# Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

Nr. 129

Vereinbarung

über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für

pflegebedürftige Personen

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1 Bundesweite Pflegevorsorge

(1)Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bundesstaatlichen Struktur Österreichs die Vorsorge für pflegebedürftige Personen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompe

tenzbereiche ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen.

(3) Die Pflegeleistungen werden unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit gewährt.

(4) Unter gleichen Voraussetzungen werden gleiche

Leistungen als Mindeststandard gesichert.

Artikel 2 Geldleistungen

(1) Zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes an

Hilfe und Betreuung sichern die Vertragsparteien Pflege geld zu, das nach dem Bedarf abgestuft ist.

(2) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pfle

gegeld des Bundes werden mit dem Bundespflegegeldgesetz geregelt. Die Länder verpflichten sich, bis 30. Juni 1993 Landesgesetze und Verordnungen mit gleichen

Grundsätzen und Zielsetzungen wie der Bund zu erlas sen und bis spätestens 1. Juli 1993 in Kraft zu setzen.

(3) Die Gewährung des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz geht der Gewährung nach landes

gesetzlichen Vorschriften vor.

(4) Das Pflegegeld ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 mit dem Anpas

sungsfaktor gemäß § 108f des Allgemeinen Sozialversi cherungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu vervielfachen.

(5) Auf die Gewährung des Pflegegeldes besteht unab hängig von Einkommen und Vermögen ein Rechtsan

spruch.

(6) Die Länder werden Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG treffen, um bei Wohnsitzwechsel des An spruchsberechtigten zwischen den Ländern Unterbre

chungen bei der Auszahlung des Pflegegeldes zu ver

meiden.

Artikel 3 Sachleistungen

(1) Die Länder verpflichten sich, für einen Mindeststan dard an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten (soziale Dienste) für pflegebedürftige Personen zu sorgen, soweit zu deren Erbringung nicht Dritte ge setzlich verpflichtet sind.

(2) Erbringen die Länder die dem Mindeststandard ent sprechenden Sachleistungen (Art. 5) nicht selbst, so ha ben sie dafür zu sorgen, daß die sozialen Dienste bis zu dem in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen (Art. 6) fest gelegten Bedarf qualitäts- und bedarfsgerecht nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von anderen Trägern erbracht werden.

(3) Die Länder haben darauf hinzuwirken, daß von den Trägern der sozialen Dienste insbesondere die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einge halten werden. Ehrenamtlichkeit der Pflegekräfte soll wei terhin unterstützt werden.

(4) Werden für die Erbringung der Pflegeleistungen Ko stenbeiträge von den pflegebedürftigen Personen einge hoben, so sind soziale Gesichtspunkte zu berücksich tigen.

Artikel 4 Organisation

(1) Die Länder verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß die sozialen Dienste aufbauend auf den bestehenden Strukturen, dezentral und flächendeckend angeboten werden.

Seite 302

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 59.

Stück, Nr. 129

(2) Die Länder werden insbesondere dafür sorgen, daß

Artikel 9 Gegenseitige Informationspflicht und Datenschutz

(1)Die Vertragsparteien kommen überein, in ihre jewei ligen Gesetze eine Verpflichtung aufzunehmen, wonach die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der So zialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen auf Verlangen einander

sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlich keit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Ver sicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsbe

rechtigten Personenkreis, Art und Einschätzung der Ge sundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Be funden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermit

teln haben.

(2)Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihre jeweiligen Gesetze eine Ermächtigung im Sinne des § 7 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, aufzu nehmen.

Artikel 10 Finanzierung

(1) Der Aufwand für das Pflegegeld ist vom Bund und den Ländern im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche zu tragen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben den Aufwand für das Pflegegeld in dem Ausmaß selbst zu tragen, als dieses aufgrund kausaler Behinderungen geleistet wird.

(2) Der Aufwand im Sinne des Artikel 3 ist von den Ländern zu tragen.

Artikel 11 Planung, Forschung, Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Vertragsparteien werden bei der Planung der Maßnahmen in der Pflegevorsorge die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Ergebnisse der Forschung be rücksichtigen.

(2) Die Öffentlichkeit soll über die Zielsetzungen, die Maßnahmen und die Probleme der Pflegevorsorge infor miert werden.

Artikel 12 Arbeitskreis für Pflegevorsorge

(1)Die Vertragsparteien kommen überein, einen Ar

beitskreis für Pflegevorsorge einzurichten.

(2)Aufgabe dieses Arbeitskreises ist es, insbesondere

- Empfehlungen über gemeinsame Ziele und Grund

sätze für die Pflegevorsorge abzugeben,

- Vorschläge für die Weiterentwicklung der Mindest

standards an ambulanten, teilstationären und statio

nären Diensten sowie der Bedarfs- und Entwick

lungspläne der Länder zu erstatten,

- jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen ge

meinsamen Jahresbericht über die Pflegevorsorge zu

erstellen,

- sonstige Empfehlungen auszuarbeiten und Erfahrun

gen auszutauschen, die für das Pflegeleistungssy

stem von gesamtösterreichischer Bedeutung sind

oder gemeinsamer Regelung bedürfen.

(3)Dem Arbeitskreis gehören an:

(4) Der Arbeitskreis wird zumindest einmal jährlich je weils alternierend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern einberufen. Die Kosten wer den von den entsendenden Stellen getragen.

(5) Die Geschäfte des Arbeitskreises führt das Bundes ministerium für Arbeit und Soziales.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 59. Stück, Nr. 129

Seite 303

(6) Der Arbeitskreis kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, beiziehen.

Artikel 13 Personal

Die Vertragsparteien kommen überein, daß insbesondere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Betreu-ungs-, Pflege- und Therapiepersonal sowie für das Personal zur Weiterführung des Haushaltes gefördert und sichergestellt werden. Die Ausbildungsmöglichkeiten sollen so gestaltet werden, daß die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Helfergruppen gewährleistet ist. Vor allem soll eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen bewirkt werden. Die Vereinbarkeit von Pflegeberuf und Familie sowie die berufliche Wiedereingliederung der genannten Helfer sollen erleichtert und verstärkt werden.

Artikel 14 Inkrafttreten

(1)Diese Vereinbarung tritt mit dem zweiten Monatsersten nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragspar teien beim Bundeskanzleramt, daß die nach der Bundes verfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforder lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.

(2)Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien

über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kennt nis zu setzen.

Artikel

Durchführung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu treffen.

Artikel 16 Abänderung

Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

Artikel 17 Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Geschehen in Linz, am 6. Mai 1993

Für den Bund:

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales: Josef Hesoun

Für das Land Burgenland: Karl Stix

Für das Land Kärnten: Dr. Christof Zernatto

Für das Land Niederösterreich: i. V. Liese Prokop

Für das Land Oberösterreich: Dr. Josef Ratzenböck

Für das Land Salzburg: Dr. phil. Hans Katschthaler

Für das Land Steiermark: Dr. Josef Krainer

Für das Land Tirol: Dr. Alois Partl

Für das Land Vorarlberg:

Dr. Martin Purtscher

Für das Land Wien: Dr. Helmut Zilk

Vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen

Erfordernisse

Der o.ö. Landtag hat den Abschluß dieser Vereinbarung am 11. Dezember 1992 genehmigt.

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 14 Abs. 1 mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Anlagen