# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten

# Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag

Nr. 130 Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 20. Dezember 1993 über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs und den vaiorisierten Kostenbeitrag

Auf Grund des § 33a Abs. 3 und des § 38 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 65/1992, wird verordnet:

§1

(1) Die Pflegegebühren nachstehender öffentlicher Krankenanstaiten werden - einheitlich für die allgemeine Gebührenklasse und für die Sonderklasse - wie folgt festgesetzt:

(2) Das Entbindungspauschale (§ 33 Abs. 3 des Geset zes) beträgt in den geburtshilflichen Abteilungen der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten S 35.850,-^-.

(3) In den Gebühren gemäß Abs. 1 und 2 ist die Umsatz steuer nach dem Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, nicht enthalten.

§2

Die gemäß § 37 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 vom jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt kostendeckend ermittelten Pflegegebühren betragen für

I

Seite 308

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 60. Stück, Nr. 130

Landeskrankenhaus Kirchdorf an der Krems

Krankenhaus der Schulschwestern Braunau am Inn

Krankenhaus der Schulschwestern Grieskirchen

Krankenhaus der Barmherzigen

Schwestern vom hl. Vinzenz von

Paul Ried im Innkreis

S 3.135,-

§3

(1) Die Höhe des valorisierten Kostenbeitrages beträgt S 64,- pro Pflegetag.

(2) Der Kostenbeitrag ist kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.

, §4

Diese Verordnung tritt mit I.Jänner 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag, LGBl. Nr. 101/1992, außer Kraft.