# Landesgesetz, mit dem die Oö. Bauverordnung 1985 geändert wird (Oö. Bauverordnungs-Novelle 1993)

Nr. 115

Landesgesetz

vom 6. Oktober 1993, mit dem die O.ö. Bauverordnung 1985 geändert

wird (O.ö. Bauverordnungs-Novelle 1993)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die O.ö. Bauverordnung 1985, LGBl. Nr. 5/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 6/1989, wird wie folgt geändert:

"§3 Bauprodukte

(1)Bauprodukte (Baustoffe einschließlich bauche

mischer Mittel, Bauteile und Bauarten), die hergestellt

werden, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und

Tiefbaus eingebaut zu werden, müssen brauchbar

sein, das heißt, solche Merkmale (wesentliche Anfor

derungen) aufweisen, daß das Bauwerk, für das sie

durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder In

stallierung verwendet werden sollen, bei ordnungs

gemäßer Planung und Bauausführung den Anforde

rungen

1. der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,

2. des Brandschutzes,

3. der Hygiene, der Gesundheit und des Umwelt

schutzes,

4. der Nutzungssicherheit,

5. des Schallschutzes,

6.der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes

entsprechen.

(2)Die wesentlichen Anforderungen an ein be

stimmtes Bauprodukt ergeben sich aus der euro

päischen technischen Spezifikation oder aus einer

österreichischen technischen Zulassung.

(3)Bauprodukte, die wesentlichen Anforderungen

im Sinn des Abs. 1 entsprechen müssen, erfüllen

diese, wenn

1. sie entsprechend einer europäischen technischen

Spezifikation hergestellt sind und die Überein

stimmung (Konformität) mit ihr durch eine Kon

formitätsbescheinigung (Konformitätszertifikat

oder Konformitätserklärung) nachgewiesen ist

oder

2. sofern keine europäische technische Spezifikation

besteht, eine österreichische technische Zulas

sung der Landesregierung für das Bauprodukt vor

liegt.

(4)Liegt für ein Bauprodukt keine europäische tech

nische Spezifikation oder keine österreichische tech

nische Zulassung vor, so ist - außer in den Fällen des

§ 119 Abs. 9 - der Baubehörde über deren Verlangen

die Brauchbarkeit des Bauproduktes vom Bauauftrag

geber durch die Vorlage von geeigneten Gutachten

nachzuweisen.

(5) Gebrauchte Baustoffe und Bauteile dürfen

nur wiederverwendet werden, wenn sie den Anforde

rungen nach Abs. 1 entsprechen; Abs. 4 gilt sinn

gemäß.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung

bestimmen, daß Bauprodukte, die nach einer euro

päischen technischen Spezifikation hergestellt wer

den, bestimmte, in der Spezifikation festgelegte Klas

sen oder Stufen erfüllen müssen, um verwendet wer

den zu dürfen. Weiters kann die Landesregierung

durch Verordnung Bauprodukte bestimmen, die kei

nen wesentlichen Anforderungen entsprechen müs

sen. Die Landesregierung hat bei der Erlassung sol

cher Verordnungen von einem hohen Schutzniveau

hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Anforderungen

auszugehen."

2. § 49 Abs. 3 lautet:

"(3) Für die Bauausführung dürfen nur brauchbare Bauprodukte im

Sinne des § 3 verwendet werden."

Seite 264

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 53. Stück,

Nr. 115

3.Dem § 50 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Die Landesregierung kann zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen andere bzw. weitere Grenzwerte und Verfahren zum Nachweis der Einhaltung dieser Werte sowie die Kennzeichnung von Baumaschinen und Baugeräten durch Verordnung festlegen."

4.Das V. Hauptstück lautet:

"V. HAUPTSTÜCK

1. Abschnitt

Akkreditierung

§ 101 Allgemeine Bestimmungen

(1) Dieser Abschnitt regelt die Akkreditierung von

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für jene Bauprodukte, für die das Land in Gesetzgebung

und Vollziehung zuständig ist und legt die hiezu erfor derlichen Verfahrensbestimmungen fest mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung von österreichischen

und ausländischen Prüf- und Überwachungsberichten

sowie von Zertifizierungen sicherzustellen.

(2) Die von den akkreditierten Prüf- und Überwa

chungsstellen nach Maßgabe der Bestimmungen die

ses Landesgesetzes ausgestellten Prüfberichte sind

öffentliche Urkunden.

(3) Nur akkreditierte Zertifizierungsstellen sind be rechtigt, die Konformität mit europäischen techni schen Spezifikationen zu bescheinigen.

(4) Inländische oder ausländische Prüf- und Über wachungsberichte sowie Zertifizierungen sind den auf Grund dieses Landesgesetzes erstellten gleichzuhal

ten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizie rungssteilen stammen, deren Qualifikation den Anfor derungen dieses Landesgesetzes und den auf seiner

Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist

und Gegenseitigkeit besteht.

(5) Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- oder Zerti fizierungsstellen sind berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das Landeswappen zu

führen.

(6) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungs

stellen, die bei diesen beschäftigten Personen sowie die Sachverständigen sind verpflichtet, die ihnen aus schließlich bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntge

wordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheimzuhal

ten; sie dürfen ihnen zur Kenntnis gelangte Betriebs

und Geschäftsgeheimnisse nicht verwerten.

(7) Die Mitteilung über Tatsachen, welche den

akkreditierten Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit be

kanntgeworden sind, an andere akkreditierte Stellen

ist insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung

der ihnen durch dieses Landesgesetz oder vergleich

bare inländische, ausländische oder internationale

Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben notwen

dig ist.

