# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Wahl bzw. Bildung von Organen der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände in Oberösterreich (Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung - Oö. G-PVWO)

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Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 7. Februar 1994 über die Wahl bzw. Bildung von Organen der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und

der Gemeindeverbände in Oberösterreich

(O.ö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung - O.ö. G-PVWO)

Auf Grund der §§ 7, 16, 17, 18, 20, 22 und 40 des O.ö. Gemeinde-Personalvertretungsgeäetzes, LGBl. Nr. 86/1991, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 39/1992 und LGBl. Nr. 6/1994 wird verordnet:

ABSCHNITT I Wahl der Dienststellenausschüsse

§1 Dienststellenwahlausschuß

(1) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß zu bestellen. Sie müs sen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Ein Be

diensteter darf nur einem Dienststellenwahlausschuß an gehören.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellen wahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienst stellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:

(3) Die Wählergruppen haben die von ihnen vorzu

schlagenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienst stellenwahlausschusses schriftlich dem Dienststellenvor sitzenden mit Vor- und Familiennamen sowie Geburtsda ten mitzuteilen.

(4) Der Dienststellenausschuß hat seinen Beschluß

über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied (Er satzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mit glieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlaus schusses sind gemäß § 39 von dem Dienststellenaus

schuß kundzumachen, dem die Bestellung des Dienst steilenwahlausschusses obliegt.

(5) Der Dienststellenwahlausschuß wählt aus seiner

Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

(6) Der Dienststellenwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend

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sind und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§2 Wahlzeugen

(1) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsen dung eines (einer) Wahlzeugen(in) in den Wahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zum Dienststellenausschuß

wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzu nehmen.

(2) Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies spätestens eine Woche vor dem Wahltag dem

(der) Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift so wie der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzu teilen.

(3) Erfüllt der Entsandte die Voraussetzungen für die Ausübung der Funktion eines Wahlzeugen, so hat ihm

der Zentralwahlausschuß dies schriftlich zu bescheinigen

und den Dienststellenwahlausschuß zu verständigen.

§3 Zentralwahlausschuß

Auf die Bildung und die Tätigkeit des Zentralwahlausschusses sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den Wählergruppen so viele Mandate zustehen, wie dies ihrem Stärkeverhältnis im Zentralpersonalausschuß entspricht.

§4 Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung

(1) Der Zentralwahlausschuß hat die Wahl der Dienst stellenausschüsse auszuschreiben und dabei den Wahl tag so festzulegen, daß zwischen Ausschreibung bzw. Wahlkundmachung und Wahltag ein Zeitraum von min

destens 8 Wochen liegt. Die Ausschreibung ist gemäß § 39 kundzumachen und gleichzeitig dem/der Magistratsdirektor(in) bzw. Leiter(in) des Gemeindeamtes so wie allen Dienststellenausschüssen schriftlich mitzutei len. In der Ausschreibung ist ausdrücklich anzuführen, daß der Tag der Ausschreibung als Stichtag gilt (§ 21 Abs. 1 O.ö. G-PVG).

(2) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforder

lich ist, kann der Zentralwahlausschuß in der Wahlaus schreibung für eine Dienststelle mehrere Wahlsprengel festsetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. G-PVG gemeinsame Organe für die Bedien

steten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind.

(3) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:

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(4) Die Wahlkundmachung gemäß Abs. 3 ist vom Vorsitzenden des Zentral(Dienststellen)wahlausschusses zu unterfertigen. Sie ist in der Dienststelle derart zu veröffentlichen, daß die wahlberechtigten Bediensteten bis zur Beendigung der Wahlhandlung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können.

(2) Der (Die) Leiter(in) des Gemeindeamtes bzw. der (die) Magistratsdirektor(in) hat dem Dienststellenwahl ausschuß, soweit dies für die Feststellung der Wahlbe rechtigung notwendig ist, Auskünfte zu geben.

(3) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und all fällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellen wahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.

§5 Verzeichnis der Bediensteten

(1) Das zur Durchführung der Wahl jeweils erforderli che Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle ist dem Dienststellenwahlausschuß rechtzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen (§ 21 Abs. 3 O.ö. G-PVG). Der Zentralpersonal ausschuß hat die Verzeichnisse an die Dienststellenwahl ausschüsse unverzüglich weiterzuleiten.

(2) In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzuneh men, die der Dienststelle angehören - und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sich auf Karenzurlaub befinden, Wehrdienst oder Zi vildienst leisten. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen. Erscheint eine Zuordnung fraglich, so ist vor der Entscheidung über die Aufnahme in ein be stimmtes Verzeichnis der Zentralwahlausschuß an zuhören.

