# Landesgesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 1993)

Nr. 12

Landesgesetz

vom 3. Dezember 1993, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1989

geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungs-Novelle 1993)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die O.ö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, in der Fassung LGBI.

Nr. 2/1991 und LGBl. Nr. 96/1991 wird wie folgt geändert:

1.§ 3 Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) sind § 12 Abs. 2, §§ 77 bis 94, § 110 Abs. 1, § 110a Abs.1 bis 4, § 111 und die Abschnitte 6 und 7 anzuwenden."

"§110

(1)Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind

Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 111

Abs. 6 gelten,

1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder

2. bis zur Beendigung eines Lehr- oder sonstigen

mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis

ses, längstens jedoch bis zur Vollendung des

19. Lebensjahres.

(2) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Ju

gendlichen darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit

neun Stunden nicht überschreiten. § 57 gilt sinn

gemäß.

(3) Jugendlichen ist nach Beendigung der tägli

chen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von

mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Für Ju

gendliche, die mit der Viehpflege und Melkung

(Stallarbeit) beschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab

Vollendung des 16. Lebensjahres auf zehn Stunden

verkürzt werden.

(4) Jugendliche dürfen zur Nachtarbeit (§ 62) und

zur Überstundenarbeit (§ 61) nicht herangezogen

werden.

(5) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununter

brochene Freizeit von 41 Stunden zu gewähren, in

die der Sonntag zu fallen hat; diese Wochenfreizeit

soll nach Möglichkeit spätestens um 13 Uhr am

Samstag beginnen. Arbeiten während der Wochen

freizeit und an Feiertagen sind nur in besonders

dringlichen Fällen (§ 64 Abs. 5) zulässig.

(6) Jugendliche, die während der Wochenfreizeit

(Abs. 5) beschäftigt werden, haben in der folgenden

Woche unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch auf

Freizeit in folgendem Ausmaß:

1. Bei einer Beschäftigung am Samstag nach 13 Uhr

im Ausmaß der geleisteten Arbeit;

2. bei einer Beschäftigung am Sonntag im doppel

ten Ausmaß der geleisteten Arbeit;

3. bei einer Beschäftigung während der Wochenfrei

zeit am Samstag nach 13 Uhr und am Sonntag

eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 41

Stunden.

(7)Jugendlichen ist die zum Besuch der Berufs

schule (Kurse) notwendige freie Zeit ohne Schmäle

rung des Entgelts zu gewähren. § 131 Abs. 6 und 7

gilt sinngemäß."

6. Nach § 110 sind folgende §§ 110a und 110b einzufügen:

"§ 110a

(1) Bei der Beschäftigung Jugendlicher ist auf ihre

Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders

Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der im

§ 94 Abs. 1 genannten Stellen durch Verordnung

festzulegen, welche Arbeiten wegen der damit ver

bundenen besonderen Gefahren für Jugendliche

verboten oder nur unter besonderen Bedingungen

zulässig sind. Darüber hinaus kann die Land- und

Forstwirtschaftsinspektion in einzelnen Fällen

schriftlich mit Bescheid die Beschäftigung Jugendli

cher mit gefährlichen Arbeiten untersagen oder von

Bedingungen abhängig machen; § 118 Abs. 3 gilt

sinngemäß.

Seite 86

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 8. Stück,

Nr. 12

(3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die in einem Lehr- oder sonsti gen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis

stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnli

chen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten

und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gestei

gertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt wer

den kann, herangezogen werden. Lehrlinge oder Ju

gendliche, die in einem sonstigen mindestens einjäh

rigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach

Vollendung des 16. Lebensjahres zu Ausbildungs

zwecken fallweise bei diesen Tätigkeiten mitarbei

ten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer

erbrachten Leistung richten.

(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendli

chen die für die Durchführung der Jugendlichenun

tersuchungen gemäß § 132a ASVG erforderliche

Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

(5) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche

nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte

unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

§ 110b

(1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtli

che Beleidigung sind verboten.

(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.

(3) Dienstgebern oder deren Bevollmächtigten, die

wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, kann auf

Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit

oder auf Dauer untersagt werden."

"(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis

(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienstverhältnis gemacht wird.

(4) Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung haben bei der Regelung der Entlohnungskriterien den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, zu beachten und dürfen keine Kriterien für die Beurteilung der Arbeit der Frauen einerseits und der Arbeit der Männer andererseits vorschreiben, die zu einer Diskriminierung führen."

„(1) Ist das Dienstverhältnis wegen einer vom Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Gleich-behandlungsgebotes des § 112 Abs. 1 Z. 1 nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Schadenersatz im Ausmaß von bis zu zwei Monatsentgelten verpflichtet.

(2)Machen mehrere Bewerber Ansprüche nach Abs. 1 klagsweise geltend, so ist die Summe dieser Ersatzansprüche mit zwei Monatsentgelten begrenzt

und auf die diskriminierten Kläger nach Köpfen auf

zuteilen.

(3)Erhält ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 112 Abs. 1 Z. 2

durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für

eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein

geringeres Entgelt als ein Dienstnehmer des ande

ren Geschlechtes, so hat er gegenüber dem Dienst

geber Anspruch auf Bezahlung der Differenz."

