# Landesgesetz über die Regelung des Eltern-Karenzurlaubes (Oö. Eltern-Karenzurlaubsgesetz - Oö. EKUG)

Nr. 123 Landesgesetz

vom 4. November 1993 über die Regelung des Eltern-Karenzurlaubes

(O.ö. Eltern-Karenzurlaubsgesetz - O.ö. EKUG)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

§1 Geltungsbereich

Dieses Landesgesetz gilt für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich, ausgenommen Dienstverhältnisse auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.

§2 Anspruchsberechtigte

(1)Dem männlichen Beamten ist auf sein Verlangen

ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haus

halt lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und

(2)Anspruch auf Karenzurlaub unter den im Abs. 1 ge nannten Voraussetzungen haben auch Beamte, die

(1)In den Fällen des § 2 Abs. 1 Z. 1 beginnt der Karenz urlaub

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Z. 2 beginnt der Karenz urlaub frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Gilt für die Mutter das Betriebshilfe gesetz und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Ent bindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im § 3 Abs. 1 vierter Satz des Betriebshilfegesetzes genannten Zeitpunkt.

(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 1 und 2 beginnt der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt bzw. der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im An schluß an den Karenzurlaub der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.

(4) Der Karenzurlaub muß mindestens drei Monate be

tragen. In den Fällen des § 2 Abs. 2 kann die Frist unter schritten werden, wenn der Zeitraum zwischen Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege und dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes weniger als drei Monate beträgt und der Karenzurlaub für den gesamten Zeitraum in Anspruch genommen wird.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 57. Stück, Nr. 123

Seite 293

(5) Wird der gemeinsame Haushalt des Beamten mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Beamten beendet oder stirbt das Kind während des Karenzurlaubes, so endet der Karenzurlaub nach diesem Landesgesetz. Der Beamte hat diesen Umstand unverzüglich der Dienstbehörde zu melden und den Dienst wieder anzutreten.

§4 Melde- und Nachweispflichten

(1)Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlau bes seiner Dienstbehörde bei sonstigem Verlust des An spruches

(2)Die Dienstbehörde ist verpflichtet, dem Beamten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes auszustellen.

§5 Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter

(1) Ist die Mutter durch ein unvorhersehbares und un abwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Beamten (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des § 2 Abs. 2) auf sein Verlangen für die Dauer der Ver hinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls ein Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haus

halt lebt und das Kind überwiegend selbst betreut.

(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaub steht auch dann zu, wenn der Beamte bereits Karenzurlaub verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder been det oder für einen späteren Zeitpunkt Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.

(4) Der Beamte hat Beginn und voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes der Dienstbehörde unverzüglich be kanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstän

de nachzuweisen.

(5) § 9 ist anzuwenden.

§6

Anwendung von Bestimmungen des O.ö. Mutterschutzgesetzes

Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) gilt § 10 Abs. 2 des O.ö. Mutterschutzgesetzes.

§7 Teilzeitbeschäftigung

(1) Der Beamte kann die Herabsetzung der Wochen

dienstzeit bis zur Hälfte (Teilzeitbeschäftigung) bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn kein Karenzurlaub in Anspruch genom

men wird. Nimmt gleichzeitig auch die Mutter eine Teil zeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Le bensjahres des Kindes.

(2) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes ein Karenzurlaub nach diesem Landesgesetz, dem O.ö. MSchG oder gleichartigen österreichischen Rechts vorschriften in Anspruch genommen, so hat der Beamte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

(3)Erfolgt die Annahme an Kindes Statt oder die Über nahme in unentgeltliche Pflege (§ 2 Abs. 2) im ersten, zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes, so hat der Beamte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

(4)Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den El

tern, Adoptiv- oder Pflegeeltern nur einmal geteilt wer

den. Die Teilzeitbeschäftigung des Beamten muß minde

stens drei Monate dauern und beginnt

1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der

Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 4 Abs. 1

O.ö. MSchG oder gleichartige österreichische Rechts

vorschriften), oder

2. mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings

oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der

Geburt, wenn die Mutter nicht Arbeitnehmerin ist

(Fälle des § 2 Abs. 1 Z. 2); § 3 Abs. 2 zweiter Satz ist

anzuwenden, oder

3. im Anschluß an einen Karenzurlaub im ersten Lebens

jahr des Kindes nach diesem Landesgesetz, dem

O.ö. MSchG oder anderen gleichartigen österreichi

schen Rechtsvorschriften, oder

4. im Anschluß an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter.

Seite 294

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 57. Stück,

Nr. 123

(5)Der Beamte hat der Dienstbehörde die Absicht, Teil

zeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, und deren

Dauer, Ausmaß und Lage

(6) Wenn auch die Mutter im Landesdienst steht, darf der Mutter und dem Beamten zusammen Teilzeitbeschäf tigung nur soweit gewährt werden, als die verbleibende Wochendienstzeit zusammen die volle regelmäßige Wo chendienstzeit nicht unterschreitet.

(7) Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht nur, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde.

(8) Eine Teilzeitbeschäftigung darf nur dann abgelehnt werden, wenn der Beamte infolge der Teilzeitbeschäfti gung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rah men seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem an deren seiner dienstlichen Stellung zumindest entspre chenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(9) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, dem Beamten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinan spruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.

(10)Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teil zeitbeschäftigung, so gebühren dem Beamten sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

§8 Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes

(1)Lehnt der Arbeitgeber der Mutter eine Teilzeit beschäftigung ab und nimmt die Mutter keinen Karenz urlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann der Beamte für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebens jahres des Kindes, Karenzurlaub in Anspruch nehmen.

(2)Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlau bes unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäfti gung durch den Arbeitgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

§9

Sonderbestimmungen für provisorische Dienstverhältnisse

(1) Dem Beamten, der einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, darf ab der Bekanntgabe eines Karenzurlaubes (§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4) bis vier Wochen

(2) Endet der Karenzurlaub gemäß § 3 Abs. 5 vorzeitig, so endet der Kündigungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes.

(3) Während der Dauer des Kündigungsschutzes und

bis zum Ablauf von vier Monaten danach kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren (provisorischen) Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.

(4) Die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 3 ge nannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinne des Abs. 3 erfolgt wäre.

§ 10 Verweisungen

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landes gesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gelten den Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzu wenden:

(3)Soweit in Rechtsvorschriften das Eltern-Karenz urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in der als Landesvor schrift geltenden Fassung genannt ist, tritt an dessen Stelle dieses Landesgesetz.

§11 Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt das Eltern-Karenzurlaubsgesetz - EKUG, LGBl. Nr. 112/1991 (Abschnitt II), zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 63/1993, V. Abschnitt, außer Kraft.