(3) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten und die Staatsbürgerschaft der Bedien steten sowie den Tag des Beginnes ihres Dienstverhält nisses zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband zu

enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tat sachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlbe rechtigung der Bediensteten gemäß § 16 O.ö. G-PVG von Bedeutung sind. Die Bediensteten sind in alphabetischer Reihenfolge, gegliedert nach Organisationseinheiten, ins Verzeichnis aufzunehmen.

(4) Nachträgliche Änderungen im Personalstand sind, soweit sie für die Wählerliste bedeutsam sind, unver züglich den Dienststellenwahlausschüssen bekannt zugeben.

§6 Wählerliste

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses (§ 5) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Personen ausscheidet, die

§7

(1) Die Wählerliste ist spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr in der Dienststelle zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen.

(2) Jeder Wahlberechtigte der Dienststelle kann Ein

wendungen gegen die Wählerliste schriftlich oder münd

lich beim Dienststellenwahlausschuß einbringen. Ein

wendungen können sich dagegen richten, daß vermeint

lich nicht Wahlberechtigte in die Wählerliste aufgenom

men oder vermeintlich Wahlberechtigte nicht aufgenom

men wurden. Sie müssen innerhalb der Auflagefrist

einlangen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(3) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Ein

wendung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Er achtet er die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entschei dung unverzüglich zu berichtigen. Die Entscheidung über Einwendungen ist dem Bediensteten, der die Einwen

dung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, schriftlich mitzuteilen.

(4) Das Recht der Berufung gegen die Entscheidung

des Dienststellenwahlausschusses steht dem Bedienste ten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bedien steten, der durch die Entscheidung betroffen ist, inner halb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Ent scheidung zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder tele graphisch einzubringen, zu begründen und an den Dienststellenwahlausschuß zu richten. Der Dienststellen wahlausschuß hat die Berufung unverzüglich dem Zen tralwahlausschuß vorzulegen, welcher über die Berufung so rechtzeitig vor dem Wahltag zu entscheiden hat, daß die Entscheidung vom Dienststellenwahlausschuß noch beachtet werden kann.

(5) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offen bare Unrichtigkeiten, insbesondere Schreibfehler, in der Wählerliste bis zum Wahltage auch ohne Antrag zu be richtigen.

(6) Jede Berichtigung der Wählerliste ist dem Zentral

wahlausschuß und jenem Dienststellenwahlausschuß

einer anderen Dienststelle unverzüglich mitzuteilen,

dessen Zuständigkeitsbereich berührt wird.

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§8 Wahlvorschläge

(1)Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 4 O.ö. G-PVG) sind spä

testens zwei Wochen vor dem Wahltag (Einreichfrist)

schriftlich in vierfacher Ausfertigung beim zuständigen

Dienststellenwahlausschuß einzubringen; sie sind dem

Vorsitzenden des Dienststellen Wahlausschusses oder

dem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Dienst

stellenwahlausschusses persönlich zu übergeben oder

auf dem Postweg mittels einer bescheinigten Postsen

dung einzubringen. Wird ein Wahlvorschlag auf dem

Postweg eingebracht, so hat der zustellungsbevollmäch

tigte Vertreter (Abs. 2) den Vorsitzenden des Dienststel

lenwahlausschusses innerhalb der Einreichfrist davon

fernmündlich in Kenntnis zu setzen. Das Einlangen des

Wahlvorschlages ist vom Übernehmer auf dem Wahlvor

schlag unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu be

stätigen.

(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 21 Abs. 4 O.ö. G-PVG erforderlichen Unterschriften ein Ver zeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter bewerben (Bewerber), zu ent halten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und des Vornamens sowie

des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung

eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahl vorschlages zu enthalten, andernfalls gilt der Erstunter zeichnete als zustellungsbevollmächtigter Vertreter.

(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheid bare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahl vorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstgereihten Bewerber zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen

ist unzulässig.

§9 Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichfrist (§ 8 Abs. 1) überreichten Wahlvorschlä ge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mit zuteilen, diese innerhalb einer nichterstreckbaren Frist von zwei Arbeitstagen zu beheben. Bewerber, deren Un terschrift im Wahlvorschlag fehlt und nicht fristgerecht nachgereicht wird oder denen die Wählbarkeit (§16 Abs. 4 und 5 O.ö. G-PVG) fehlt, sind vom Dienststellen wahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Der Vertreter des Wahlvorschlages ist davon unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulas sung der Wahlvorschläge spätestens drei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist bzw. nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.

