Gebiete für Geschäftsbauten, deren Widmung vor

dem 1.1.1990 rechtswirksam wurde, zu überprüfen

und gemäß § 24 Abs. 3 zu umschreiben, wobei auch

das Höchstausmaß der zulässigen Gesamtverkaufs

fläche festzulegen ist. Die Erlassung eines Raumord-

nungsprogrammes gemäß § 24 Abs. 3 ist dann nicht

erforderlich, wenn sich weder die Gesamtverkaufsflä

che noch der Verwendungszweck ändern soll.

(5)Die Gemeinde hat den Aufschließungsbeitrag ge

mäß § 25 und §'26 erstmals für das der Rechtswirksam keit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Ent wicklungskonzept beinhaltet, folgende Kalenderjahr, frühestens jedoch ab dem Kalenderjahr 1995, vorzuschreiben. Der Aufschließungsbeitrag ist jedenfalls ab dem Kalenderjahr 1999 vorzuschreiben.

(6) Für Grundstücke, für die bis 31. Dezember 1993 Anschlußgebühren oder -beitrage bereits entrichtet wurden, gelten die §§ 25 bis 28 nicht.

§40 Schlußbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt

das Landesgesetz vom 23. März 1972 über die Raumord

nung im Lande Oberösterreich (Oberösterreichisches

Raumordnungsgesetz - O.ö. ROG:), LGBl. Nr. 18/1972,

zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr.

91/1989, außer Kraft.

(3) Soweit Landesgesetze auf'Bestimmungen des

O.ö. Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, ver weisen, treten an ihre Stelle die Bestimmungen dieses Landesgesetzes.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes

können bereits von dem der Kundmachung dieses Lan

desgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie tre ten jedoch frühestens mit diesem. Landesgesetz in Kraft.