(8) Prüf- und Überwachungsergebnisse dürfen für statistische Auswertungen und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, wenn aus den Ergebnissen nicht mehr auf bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene geschlossen werden kann.

§ 102 Begriffsbestim m u ngen

Im Sinne dieses Landesgesetzes ist

2. "Prüfung" ein technischer Vorgang, der aus

einer Bestimmung eines Kennwertes oder mehre

rer Kennwerte eines bestimmten Produktes, Ver

fahrens oder einer Dienstleistung besteht und ge

mäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzu

führen ist;

3. "Prüfstelle" eine Institution (Laboratorium), die

Prüfungen durchführt;

4. "Prüfbericht" eine Urkunde, die die Ergebnisse

einer Prüfung und andere diesbezügliche Infor

mationen enthält;

5. "Überwachung" die Untersuchung eines Erzeug

nisses, seiner Bauart, einer Dienstleistung, eines

Verfahrens oder einer technischen Anlage und

der Feststellung ihrer Konformität mit besonderen

oder allgemeinen Anforderungen auf Grund einer

sachverständigen Beurteilung;

6. "Überwachungsstelle" eine Institution, die Über

wachungstätigkeiten durchführt;

7. "Überwachungsbericht" eine Urkunde, die die

Ergebnisse einer Überwachung und andere dies

bezügliche Informationen enthält;

8. "Konformität" die Übereinstimmung eines Er

zeugnisses, eines Verfahrens, einer Dienstlei

stung, eines Qualitätssicherungssystems oder

einer Person mit Rechtsvorschriften, Normen und

anderen normativen Dokumenten (europäischen

technischen Spezifikationen);

9. "Zertifizierung" die förmliche Bescheinigung der

Konformität durch einen unparteiischen Dritten,

der für diese Tätigkeit hiezu akkreditiert ist;

10. "Zertifizierungsstelle" eine beim Amt der

o. ö. Landesregierung eingerichtete Stelle, die

Zertifizierungen durchführt;

11. "Institution" bzw. "Akkreditierte Stelle" eine phy

sische oder juristische Person oder eine rechts

fähige Personengesellschaft;

12. "Qualitätssicherungshandbuch" eine Dokumen

tation, in der die besonderen Methoden und Ver

fahren beschrieben werden, mit deren Hilfe die

akkreditierte Stelle ihr Qualitätsziel erreicht und

ihrer Arbeit Zuverlässigkeit verleiht;

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 53. Stück,

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13. "Europäische technische Spezifikation" eine

harmonisierte Norm, eine europäische techni

sche Zulassung oder eine anerkannte nationale

Norm, die technische Anforderungen beschreibt,

die durch ein Produkt, ein Verfahren oder eine

Dienstleistung erfüllt werden müssen;

14. "Harmonisierte Norm" eine technische Regel,

die von europäischen Normungsorganisationen

(CEN/CENELEC) auf Grund eines Mandates der

Kommission der EG im Hinblick auf die wesent

lichen Anforderungen erarbeitet wurde;

15. "Anerkannte nationale Normen" in Mitglieds

staaten des EWR für Bauprodukte geltende

technische Regeln, von denen auf Grund

eines gemäß der Bauprodukterichtlinie durch

geführten Verfahrens anzunehmen ist, daß sie

mit den wesentlichen Anforderungen überein

stimmen;

16. "Europäische technische Zulassung" eine positi

ve technische Beurteilung der Brauchbarkeit

eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der we

sentlichen Anforderungen für Bauwerke, für die

das Produkt verwendet wird (§ 113).

§ 103 Akkreditierungsverfahren

(1) Akkreditierungsstelle im Sinne dieses Landes

gesetzes ist die Landesregierung. Sie hat nach Maß

gabe einer entsprechenden Vereinbarung gemäß

Art. 15a B-VG eine gemeinsame Stelle der Länder

bzw. der Länder und des Bundes mit dieser Angele

genheit zu betrauen, sofern diese über die notwen

digen personellen und sachlichen Voraussetzungen

verfügt.

(2) Die Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungs

stelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsstelle durch Bescheid. Gegen die Entscheidung der Akkreditierungsstelle ist kein or

dentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein

zubringen und muß alle für die Beurteilung der in

diesem Landesgesetz festgelegten Akkreditierungs

voraussetzungen, jedenfalls aber folgende Angaben

enthalten:

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung

weitere Antragserfordernisse festlegen, soferne dies notwendig ist, um internationalen Anforderungen Ge

nüge zu tun oder dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.

(5) Die Akkreditierungsstelle kann hinsichtlich der Voraussetzungen nach Abs. 3 und 4 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Sachverständige mit der Auf

nahme eines Befundes sowie der Erstellung eines Gutachtens betrauen. Es dürfen nur Sachverständige

mit der Begutachtung betraut werden, die in dem für

die Akkreditierung beantragten Fachgebiet sachkun

dig und für ihre Tätigkeit geeignet sind. Sie müssen ferner unabhängig von Interessen sein, die sie veran lassen könntenr anders als unparteiisch und vertrau lich zu handeln.

(6)Wenn es sich für die Bestimmung des Vorliegens

der Akkreditierungsvoraussetzungen als zweckmäßig

erweist, eine Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) durchzuführen, kann die Akkreditie

rungsstelle die Teilnahme des Antragstellers auf des

sen Kosten anordnen, wenn die durchzuführende

Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) die Dauer des Akkreditierungsverfahrens nicht unverhält nismäßig verzögert und die Kosten im Verhältnis zum beantragten Berechtigungsumfang nicht unverhältnis

mäßig sind. Eine Akkreditierung darf jedoch nicht nur

auf Basis der Ergebnisse der Eignungs- oder Ver

gleichsprüfung (des Ringversuches) vorgenommen

werden.