(3)Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahl

vorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er

(4) Die Wählergruppe ist berechtigt, innerhalb der Ein reichfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen

oder den Wahlvorschlag bis spätestens eine Woche

vor dem Wahltag zurückzuziehen. Für eine Änderung

des Wahlvorschlages ist die Unterschrift des bevoll mächtigten Vertreters erforderlich; die Erklärung, einen Wahivorschlag zurückzuziehen, muß überdies von min

destens der Hälfte der Wahlberechtigten unterschrieben sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienst stellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nur dann zu beachten, wenn dem Dienststellenwahlaus schuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Un terschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens eine Woche vor dem Wahltag er folgt ist.

(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschus

ses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zug der Wahlanfechtung (§ 21 Abs. 15 O.ö. G-PVG) be kämpft werden.

(7) Der Dienststellenwahlausschuß hat dem Zentral

wahlausschuß je eine Durchschrift eines zugelassenen Wahlvorschlages unverzüglich zu übermitteln. Weiters hat der Dienststellenwahlausschuß dem Zentralwahlaus schuß je eine Durchschrift der nicht zugelassenen Wahl vorschläge zu übermitteln.

(8) Der Dienststellenwahlausschuß hat die zugelasse nen Wahlvorschläge spätestens am siebten Tag vor dem Wahltag bis zum Ende der Wahlhandlung zur Einsicht

nahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen und ge

mäß § 39 kundzumachen. Jene Wählergruppen, die be

reits im Zentralpersonalausschuß vertreten waren, sind in der Kundmachung nach ihrer Stärke zu reihen; im übri gen hat die Reihung nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge zu erfolgen.

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§ 10 Stimmabgabe durch Briefwahl

(1)Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist zulässig,

wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist (§ 21 Abs. 8 O.ö. G-PVG). Die Zulassung zur Briefwahl muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig be antragt werden, daß dem Wahlberechtigten die im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe rechtzeitig zur Ausübung des Wahlrechtes zur Verfügung gestellt werden können. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich ab dem Tag der Wahlkundmachung gestellt werden. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit der Brief wahl auch ohne Antrag auszusprechen.

(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienst stellenwahlausschuß so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberech

tigten gesichert ist; die Wahlbehelfe gemäß Abs. 3 dürfen

frühestens sechs Tage vor dem Wahltag ausgefolgt

werden.

(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so sind ihm folgende Wahlbehelfe auszufolgen:

(4)Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wähler liste als Briefwähler auszuweisen.

(5)Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist (Abs. 1), so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlaus

schuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten

durch seine Unterschrift zu bestätigen.

§11 Wahlvorbereitung

(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlhandlung

sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetrie bes vorzunehmen.

(2) Die Wahlhandlung hat zu der in der Wahlkund

machung angeführten Zeit an dem in der Wahlkund

machung angeführten Ort stattzufinden. Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.

§12 Wahlzellen

Der Dienststellenwahlausschuß hat für eine Wahlzelle, im Bedarfsfalle für mehrere Wahlzellen am Wahlort zu sorgen, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindern.

§ 13 Wahlkuvert

Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.

§ 14 Stimmzettel

(1)Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenaus schusses hat durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die vom Wahlausschuß aufzulegen sind (§ 21 Abs. 7 O.ö. G-PVG).

(2)Der amtliche Stimmzettel hat auf einer Seite die zur Wahl des jeweiligen Dienststellenausschusses zugelas senen Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbe zeichnungen und nach jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Die Wählergruppen sind in der Reihenfolge anzuführen, in der sie in der Kundmachung der Wahlvor schläge aufscheinen (§ 9 Abs. 8).

§15 Gültige Stimmen

(1) Die Stimme kann gültig nur mittels des amtlichen Stimmzettels abgegeben werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wähler in dem nach der Wählergruppe

abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein an

deres Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte. Der Stimmzettel ist beispielsweise auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wähler seinen Willen auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstrei chen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Anführen mindestens eines Bewerbers einer Wählergruppe eindeutig zu erkennen

gab.

(3) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so liegt ein gültiger Stimmzettel vor, wenn

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(1)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimm

zettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den

amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe oder der Bezeichnung eines Bewerbers

angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Abs. 1 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahl kuvert befindliche Beilagen aller Art einschließlich nicht amtlich aufgelegter Stimmzettel beeinträchtigen die Gül tigkeit eines Stimmzettels nicht.

