# Landesgesetz über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich (Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994 - O.ö. LWG 1994)

Nr. 1 Landesgesetz

vom 4. November 1993

über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich

(O.ö. Landwirtschaftsgesetz 1994 - O.ö. LWG 1994)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I.Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele

§ 2 Bereitstellung von Mitteln und Zuständigkeit

§ 3 Landschaftsfonds

II.Abschnitt

Arten der Förderung und Förderungsrichtlinien

§ 4 Arten der Förderung § 5 Förderungsrichtlinien

IM. Abschnitt

Förderungsbereiche

§ 6Direktzahlungen

§ 7Infrastruktur

§ 8Betriebliche und überbetriebliche Maßnahmen

§ 9Qualitätssicherung und Vermarktung

§ 10Soziale Maßnahmen und Arbeitsplatzförderung

§ 11Beratung und Bildung

IV.Abschnitt

Landwirtschaftsbericht und Landwirtschaftskommission

§ 12 Landwirtschaftsbericht

§ 13 Landwirtschaftskommission

V.Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 14 Vollziehung

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, I.Stück,

Nr. 1

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§1 Ziele

Ziel dieses Gesetzes ist es, im Sinne der Landesverfassung

(1) Das Land als Träger von Privatrechten fördert die Land- und Forstwirtschaft entsprechend den Zielen des §1.

(2) In die durch Verordnung erlassenen Förderungs

richtlinien nach § 6 kann eine verbindliche Zusage für die Gewährung der Förderungen für jene Fälle aufgenom

men werden,

(3)Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen des Landes im Rahmen dieses Landesgesetzes erfolgt auf

Grund der im Landesvoranschlag bereitgestellten Mittel

(4)Die Vollziehung obliegt, soweit dieses Landesge setz nichts anderes bestimmt, der Landesregierung.

§3 Landschaftsfonds

(1)Zur Erfüllung bestimmter Ziele dieses Gesetzes, insbesondere für ökologisch orientierte Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(2)Die Mittel des Landschaftsfonds werden aus den all

jährlich durch den Landesvoranschlag verfügbar ge

machten Haushaltsmitteln des Landes sowie aus sonsti gen Einnahmen des Fonds gebildet.

II. Abschnitt Arten der Förderung und Förderungsrichtlinien §4 Arten der Förderung

Als Arten der Förderung im Rahmen dieses Landesgesetzes kommen insbesondere in Betracht:

(1) Soweit es zur Durchführung der auf Grund dieses Landesgesetzes vorgesehenen Förderungsmaßnahmen erforderlich ist, hat die Landesregierung die näheren Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen durch Verordnung zu erlassen (Förderungsrichtlinien). Die Landesregierung hat vor Erlassung dieser Verordnung die Landwirtschaftskommission (§ 13) und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.

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(2) Die Förderungsrichtlinien haben unter Bedachtnah-me auf die nachhaltige Sicherung der Ziele des § 1 und je nach Art der einzelnen Förderungsmaßnahme erforderliche Bestimmungen zu enthalten über

(1)Direktzahlungen sind insbesondere vorzusehen für

(2) Die Höhe der Direktzahlungen ist nach Maßgabe

der Erschwernisse und Leistungen, die im Interesse der Allgemeinheit, des Umweltschutzes oder der Land schaftspflege erbracht werden, festzulegen. Dabei ist be sonderen Leistungen oder Belastungen durch entspre

chende Zuschläge oder in anderer geeigneter Weise

Rechnung zu tragen.

(3) Unter Berggebieten sind zusammenhängende Ge

biete, bestehend aus Gemeinden oder Gemeindeteilen, mit erheblich eingeschränkter Möglichkeit zur Nutzung der Böden und bedeutend höherem Arbeitsaufwand zu

verstehen, in denen schwierige klimatische Verhältnisse

oder starke Hangneigungen oder das Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten zu erheblich erschwerten Lebens- und Erzeugungsbedingungen führen.

(4) Unter benachteiligten förderungswürdigen Gebieten sind jene Gebiete zu verstehen, in denen unter Berücksichtigung ihres ländlichen Charakters auf Grund der Zahl der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, ihres wirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Entwicklungsgrades, ihrer Randlage sowie ihrer Anpassungsfähigkeit in bezug auf die Entwicklung des Agrarsektors erschwerte Lebens- und Erzeugungsbedingungen bestehen.

§7 Infrastruktur

(1)Zur ausreichenden Ausstattung der Land- und Forstwirtschaft mit Einrichtungen der Infrastruktur sind insbesondßre zu fördern:

(2) In den Förderungsrichtlinien (§ 5) sind für die Förde rung von infrastrukturellen Maßnahmen Höchstbela stungsgrenzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe festzulegen. Diese richten sich nach dem Eigenleistungs vermögen des Förderungswerbers und nach der Höhe

der durchschnittlichen Belastung anderer Berufsgrup pen, die diese bei der Durchführung der infrastrukturellen Mäßnahmen auf sich nehmen müssen.

(3) Zur Verbesserung der Agrarstruktur sind entspre chende Struktur- und Siedlungsmaßnahmen zu fördern.