(7)Die Landesregierung kann durch Verordnung

nähere Bestimmungen über die Anforderungen an

Sachverständige hinsichtlich ihrer Sachkunde und

ihrer Eignung erlassen bzw. weitere Erfordernisse

festlegen, soweit solche zur Einhaltung der Ziele die

ses Landesgesetzes notwendig sind.

§ 104 Akkreditierungsbescheid

(1) Erfüllt der Antragsteller die Akkreditierungs-voraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart, hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid auszusprechen.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 53. Stück,

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(2)Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls fol

gende Angaben zu enthalten:

1. den Namen und die Anschrift der akkreditierten

Stelle,

2. die Art der Akkreditierung,

3. die Bezeichnung des Fachgebietes, die Be

schreibung der Prüfverfahren, möglichst durch

Bezugnahme auf die entsprechenden technischen

Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschrän

kungen) und die Angabe der Produkte oder Pro

duktgruppen, auf die sich die Akkreditierung

bezieht,

4. die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters,

gegebenenfalls seines Stellvertreters und der

Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Rich

tigkeit der Prüfberichte verantwortlich sind,

5. den Geltungsbeginn der Akkreditierung und

6. allfällige Auflagen, soweit solche zur Einhaltung

der Ziele dieses Landesgesetzes notwendig und

geeignet sind.

(3) Bei einem Wechsel in der Person des gesamt

verantwortlichen Leiters oder seines Stellvertreters

hat die Akkreditierungsstelle den Bescheid auf

Antrag oder von amtswegen diesbezüglich abzu

ändern, sofern nicht gemäß § 107 Abs. 4 vorzugehen

ist.

(4) Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung

einer bestehenden Akkreditierung gelten die Bestim

mungen des § 103 sinngemäß. Änderungen oder Er

weiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die

nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachge

bietes betreffen, das Gegenstand des Akkreditie

rungsbescheides ist, sind der Akkreditierungsstelle zu

melden. Die Akkreditierungsstelle hat aus Anlaß der

nächsten Überprüfung gemäß § 106 Abs. 1 bei Vorlie

gen der Voraussetzungen den Akkreditierungsbe

scheid entsprechend abzuändern.

§ 105 Pflichten der Akkreditierungsstelle

(1) Die Akkreditierungsstelle hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu führen und auf dem neu esten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis hat bei der Akkreditierungsstelle zur öffentlichen Einsicht auf zuliegen.

(2) Die Akkreditierungsstelle hat für einen Erfah

rungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten

Stellen zu sorgen und sich am Erfahrungsaustausch

mit ausländischen und anderen inländischen Akkredi

tierungsstellen zu beteiligen.

§ 106 Überprüfungen

(1) Jede akkreditierte Stelle ist durch die Akkreditierungsstelle mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter

Akkreditierung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die akkreditierte Stelle die für sie geltenden Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des § 107 Abs. 3 vorliegen. Überprüfungen können von der Akkreditierungsstelle auch in kürzeren Intervallen vorgenommen werden, falls dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder Vorschriften notwendig ist.

(2) Die Akkreditierungsstelle kann bei Vorliegen

wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen,

schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen) die akkreditierte

Stelle jederzeit einer Überprüfung unterziehen.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung gemäß Abs. 1

oder 2 kann die Akkreditierungsstelle oder ein von ihr bestellter Sachverständiger insbesonders auch

(1) Hat die Überprüfung gemäß § 106 Abs. 1 oder 2

ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen

weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des Abs. 3 bestehen, so ist die akkreditierte Stelle von die

sem Ergebnis formlos zu verständigen.

(2) Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle gemäß § 106 Abs. 1 oder 2, daß eine Akkreditierungs voraussetzung nicht mehr erfüllt wird und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Akkreditierungsstelle durch Bescheid festge setzt wird, behoben, so hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzu

schränken.

Landesgesetzblatt für Oberöslerreich, Jahrgang 1993, 53. Stück,

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Seite 267

(3)Die Akkreditierungsstelle hat die Akkreditierung

ferner durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang

der Akkreditierung entsprechend einzuschränken

1. bei unrichtigen Prüfergebnissen, wenn die in

Rechtsvorschriften, Normen oder normativen Do

kumenten festgelegten oder sonst allgemein aner

kannten Fehlergrenzen signifikant überschritten

werden,

2. bei mehrmaligem außerhalb der Fehlergrenzen lie

genden Abschneiden bei Ringversuchen,

3. wenn behördliche Anordnungen gemäß § 106

Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 111, so

fern davon der Wegfall einer Akkreditierungsvor

aussetzung betroffen ist, nicht oder nur mit unge

rechtfertigter Verzögerung nachgekommen wird

oder

4. wenn die akkreditierte Tätigkeit in einer den Be

stimmungen dieses Landesgesetzes oder der auf

seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht

entsprechenden Weise ausgeübt wird.

In den Fällen der Z. 1 und 2 ist bei der Bescheiderlas-sung auf Art

und Ausmaß der Fehler Bedacht zu nehmen.

(4) Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für

bestimmte Fachgebiete oder Teile davon, für be

stimmte Prüfungsverfahren bzw. Produkte oder

Produktgruppen weg, die Inhalt des Akkreditie-

rungsbescheides sind, ist die Akkreditierung ent

sprechend einzuschränken, sofern die Erfordernisse

für die anderen akkreditierten Fachgebiete oder Prü

fungsarten bzw. Produkte oder Produktgruppen noch

erfüllt sind.