(4) Ungültige Stimmzettel sind gesondert zu zählen. Besonders ist zu vermerken, wenn ein Wahlkuvert meh rere amtliche Stimmzettel enthält.

(5) Stimmen, die nicht für die zur Wahl dieses Dienst stellenausschusses zugelassenen Wahlvorschläge abge geben wurden, sind für die Wahl dieses Dienststellenaus schusses ungültig. Sie sind jedoch bei der Bildung des Zentralpersonalausschusses zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 O.ö. G-PVG), wenn sie auf Wählergruppen entfal len, die Wahlvorschläge für andere Dienststellenaus schüsse eingebracht haben, sofern im übrigen eine gülti ge Stimme vorliegt.

§17 Leitung der Wahlhandlung

Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des O.ö. G-PVG und dieser Verordnung Sorge zu tragen.

§ 18 Beginn der Wahlhandlung

(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende

des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 14 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel be

kanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß die se Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in einer Nie derschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich

der Dienststellenwahlausschuß davon zu überzeugen,

daß die Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mit

gliedern des Dienststellenwahlausschusses und den

Wahlzeugen (sofern sie zu diesem Dienststellenaus

schuß wahlberechtigt sind und in der Wählerliste auf scheinen) Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gege ben wird.

§ 19 Vornahme der Wahl

(1) Die Wahl wird, soweit im § 21 nichts anderes be stimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.

(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall der DienststeHenwahlausschuß. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§18 Abs. 1) festzu halten.

§20 Stimmabgabe

(1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses an Hand der Wählerliste die Wahlberechtigung zu prüfen und hiebei § 6 Abs. 1 lit. b und c zu beachten; sofern die Wahlberechtigung vorliegt, hat er dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 13) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 14) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle

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zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne einzuwerfen hat.

(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) und in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) festzu halten. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlaus schuß durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und

zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu

nehmen. Erst dann ist dem Wähler ein weiterer Stimm

zettel auszufolgen.

(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Bei

setzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzu tragen.

(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist (§ 10), kann seine Stimme auch vor dem Dienststellen wahlausschuß abgeben. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis "Briefwähler" einzutragen.

(5) Benützt der Bedienstete, der zur Briefwahl berech tigt ist, zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahl kuvert und den ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel zu über

geben und dies in der Niederschrift (§18 Abs. 1) beson ders zu vermerken.

(6)Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch

Urkunden, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.

§21 Briefwahl

(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe

zugelassen wurden (§ 10), können ihre ausgefüllten

Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch die

Post einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom

Dienststellenwahlausschuß übermittelten Umschlag

(Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahl

geheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieses Wahlkuvert ist in den vom Dienststellenwahlaus schuß ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Brief umschlag) zu legen und dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln.

(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellen wahlausschuß einlangt.

(3) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes

Mitglied des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu bestätigen sowie das Einlangen in der Wählerliste anzu merken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm ungeöffnet unter Verschluß bis zu deren Öffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.

(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 22 Abs. 1)

hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem Ausschuß den Namen des Absenders zu

nennen, den übermittelten Briefumschlag zu öffnen und das ungeöffnete Wahlkuvert in die Wahlurne einzuwer fen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeich nis (§ 20 Abs. 3) mit dem Hinweis "Briefwähler" einzu tragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlaus schuß zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangen de Briefumschläge, Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß bereits unmittelbar ausgeübt haben, und Briefumschläge von Bediensteten, die am Wahltag nicht wahlberechtigt sind (§ 20 Abs. 1 zweiter Satz), sind ungeöffnet mit dem Vermerk "Zu spät eingelangt" oder "Wahlrecht unmit

telbar ausgeübt" oder "Nicht wahlberechtigt" zu den Wahlakten zu legen; der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) zu vermerken. Diese Wahlunterlagen sind, ohne daß die Briefumschläge geöffnet werden, nach Ab lauf der Einspruchsfrist (Rechtswirksamkeit der Wahl) vor Versiegelung der Wahlakten vor dem Dienststellenwahl ausschuß zu vernichten.