§8 Betriebliche und überbetriebliche Maßnahmen

(1) Zur Erhaltung, Weiterentwicklung, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Umstellung auf neue Erzeugungsbereiche und -verfahren land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind insbesondere zu fördern:

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(2) Zur Sicherung einer marktgerechten Erzeugung und Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Land- und Forstwirtschaft sind die Bildung und die Tätigkeit insbesondere folgender Zusammenschlüsse zu fördern:

(1) Zur Förderung und Sicherung der marktgerechten

Erzeugung, des Absatzes, der Verwertung, der Vermark tung und der Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und Rohstoffe sind jenen Betrieben Förde rungsmittel zu gewähren, die zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(2) Zur Sicherung und Verbesserung der Qualität land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und Rohstoffe so wie zur Verbesserung der Vermarktung (Marketing) die ser Erzeugnisse sind insbesondere zu fördern:

(1) Zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen, hauswirt schaftlichen, produktionstechnischen, sozialen, berufli chen und kulturellen Situation ist eine ausreichende Be ratung und sonstige Förderung der land- und forstwirt schaftlichen Berufsangehörigen, insbesondere der Bäue rinnen, sicherzustellen.

(2) Zur außerschulischen Weiterbildung der Jugend für die Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft sowie für

die berufliche Erwachsenenbildung der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:

(1) Die Landesregierung hat bis 30. Juni jeden Jahres dem Landtag einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Oberöster reich im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.

(2) Zur Feststellung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Land- und Forstwirtschaft können alle hiezu ge eigneten agrarökonomischen und statistischen Unterla gen herangezogen werden. Insbesondere kann die Lan

desregierung ein land- und forstwirtschaftliches Buchfüh rungsinstitut vertraglich beauftragen, die Buchführungs ergebnisse einer ausreichenden Anzahl land- und forst wirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten. Die Mitwirkung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe daran ist freiwillig.

(3) Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe be treffen und die anläßlich des Landwirtschaftsberichtes oder anläßlich der Beratung oder Förderung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ermittelt oder verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche und schriftli che Zustimmung der Betroffenen für andere Zwecke

nicht verwendet werden.

§13 Landwirtschaftskommission

(1)Die Landesregierung hat eine Landwirtschafts

kommission einzurichten, der folgende Aufgaben zu

kommen:

(2)Der Landwirtschaftskommission gehören als stimm berechtigte Mitglieder an:

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(3)Der Landwirtschaftskommission gehören als bera tende Mitglieder an:

(4) Die Vertreter gemäß Abs. 3 Z. 3 bis 7 bestellt die je weilige Interessenvertretung. Sie kann diese Bestellung jederzeit widerrufen.

(5) Die Mitglieder der Landwirtschaftskömmission ge mäß Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 Z. 1 sind für die Dauer der Ge setzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie ha- -ben-JedoGfviRfe Aufgabe auor+nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Konstituierung der neuen Landwirtschaftskommission wahrzunehmen.

(6) Die Stellvertretung des Vorsitzenden richtet sich nach der Vertretung in der Landesregierung. Für jedes stimmberechtigte Mitglied gemäß Abs. 2 Z. 2 und für je des beratende Mitglied gemäß Abs. 3 Z. 1 und Z. 3 bis 7 ist für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu be stellen. Die Stellvertretung des Mitgliedes gemäß Abs. 3 Z. 2 richtet sich nach der Vertretung im Amt.

(7) Die Landwirtschaftskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und mindestens drei gemäß Abs. 2 Z. 2 bestellte Mitglieder (Ersatzmitglie der) anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit ein facher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberech

tigten Mitglieder. Kommt in der ersten Sitzung der Land wirtschaftskommission keine Stellungnahme nach § 13 Abs. 1 Z. 1 zustande, so hat eine zweite Sitzung zu die sem Tagesordnungspunkt möglichst innerhalb von zwei Wochen stattzufinden.

(8) Der Vorsitzende hat die Landwirtschaftskommission nach Bedarf, jedenfalls aber zweimal jährlich sowie inner halb eines Zeitraumes von vier Wochen dann einzuberu fen, wenn dies von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern unter Bekanntgabe des gewünschten Ver handlungsgegenstandes, der in den Aufgabenbereich

der Landwirtschaftskommission fallen muß, verlangt wird.

(9) Die Mitglieder der Landwirtschaftskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat einen durch die Tätigkeit entstandenen Aufwand ange messen zu entschädigen.

V. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 14 Vollziehung

Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Landwirtschaftskommission die Wahrnehmung bestimmter Förderungsaufgaben auf Grund dieses Landesgesetzes der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder der Landarbeiterkammer für Oberösterreich zu übertragen, wobei eine ausreichende Kontrolle durch das Amt der Landesregierung sicherzustellen ist.

§15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kund machung im LandesgesetzbJatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen und Richtlinien auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundma

chung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttre ten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Gesetz über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich (O.ö. Landwirtschaftsgesetz 1978), LGBl. Nr. 53/1978, außer Kraft.

(4) Nach dem O.ö. Landwirtschaftsgesetz 1978 begon

nene und bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht abgeschlossene Förderungsmaßnahmen und -verfahren

sind auf Grund der Bestimmungen des O.ö. Landwirt schaftsgesetzes 1978 fortzusetzen und abzuschließen.