# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung des Oö. Pensionssicherungsbeitrages

# (Oö. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1994)

Nr. 125 Landesgesetz

vom 4. November 1993, mit dem die O.ö. Landesabgabenordnung geändert

wird (O.ö. Landesabgabenordnungs-Novelle 1993)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die O.ö. Landesabgabenordnung (O.ö. LAO), LGBl. Nr. 30/1984, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 46/1992, wird wie folgt geändert:

1. § 12 hat zu lauten:

(1)Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen

eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber

(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei

einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfah

rens, bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse, im Wege des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetz ten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuld

ners durch Sachwalter der Gläubiger."

2. § 155 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 62) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt oder vor Ablauf der Frist des § 224 eingebracht wurde."