§22 Beendigung der Wahlhandlung

(1) Der Ablauf der gemäß § 21 Abs. 5 O.ö. G-PVG für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit ist vom Vorsitzen den des Dienststellenwahlausschusses ausdrücklich festzustellen. Jene Wahlberechtigten, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Wahllokal befinden, sind zur Stimm abgabe noch zuzulassen. Nach Beendigung der Stimm

abgabe haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglie der des Dienststellenwahlausschusses und der Wahl

zeugen das Wahllokal zu verlassen. Im Anschluß daran sind die Briefwählerstimmen gemäß § 21 Abs. 4 in die Wahlhandlung einzubeziehen.

(2) Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahl ausschusses die in der Wahlurne befindlichen Wahl

kuverts zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Wahlkuverts zu zählen und festzustellen, ob die Anzahl der Wahlkuverts mit der Zahl der im Ab stimmungsverzeichnis vermerkten Wähler überein stimmt. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellen wahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen und gemein sam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahl ausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen.

Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat

hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden

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Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 getroffenen Feststellungen und Beschlüsse des Dienststellenwahlausschusses sowie die auf die Wahlhandlung bezogenen Anträge und Einwendungen einzelner Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses oder der Wahlzeugen sind in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) festzuhalten.

§23 Ermittlung der Mandate

(1)Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen

entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu er mitteln.

Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen

gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet,

nebeneinander geschrieben; unter jeder dieser Zah

len wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und

nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrie

ben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des

Dienststellenausschusses zu wählen sind, die dritt

größte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenaus

schusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen

Zahlen. Die Wahlzahl ist auf zwei Dezimalzahlen zu

errechnen.

b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zuge

schrieben, wie die Wahlzahl in der Zahl der für sie gül

tig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wähler

gruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so

entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher

Reststimmenzahl entscheidet das Los. Das Los ist

durch das an Jahren jüngste Mitglied des Dienststel

lenwahlausschusses zu ziehen.

(2)Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung

führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) festzuhalten oder dieser anzu schließen.

§ 24 Zuteilung der Mandate

(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate

sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern

nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahl

vorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvor schlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder (§21 Abs. 12O.Ö. G-PVG).

§25 Bericht an den Zentralwahlausschuß

Die Zahl der Mandate und der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen Stimmen einschließlich jener Stimmen, die gemäß § 16 Abs. 5 nur bei der Bildung des Zentralpersonalausschusses zu berücksichtigen sind, sind dem Zentralwahlausschuß unverzüglich mitzuteilen.

§26 Wahlakten

(1)Die Niederschrift (§ 18 Abs. 1) ist von den Mitglie dern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschuses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(2) Die Wahlakten (Wahlausschreibung, Wahlkund

machung, Wahlvorschläge, Wählerliste, Abstimmungs

verzeichnis, gültige Stimmzettel, numerierte ungültige Stimmzettel, überzählige Stimmzettel, Briefumschläge, Unterlagen für die Briefwahl, Vermerk für die Durch gabe des Wahlergebnisses an den Zentralwahlausschuß und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwah ren, der vor dem Dienststellenwahlausschuß zu versie geln ist.

(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden

ist, sind die Unterlagen für die Briefwahl gemäß § 21 Abs. 4 letzter Satz zu vernichten. Hierauf sind die Wahl akten vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschus ses in Verwahrung zu nehmen und bis zur nächsten Wahl des Dienststellenwahlausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neu bestellten Dienststellenwahlaus schuß zu vernichten.

§27 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl schrift lich zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständi gung gilt der Gewählte als Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenausschusses.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis

der Wahl und die Namen der Gewählten dem Dienststel lenleiter schriftlich bekanntzugeben.

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(3) Das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß gemäß § 39 kundzumachen.

§28 Wahlanfechtung

(1)Wird eine Wahl gemäß § 21 Abs. 15 und 16

O.ö. G-PVG für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.

(2)Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.

§29

Gemeinsamer Dienststellenwahlausschuß; Sprengelwahlausschuß

(1) Bestehen für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertre

tung (§ 5 Abs. 1 O.ö. G-PVG), so hat der Dienststellen wahlausschuß die Wahlhandlung bei den verschiedenen Dienststellen durchzuführen, wenn dies auf Grund der örtlichen Trennung erforderlich ist, um den Bediensteten die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen, sofern nicht Sprengelwahlausschüsse eingerichtet sind.

(2) Der Sprengelwahlausschuß hat die Wahlhandlung durchzuführen. Die §§ 1, 2 und 11 bis 22 sowie 26

Abs. 1 und 2 sind auf die Bestellung und die Tätigkeit des Sprengelwahlausschusses sinngemäß anzuwenden.