11.Im § 113 erhalten die bisherigen Abs. 3 und 4 die Bezeichnungen Abs. "(4)" und Abs. "(5)"; Abs. 6

und 7 haben zu lauten:

"(6) Ist ein Dienstnehmer wegen einer vom Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 112 Abs. 1 Z. 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Dienstnehmer zum Schadenersatz verpflichtet. Der Ersatzanspruch ist der Höhe nach begrenzt mit der Entgeltdifferenz für vier Monate zwischen dem Entgelt, das der Dienstnehmer bei erfolgtem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt.

(7) Machen mehrere Dienstnehmer Ansprüche nach Abs. 6 klagsweise geltend, so ist der Ersatzanspruch des einzelnen diskriminierten Klägers begrenzt mit der durch die Anzahl der diskriminierten Kläger geteilten Entgeltdifferenz für vier Monate zwischen dem Entgelt, das der Dienstnehmer bei erfolgtem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt."

12.Im § 113 erhält der bisherige Abs. 6 die Bezeich nung Abs. "(8)"; Abs. 9 und 10 haben zu lauten:

"(9) Ein infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit seinem

Dienstverhältnis diskriminierter Dienstnehmer hat gegenüber dem

Belästiger und im Falle des § 112 Abs. 2 Z. 2 auch gegenüber dem

Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 8.Stück,

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Schadens. Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Dienstnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf S 5.000,-, Schadenersatz.

(10) Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen des Geschlechtes des Dienstnehmers oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltend-machung von Ansprüchen nach diesem Abschnitt gekündigt oder vorzeitig beendet worden, so kann die Kündigung oder Entlassung beim Gericht angefochten werden."

13.Im § 113 erhält der bisherige Abs. 8 die Bezeich nung Abs. "(11)"; folgender Abs. 12 ist anzufügen:

"(12) Ansprüche nach den Abs. 1, 6 und 9 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach Abs. 1 oder 6 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung gemäß Abs. 10 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach den Abs. 3, 4, 5 und 8 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit für diese Ansprüche durch Kollektivverträge, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmt wird. Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsge-botes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen."

14.§ 131 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und ihn auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen."

"(6) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (den Fachkursen), zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.

(7) In die Unterrichtszeit im Sinne des Abs. 6 sind einzurechnen:

3. an ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufs

schulen einzelne an einem Schultag entfallene

Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen

Berufsschulen der an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfallene Unterricht, wenn die Wegzeit im Verhältnis zur im Betrieb zu verbringenden Zeit für den Lehrling unzumutbar lang wäre.

(8) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling während

der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (§ 136) die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiterprü

fung und der in Ausbildungsvorschriften vorgesehe

nen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fort

zahlung des Entgelts freizugeben.

(9) Schülervertretern und Mitgliedern von Schüler

beiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Oblie genheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzah

lung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrneh

mung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt."

17.§ 131a Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Der Lehrling hat den Unterricht in der Berufsschule und die vorgeschriebenen Fachkurse regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Er hat dem Lehrberechtigten das Zeugnis der Berufsschule (des Fachkurses) unmittelbar nach Erhalt und auf Verlangen die Hefte und sonstigen Unterlagen, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen."

"(3) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 2 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis vom Lehrling aus den im Abs. 2 Z. 2 genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, muß überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Heimlehre (§ 8 Abs. 3 O.ö. LFBAG 1991)."

Seite 88

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 8. Stück,

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22.Nach § 134 ist folgender § 134a einzufügen:

"Einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses

§ 134a

(1)Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit

einvernehmlich aufgelöst werden.

(2) Die einvernehmliche Auflösung des Lehrver

hältnisses nach Abs. 1 kann rechtswirksam nur

schriftlich erfolgen und bedarf überdies der Zustim

mung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.

(3) Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrver

hältnisses muß eine Amtsbestätigung eines Gerich

tes (§ 92 ASGG) oder der gesetzlichen Interessen

vertretung der Dienstnehmer vorliegen, aus der her

vorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen

betreffend die Endigung und die einvernetimliche

Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.

(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Heimlehre

(§ 8 Abs. 3 O.ö. LFBAG 1991)."

23.§ 136 samt Überschrift hat zu lauten:

"Behaltepflicht § 136

(1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehr

ling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im er

lernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht). Die Behaltepflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn nach Beendigung der Lehrzeit ein weiteres Lehrver

hältnis eingegangen wird (Anschlußlehre gemäß § 18 O.ö. LFBAG 1991). Die Bestimmungen des § 33 über

den vorzeitigen Austritt und des § 34 über die Entlas

sung werden hiedurch nicht berührt.

(2) Auf Antrag hat die land- und forstwirtschaft

liche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 33 O.ö. LFBAG 1991) dem Lehrberechtigten binnen

14 Tagen die im Abs. 1 festgesetzte Verpflichtung zu

erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ab

lauf der Behaltepflicht zu erteilen, wenn diese Ver pflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, darf

der Lehrberechtigte vor Ablauf der im Abs. 1 genann ten Frist keinen neuen Lehrling aufnehmen."

(1) Über die im § 73 bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über

(2)Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen

zu führen:

(3)§ 73 Abs. 2 ist anzuwenden.

(4)Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf

Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektiv

vertrag eine von Abs. 1 und 2 abweichende Rege

lung getroffen werden."

„(5) Wer als privater Arbeitsvermittler gemäß den §§ 17ff. Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung BGBi. Nr. 18/1993 oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts entgegen der Bestimmung des § 113a einen Arbeitsplatz nur für Männer oder nur für Frauen ausschreibt, ist auf Antrag eines Stellenwerbers von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis S 5.000,- zu bestrafen."

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.