# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 121 Raumordnungsprogramm

der o.ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1993 über die Verwendung

von Grundstücken in der Planungsregion Vöckiabruck als Gebiet

für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö.

Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:

§1

(1) Der Raum der Planungsregion Vöckiabruck (§ 14

Z. 13 O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBl. Nr.

30/1978) wurde im Zuge der Grundlagenforschung

untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen

dung der Grundstücke Nr. .1301, 1440/7, 1440/8,

1440/12, 1440/13, 1440/16, 1440/17, 1440/22, 1440/23 und 1440/26 der KG. Attnang-Puchheim, Stadtgemeinde Attnang-Puchheim, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 8.469 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Ge schäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig ist.

(3) Die Widmung der im Abs. 2 angeführten Grund

stücke ist für Geschäftsbauten, beschränkt auf den Ver kauf von Möbel und einschlägige Waren der Raumaus

stattung, bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 14.300 m*, zulässig.

(4) Die von diesem Raumordnungsprogramm umfaßten

Grundstücke und Grundstücksteile sind in der Anlage als Lageplan dargestellt.

§2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.

Seite 286

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 56. Stück, Nr. 121

S.G, ATTNANG-PUCHHEIM LG. ATTNANG-PÜCHHEIM

Innerhalb der im Lageplan mit einer strich-punk-tierten Linie umgrenzten Fläche ist die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von

14.300 m2 zulässig.