ABSCHNITT II Bildung des Zentralpersonalausschusses §30 Vorschläge für die Mitgliedschaft

(1)Das Einlangen der Vorschläge für die Mitgliedschaft im Zentralpersonalausschuß ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme auf dem einlangenden Vorschlag zu be

stätigen.

(2) Der Vorschlag hat die Unterschriften der vorge

schlagenen Bewerber zu enthalten, und zwar in der bean tragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und des Vornamens sowie des Geburtsdatums. § 8 Abs. 2

zweiter Satz und § 9 Abs. 1, 3 und 6 sind sinngemäß an zuwenden.

(3) Jede Wählergruppe ist berechtigt, innerhalb der Einreichfrist (§ 22 Abs. 2 O.ö. G-PVG) Änderungen an dem von ihr eingebrachten Vorschlag vorzunehmen oder ihren Vorschlag zurückzuziehen. § 9 Abs. 4 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§31 Verfahren

(1) Über die Bildung des Zentralpersonalausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) §§ 23, 24 und 26 gelten sinngemäß.

ABSCHNITT III Wahl der Vertrauenspersonen

§32 Allgemeine Verweisung

Auf die Wahl der Vertrauenspersonen finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäß Anwendung:

§ 1 (Dienststellenwahlausschuß),

§ 2 (Wahlzeugen),

§ 3 (Zentralwahlausschuß),

§ 4 Abs. 1 (Ausschreibung der Wahl), Abs. 4 und 5

(Wahlkundmachung),

§ 5 (Verzeichnis der Bediensteten), § 6 (Wählerliste),

§ 7 Abs. 2 bis 5 (Einwendungen gegen die Wählerliste),

§ 8(Wahlvorschläge),

§ 9(Zulassung der Wahlvorschläge),

§ 10(Stimmabgabe durch Briefwahl),

§ 11(Wahlvorbereitung; Ort und Zeit der Wahl),

§ 12(Wahlzellen),

§ 13(Wahlkuvert),

§ 14(Stimmzettel),

§ 15(Gültige Stimmen),

§ 16Abs. 1 bis 4 (Ungültige Stimmen),

§17(Leitung der Wahlhandlung),

§ 18(Beginn der Wahlhandlung),

§19(Vornahme der Wahl),

§ 20(Stimmabgabe),

§ 21(Briefwahl),

§ 22(Beendigung der Wahlhandlung),

§ 23(Ermittlung der Mandate),

§ 24 Abs. 1 und 2 (Entscheidung für einen Wahlvorschlag),

§ 25(Bericht an den Zentralwahlausschuß),

§ 26(Wahlakten),

§ 27Abs. 1 (Bekanntgabe des Wahlergebnisses),

§ 28(Wahlanfechtung),

§ 29Abs. 2 (Sprengelwahlausschuß).

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§33 Zuständigkeit

Der Wahlausschuß für die Wahl der Vertrauenspersonen ist aus dem Kreis der Dienststellenversammlung zu bilden (§ 23 Abs. 4 O.ö. G-PVG).

§34 Wahlkundmachung

Der Dienststellenwahlausschuß hat gemäß § 39 spätestens acht Wochen vor dem Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:

anwesend sind, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, beim Dienststellenwahlausschuß die Zulassung zur Stimmabgabe durch Briefwahl beantragen können;

(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung fest gesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wo nach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablaufe desjenigen Tages der nach der betreffen den Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche,

der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch

Sonn- und Feiertage, Samstage oder den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Fei ertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffen de Werktag der Karfreitag oder ein Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.

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(5) Anbringen sind rechtzeitig eingebracht, wenn sie an Arbeitstagen in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr einlangen.

(6) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag.

§39 Kundmachungen

Kundmachungen haben, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes oder der betreffenden Dienststelle auf die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.

§40

Dienststellen, Organisationseinheiten, Wahlsprengel; besondere

Bestimmungen

Wurden gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. G-PVG für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe eingerichtet, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf die Dienststellen bzw. die

Dienststellenleiter beziehen, auf alle diese Dienststellen bzw. Dienststellenleiter sinngemäß anzuwenden. Wurden gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. G-PVG für die Bediensteten von Teilen einer Dienststelle eigene Organe eingerichtet oder wurde gemäß § 21 Abs. 2 O.ö. G-PVG die Dienststelle in Wahlsprengel unterteilt, so sind die Bestimmungen, die sich auf die Dienststellen beziehen, sinngemäß auf jeden dieser Teile von Dienststellen bzw. Wahlsprengel anzuwenden.

ABSCHNITT V

§41 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.