(5) Die Kosten einer Überprüfung gemäß § 106 Abs. 1 oder 2 sind von der akkreditierten Stelle zu tragen, es sei denn, daß bei einer Überprüfung nach § 106 Abs. 2 keine Mängel festgestellt wurden; in die sem Fall sind die Kosten von der Akkreditierungsstelle zu tragen. Der Kostenersatz ist im Falle einer Entzie hung mit dem Entziehungsbescheid, sonst mit abge

sondertem Bescheid vorzuschreiben.

§ 108 Zertifizierungsstelle

(1)Das Land Oberösterreich richtet beim Amt

der o.ö. Landesregierung eine Zertifizierungsstelle ein.

(2)Die Zertifizierungsstelle bedarf einer Akkreditie rung, die nur dann erteilt wird, wenn die in den § 109 Abs. 1 bis 7 und § 110 bzw. durch eine Verordnung

nach § 109 Abs. 8 festgelegten sowie folgende Vor

aussetzungen erfüllt sind:

(3) § 103 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. Die Akkre ditierungsstelle hat die Erfüllung der Voraussetzun gen (Abs. 2) zu dokumentieren.

(4) In der Akkreditierung sind die Bezeichnung und

die Anschrift der Zertifizierungsstelle sowie der Um

fang der Zertifizierungsbefugnis möglichst unter Be

zugnahme auf die entsprechenden europäischen

technischen Spezifikationen anzugeben.

(5) Entfällt eine der Voraussetzungen für die Akkre

ditierung als Zertifizierungsstelle, ist die Akkredi

tierung dementsprechend abzuändern oder auf

zuheben.

(6) Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen. Führt die Zertifizierungsstelle die Überwa chung selbst durch, muß sie als Überwachungsstelle

akkreditiert sein. Wird die Prüfung bzw. Überwachung nicht von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, darf sie sich nur der Prüfberichte entsprechend akkredi

tierter Stellen bedienen.

(7)Die Zertifizierungsstelle hat in der Regel

Zertifizierungen selbst vorzunehmen. Sollte eine

Zertifizierungsstelle ausnahmsweise einen Teil der

Zertifizierungstätigkeit weitervergeben, darf dies nur

an eine andere akkreditierte Zertifizierungsstelle

erfolgen.

(8) Die Zertifizierungsstelle hat fortlaufende Auf

zeichnungen anzufertigen, in denen die Einzelheiten

jedes Zertifizierungsverfahrens, gegebenenfalls ein

schließlich der Prüf- und Überwachungsberichte, fest

gehalten sind; diese Aufzeichnungen müssen zehn

Jahre aufbewahrt werden. Bei Entziehung der Akkre

ditierung bzw. Untergang der Zertifizierungsstelle sind

die aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditie

rungsstelle oder einer von ihr namhaft gemachten In

stitution zu übergeben.

(9) Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis der

vorgenommenen Zertifizierungen anzulegen und auf

dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis

muß jedermann zugänglich sein.

(10)Die Zertifizierungsstelle muß über dokumen

tierte Verfahren hinsichtlich der Zertifizierung

verfügen.

(11)Die Bestimmungen des § 111 Abs. 11 sind auch

auf Zertifizierungsstellen anzuwenden.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 53. Stück,

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§ 109

Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Uberwachungs- und Zertifizierungsstellen

(1) Prüf-, Uberwachungs- und Zertifizierungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziel

len, finanziellen und anderem Einfluß sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte, insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf-, Uberwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten eingesetzten Personals we der von der Zahl der durchgeführten Prüfungen, Über wachungen und Zertifizierungen noch von deren Er

gebnissen abhängen.

(2) Prüf-, Uberwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen einen gesamtverantwortlichen Leiter für den

technischen Bereich bestellt haben sowie über ausrei

chend Personal verfügen, welches die zur Erfüllung

ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung

sowie die notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen muß.

(3) Für jedes Fachgebiet muß ein Zeichnungsbe

rechtigter vorhanden sein, der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Prüf- und Überwachungs berichte bzw. der Zertifizierungen trägt.

(4) Hinsichtlich des gesamtverantwortlichen Leiters (Abs. 2) und des (der) Zeichnungsberechtigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverläs sigkeit im Hinblick auf die ihnen in diesem Landes

gesetz übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen.

(5) Prüf-, Uberwachungs- und Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, in einer Art und einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu

treffen, daß Schadenersatzpflichten im Rahmen der

ihnen nach diesem Landesgesetz zukommenden Auf

gaben befriedigt werden können.

(6) Prüf-, Uberwachungs- und Zertifizierungsstellen

müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durch

führung der beantragten Prüfverfahren erforder

lichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet

sein.

(7) Prüf-, Uberwachungs- und Zertifizierungsstellen

haben ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben,

das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der aus

zuführenden Tätigkeiten entspricht. Dieses System

muß in einem Qualitätssicherungshandbuch festge

halten sein, das dem Personal der akkreditierten Stel

le zur Verfügung stehen muß.

(8) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme

auf den Stand der Wissenschaft und Technik, auf völ

kerrechtliche Verpflichtungen der Republik Öster

reich, sowie auf vergleichbare Vorschriften des Aus landes und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung nähe

re Anforderungen an die Qualifikation des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit der Einrich

tung, die Gestaltung der Organisation der zu akkredi tierenden bzw. akkreditierten Stellen, den Inhalt und

die Gestaltung des Prüf- bzw. Überwachungsberichtes und den Aufbau des Qualitätssicherungssystems erlassen, wenn dies zur Sicherung der Qualifikation der zu akkreditierenden bzw. akkreditierten Stellen im Vergleich zum internationalen Niveau oder zur Sicherstellung der internationalen Anerkennung österreichischer Prüf- und Überwachungsberichte bzw. Zertifikate erforderlich ist.

§ 110

Zusätzliche Voraussetzungen für Überwachungsund

Zertifizierungsstellen

Der Zeichnungsberechtigte oder die Zeichnungsberechtigten der Uberwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person in dem entsprechenden Fachgebiet

§ 111

Weitere Pflichten der Prüf-, Uberwachungs- und

Zertifizierungsstellen

(1) Die akkreditierte Stelle hat der Akkreditierungs

stelle jede Änderung, die die Erfüllung einer Akkredi

tierungsvoraussetzung betrifft, insbesondere den

Wegfall, den Wechsel in der Person des gesamtver

antwortlichen Leiters und des bzw. der Zeichnungsbe

rechtigten sowie Änderungen des Rechtssubjektes,

das Träger der Akkreditierung ist, schriftlich mit

zuteilen.

(2) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und der sonstige

durch dieses Bundesgesetz verursachte Schriftver

kehr mit der Akkreditierungsstelle mit Ausnahme der Anträge gemäß §§ 103 und 104 Abs. 3 und 4 sind von

den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957

in der jeweils geltenden Fassung befreit.

(3) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene

Prüfaufträge selbst durchzuführen. Sollte eine Prüf stelle ausnahmsweise einen Teil der mit einem Prüf

auftrag verbundenen Prüftätigkeit weitervergeben, so darf dies nur an eine andere akkreditierte oder eine Prüfstelle erfolgen, die den materiellen Anforderun gen, die eine Prüfstelle zur Erlangung der Akkreditie rung gemäß den Vorschriften dieses Landesgesetzes

erfüllen muß, entspricht.

(4)Die weitervergebenen Prüftätigkeiten dürfen

nicht die gesamte Prüfarbeit ausmachen, die von der

Prüfstelle übernommen wird.

(5)Die weitervergebende Prüfstelle trägt gegenüber

der Akkreditierungsstelle die volle Verantwortung für

alle weitervergebenen Prüfarbeiten im Hinblick auf

§107 Abs. 3Z. 1.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 53. Stück,

Nr. 115

Seite 269

(6) Die Prüfstelle hat diejenigen Aufzeichnungen,

die zur Nachvollziehung der Schlüssigkeit der aus

gestellten Prüfberichte dienen, wie insbesondere

die Prüfprotokolle sowie die Prüfberichte zehn Jahre

aufzubewahren. Bei Entziehung der Akkreditierung

oder Untergang der Prüfstelle sind die aufbewahr

ten Aufzeichnungen der Akkreditierungsstelle oder

einer von ihr namhaft gemachten Institution zu

übergeben.

(7) Die Prüfstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 106 Abs. 3 Z. 2 bis 4 und 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf

Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen

nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 106 Abs. 3 Z. 1 zu ermöglichen sowie alle zweck

dienliche Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen

zu gestatten. Der gesamtverantwortliche Letter oder sein Stellvertreter ist spätestens bei Betreten der ak kreditierten Stelle zu verständigen.

(8) Weiters ist die Prüfstelle verpflichtet, an von der

Akkreditierungsstelle veranlaßten oder bestimmten

Vergleichsprüfungen (Ringversuchen) auf ihre Kosten

teilzunehmen.

(9)Eine Überwachungsstelle, die Stichproben

zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert

sein.

(10)Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 sind

sinngemäß auch auf Überwachungsstellen anzu

wenden.

(11)Die Überwachungsstelle ist verpflichtet, einem

Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von

ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 106 Abs. 3

Z. 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch

auf Ersatz der ihr daraus entstehenden Aufwendun

gen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten

gemäß § 106 Abs. 3 Z. 1 zu ermöglichen sowie alle

zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht

nahmen zu gestatten. Abs. 7 letzter Satz ist anzu

wenden.

§ 112 Ende der Akkreditierung

(1)Die Berechtigung zur Ausübung der Akkreditie

rung endet

1. mit dem Entzug der Akkreditierung,

2. mit dem Tod einer physischen Person,

3. mit dem Untergang des Rechtssubjektes,

4. mit Zurücklegung der Berechtigung durch die

akkreditierte Stelle und

5. mit der rechtskräftigen Versagung der Eintragung

ins Firmenbuch, soweit dies notwendig ist.

(2)Die Akkreditierung kann für den Zeitraum von

höchstens sechs Monaten durch ein anderes Rechts

subjekt ausgeübt werden, wenn dies den Bestimmun

gen des § 11 Abs. 2 bis 7 der Gewerbeordnung 1973

entspricht. Hiebei sind die einschlägigen Voraussetzungen für

akkreditierte Stellen aufrecht zu erhalten.

2. A b s c h n i 11 Zulassung von Bauprodukten

§ 113

Europäische technische Zulassung von Bauprodukten

(1)Zulassungsstelle für die europäische technische

Zulassung von Bauprodukten im Sinne dieses Lan

desgesetzes ist die Landesregierung. § 103 Abs. 1

zweiter Satz gilt sinngemäß.

(2) Der Hersteller eines Bauproduktes oder sein

in einem Mitgliedstaat des EWR ansässiger Vertreter

bzw. Bevollmächtigter kann über schriftlichen Antrag

die Erteilung einer europäischen technischen Zulas

sung, die in der Form einer Bescheinigung auszu

stellen ist, beantragen, wenn für ein Bauprodukt

weder harmonisierte noch anerkannte nationale

Normen vorliegen. Der Vertreter bzw. Bevollmäch

tigte muß seinen Geschäftssitz in einem Mitglied

staat des EWR haben. Die zur Beurteilung des Pro

duktes erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag bei

zufügen.

(3) Ein Antrag auf Erteilung einer europäischen

technischen Zulassung ist als unzulässig zurückzu

weisen, wenn für das selbe Produkt des selben Her

stellers bereits bei einer anderen Zulassungsstelle ein Antrag gestellt wurde. Probestücke und Probeausfüh

rungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Pro duktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder sei nem Vertreter zur Verfügung zu stellen und auf Anfor derung der Zulassungsstelle durch Sachverständige

zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen.

Die Sachverständigen werden von der Zulassungs

stelle bestimmt.

(4) Die Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte

erfolgt auf der Grundlage der Leitlinien für die euro päische technische Zulassung. Sind Leitlinien nicht erteilt worden, kann die Zulassung nur erteilt werden, wenn hierüber von der Zulassungsstelle das Einver

nehmen mit dem gemeinsamen Gremium der euro

päischen Zulassungsstellen über die Brauchbarkeit

und dessen Nachweis hergestellt wurde.

(5) In der Zulassung muß auch das notwendige Kon formitätsnachweisverfahren festgelegt werden.

(6) Die Zulassung wird auf Widerruf und für eine be

stimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre be

trägt. Eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre ist über

schriftlichen Antrag möglich, wobei der Antrag vor Ab

lauf der Frist gestellt werden muß. Die nachträgliche

Aufnahme von zusätzlichen Anforderungen, die sich

auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse

oder Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheit, die

Gesundheit und den Umweltschutz ergeben und sich

auf die Herstellung, Produkteigenschaften, Verwen

dung bzw. Anweisungen an den Verwender beziehen,

ist jederzeit möglich.

Seile 270

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 53. Stück,

Nr. 115

(7) Durch die. Erteilung der europäischen techni

schen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht einge

griffen.

(8) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der

europäischen technischen Zulassung sind vom An

tragsteller zu tragen.

(9) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegen

stand und wesentliche Inhalte der von ihr erteilten

europäischen technischen Zulassung und hat dies

auch den anderen bekannt gegebenen Zulassungs

stellen zur Kenntnis zu bringen. Ausfertigungen

sind anderen Zulassungsstellen über Antrag zuzu

leiten.

§114 Konformitätsnachweisverfahren

(1)Die Bestätigung der Konformität eines Baupro

duktes mit der entsprechenden europäischen techni

schen Spezifikation erfolgt durch

(2) Das Nachweisverfahren für die Bauprodukte er

gibt sich im einzelnen aus der europäischen techni

schen Spezifikation. Ist ein Nachweisverfahren nicht festgelegt, so genügt ein Verfahren nach Abs. 3 Z. 1 und Z. 6 sowie die Konformitätserklärung des Her

stellers.

(3) Die europäische technische Spezifikation kann

folgende Elemente zum Nachweis der Konformität

vorsehen:

4. Stichprobenprüfung von im Werk, im freien

Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen

Proben durch den Hersteller oder eine akkreditier

te Stelle;

5. Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung

anstehenden oder gelieferten Produktpaket durch

den Hersteller oder eine akkreditierte Stelle;

6. ständige Eigenüberwachung der Produktion

durch den Hersteller (werkseigene Produktions

kontrolle);

7. Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen

Produktionskontrolle durch eine akkreditierte

Stelle;

8. laufende Überwachung, Beurteilung und Auswer

tung der werkseigenen Produktionskontrolle durch

die akkreditierte Stelle.

§ 115 Konformitätserklärung des Herstellers

(1)Der Hersteller kann unter den Voraussetzun

gen des § 113 und soweit dies in einer europäischen

technischen Spezifikation vorgesehen ist, den Nach

weis der Übereinstimmung eines Bauproduktes sowie

der Durchführung der notwendigen Überprüfungen

selbst erklären. Diese Erklärung ist in deutscher

Sprache und schriftlich festzuhalten und vom Herstel

ler, oder seinem Vertreter ständig aufzubewahren.

Über Verlangen ist sie der akkreditierten Stelle vor

zulegen.

(2)Die Konformitätserklärung hat zumindest folgen

de Angaben zu enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Herstellers oder

seines in einem Mitgliedstaat des EWR ansässigen

Vertreters bzw. Bevollmächtigten;

2. die Beschreibung des Bauproduktes (Art, Kenn

zeichnung, Verwendung usw.);

3. die europäischen technischen Spezifikationen und

das Nachweisverfahren, die für die Beurteilung des

Bauproduktes maßgeblich sind;

4. besondere Verwendungshinweise;

5. die Namen und die Anschriften der gegebenen

falls betroffenen Zertifizierungs-, Prüf- und Über

wachungsstellen;

6. den Namen und die Funktion der Person, die

zur Unterzeichnung im Namen des Herstellers

oder seines in einem Mitgliedstaat des EWR an

sässigen Vertreters bzw. Bevollmächtigten er

mächtigt ist.

(3)Die Erklärung der Konformität darf nur aus

gesprochen werden, wenn auf Grund der durchzu

führenden Nachweisverfahren sichergestellt ist,

daß das hergestellte Produkt den dafür maßgeb

lichen europäischen technischen Spezifikationen ent

spricht.

§ 116 Konformitätszertifikat

(1) Auf Antrag des Herstellers oder seines in einem

Mitgliedstaat des EWR ansässigen Vertreters bzw.

Bevollmächtigten erteilt die Zertifizierungsstelle mit

Bescheid ein Konformitätszertifikat, wenn die zum

Nachweis der Übereinstimmung des Bauproduktes

notwendigen Verfahren durchgeführt worden sind und

die Konformität ergeben haben. Gegen die Entschei

dung der Zertifizierungsstelle ist kein ordentliches

Rechtsmittel zulässig.

(2) Das Konformitätszertifikat hat zumindest folgen

de Angaben zu enthalten:

1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden

Zertifizierungsstelle;

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 53. Stück,

Nr. 115

Seite 271

(3) Ein Konformitätszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle aus einem Mitgliedstaat des EWR ist in einer beglaubigten Übersetzung anzuerkennen.

§ 117 Europäisches Konformitätszeichen

(1) Die Konformitätserklärung des Herstellers oder

das Konformitätszertifikat berechtigt den Hersteller

oder seinen in einem Mitgliedstaat des EWR ansässi

gen Vertreter bzw. Bevollmächtigten, das entspre

chende EG-Konformitätszeichen auf dem Produkt

selbst, auf einem am Produkt angebrachten Etikett,

auf der Verpackung oder auf den kommerziellen Be

gleitpapieren anzubringen. Das EG-Konformitätszei

chen besteht aus dem CE-Symbol nach dem Muster

der Anlage.

(2) Zusätzlich zum Zeichen gemäß Art. 1 ist an

zugeben:

1.der Name oder die Kennung des Herstellers

und gegebenenfalls

2. Angaben zu den Produktmerkmalen, gegebenen

falls gemäß den technischen Spezifikationen;

3. die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres

des Bauproduktes;

4. der Name oder das Zeichen (Symbol) der einge

schalteten akkreditierten Stellen;

5. die Nummer des Konformitätszertifikates.

(3) Ein Bauprodukt, welches das EG-Konformitäts

zeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für

sich, daß es brauchbar ist und die Konformität nach

gewiesen ist.

(4) Die Anbringung des EG-Konformitätszeichens

im Sinn des Abs. 1 erster Satz auf einem Bau

produkt, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen

dieses Gesetzes entspricht, ist verboten. Die Landes

regierung kann die Verwendung des Zeichens solan

ge verbieten, bis das betroffene Bauprodukt wieder

den Konformitätskriterien entspricht. Sie kann auch

anordnen, daß unverkaufte Produkte auf Kosten

des Herstellers oder seines in einem Mitgliedstaat des EWR

ansässigen Vertreters bzw. Bevollmächtigten zurückgezogen oder die

Zeichen entwertet werden.

(5) Das Anbringen von mit dem EG-Konformitätszeichen verwechselbaren Zeichen auf Bauprodukten, auf einem am Produkt angebrachten Etikett, auf der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren ist verboten.

§ 118 Sonderverfahren

(1) Wenn für ausländische, im EWR-Raum produ

zierte Bauprodukte keine europäische technische

Spezifikation vorliegt, hat die Akkreditierungsstelle

(§ 103 Abs. 1) auf Antrag diese Produkte insofern

zu prüfen, ob die im Herstellungsland des Erzeu

gers durchgeführten Prüfungen und Überwachungen

von den dafür benannten Stellen für ordnungsgemäß

befunden sind und ob die Konformität mit den gelten

den österreichischen Vorschriften, insbesondere

Normen gegeben ist, bzw. die Prüfungen und Über

wachungen nach den in Österreich geltenden Be

stimmungen bzw. Normen gleichwertig durchgeführt

wurden.

(2) Zu diesem Zweck ist mit den ausländischen Stel

len Kontakt aufzunehmen und alle erforderlichen In

formationen zu_ geben bzw^ einzuholen.

§ 119 Österreichische technische Zulassung

(1) Das Land Oberösterreich richtet beim Amt der

o. ö. Landesregierung eine Zulassungsstelle für die

österreichische technische Zulassung ein.

(2) Die österreichische technische Zulassung ist

der formelle Nachweis der Brauchbarkeit eines Bau

produktes, für das keine europäische technische

Spezifikation vorliegt; die österreichische technische

Zulassung berechtigt nicht zur Anbringung des

EG-Konformitätszeichens. Die österreichische tech

nische Zulassung ist in der Form einer auf höch

stens drei Jahre befristeten Bescheinigung zu ertei

len. In dieser Bescheinigung kann die regelmäßige

Vorlage von Prüf- und Überwachungszeugnissen

vorgeschrieben werden. Die österreichische techni

sche Zulassung ist bei Nichteinhaltung dieser Auflage

durch die Zulassungsstelle mit Bescheid zu ent

ziehen.

(3) Die österreichische technische Zulassung be

steht aus zwei Teilen. Der erste Teil besteht aus einer

technischen Beschreibung des Produktes einschließ

lich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmun

gen. Der zweite Teil enthält die Verwendungsbestim

mungen nach den oberösterreichischen baurechtli

chen Vorschriften. Der erste Teil ist von der Zulas

sungsstelle anzuerkennen, wenn er von einer inländi

schen Zulassungsstelle bescheinigt wurde und

Gegenseitigkeit besteht.

Seite 272

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 53. Stück,

Nr. 115

(4) Liegt für ein Bauprodukt keine europäische tech nische Spezifikation vor, so kann der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat des EWR ansässiger Ver

treter bzw. Bevollmächtigter bei einer Zulassungsstel

le eine österreichische technische Zulassung bean

tragen.

(5) Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderli chen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Sind

die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und

werden sie nicht binnen einer angemessen festzuset

zenden Frist ergänzt, so ist der Antrag zurückzuwei sen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Bauproduktes erfor

derlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertre

ter über Aufforderung durch geeignete Personen vor

zulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt

der Zulassungsstelle. Vor Erteilung einer österreichi

schen technischen Zulassung ist eine Stellungnahme

des Österreichischen Institutes für Bautechnik ein

zuholen.

(6) Ein Antrag auf österreichische technische Zulas sung ist von der Zulassungsstelle formlos zurückzu

weisen, wenn das Österreichische Institut für Bau

technik feststellt, daß das Bauprodukt keine wesentli

chen Anforderungen zu erfüllen hat oder auf Grund

des Standes der technischen Wissenschaften keine

Notwendigkeit für eine österreichische technische Zu

lassung gegeben ist.

(7) Bestehende öffentlich-rechtliche Verwendungs

beschränkungen bleiben unberührt. Durch die Ertei

lung der österreichischen technischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen. Gegen die Ent scheidungen der Zulassungsstelle ist kein ordent

liches Rechtsmittel zulässig.

(8) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegen

stand der von ihr erteilten österreichischen techni

schen Zulassungen und hat dies auch dem Österrei

chischen Institut für Bautechnik zur Kenntnis zu

bringen.

(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung

bestimmen, daß für bestimmte Bauprodukte eine

österreichische technische Zulassung verpflichtend

ist.

(1) Bauprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie brauchbar sind (§ 3 Abs. 1), das heißt

(2) Allfällige Vorschriften über die Verwendung ein zelner Bauprodukte gelten zusätzlich.

(3) Werden Bauprodukte, für die ein Konformitäts nachweisverfahren oder eine österreichische techni

sche Zulassung auf Grund einer Verordnung der Lan

desregierung notwendig ist, ohne Konformitätsnach

weisverfahren bzw. ohne österreichische technische

Zulassung in Verkehr gebracht, so ist der Hersteller

oder sein in einem Mitgliedstaat des EWR ansässiger

Vertreter bzw. Bevollmächtigter mit Bescheid auf

zufordern, die entsprechenden Voraussetzungen zu

erwirken, und bis zu deren rechtskräftigem Vorliegen zu verpflichten, seine Produkte nicht in Verkehr zu bringen. Eine Beschlagnahme von Bauprodukten auf

Kosten des Herstellers oder seines in einem Mitglied

staat des EWR ansässigen Vertreters bzw. Bevoll

mächtigten ist zulässig.

§ 121 Kosten

(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Haupt

stückes durchzuführenden Akkreditierungen, Zertifi

zierungen, Zulassungen sowie die Prüf- und Überwa

chungstätigkeit sind besondere Verwaltungsabgaben

zu entrichten, die von der Landesregierung entspre

chend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen

durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) Die Bauschbeträge sind nach der für die Vorar

beiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den

anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbe

sondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten,

Material und Postgebühren) zu ermitteln.

§ 122 Straf bestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

1. wer eine Tätigkeit, für die eine Akkreditierung erforderlich ist,

ohne Akkreditierung ausübt,

2. wer eine Tätigkeit, für die eine Akkreditierung erfor

derlich ist, nicht entsprechend den hiefür gelten

den gesetzlichen Bestimmungen ausübt, auch

wenn die Zuwiderhandlung nicht die Entziehung

der Akkreditierung zur Folge hat,

3. wer Bauprodukte in Verkehr bringt, ohne die hiefür

notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen zu er

füllen,

4. den Bestimmungen des § 117 Abs. 4 und Abs. 5

zuwiderhandelt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 ist nach § 68

Abs. 2 der O.ö. Bauordnung zu bestrafen."

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 53. Stück,

Nr. 115

Seite 273

Das EG-Konformitätszeichen (§ 117 Abs. 1) besteht aus folgendem CE-Symbol, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus der Abbildung ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen; die Mindesthöhe hat fünf Millimeter zu betragen.

"V. HAUPTSTÜCK

1. Abschnitt

Akkreditierung

§ 101 Allgemeine Bestimmungen

§ 102 Begriffsbestimmungen

§ 103 Akkreditierungsverfahren

§ 104 Akkreditierungsbescheid

§ 105 Pflichten der Akkreditierungsstelle

§ 106 Überprüfungen

§ 107 Entziehung der Akkreditierung

§ 108 Zertifizierungsstelle

§ 109 Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-,

Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

§ 110 Zusätzliche Voraussetzungen für Überwachungs- und

Zertifizierungsstellen

§ 111 Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungsund

Zertifizierungsstellen § 112 Ende der Akkreditierung

2.Abschnitt

Zulassung von Bauprodukten

§ 113 Europäische technische Zulassung von

Bauprodukten

§ 114 Konformitätsnachweisverfahren § 115 Konformitätserklärung des

Herstellers § 116 Konformitätszertifikat § 117 Europäisches

Konformitätszeichen § 118 Sonderverfahren § 119 Österreichische

technische Zulassung

3.Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 120 Inverkehrbringen von Bauprodukten; Verbote des

Inverkehrbringens § 121 Kosten § 122 Strafbestimmungen";

(1) Dieses Landesgesetz tritt gleichzeitig mit dem In krafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirt schaftsraum (EWR) in Kraft.

(2) Auf Grund der O.ö. Bauverordnung 1985 rechtskräf tig bestehende Zulassungen von Bauprodukten gelten

- sofern sich aus dem Zulassungsbescheid kein früherer Zeitpunkt ergibt - bis längstens ein Jahr nach Inkraft treten dieses Landesgesetzes.

(3)Anträge auf Zulassung von Bauprodukten auf

Grund der O.ö. Bauverordnung 1985 können noch bis

längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Landesge setzes gestellt werden. Sie sind nach den bisher gelten den Bestimmungen der O.ö. Bauverordnung 1985 oder

nach § 119 zu erledigen.