# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Sargbeigaben und sonstigen Gegenständen erlassen werden

Nr. 14

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 24. Jänner 1994, mit

der nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit

von Särgen, Sargausstattungen, Sargbeigaben und

sonstigen Gegenständen erlassen werden

§1 Erdbestattung

(1) Für die Erdbestattung dürfen nur Särge aus Holz, ausgenommen Tropenholz, verwendet werden. In der Friedhofsordnung kann die Verwendung von Särgen aus Hartholz untersagt werden, wenn im betreffenden Fried hof die natürlichen Abbaubedingungen wegen der Bo denbeschaffenheit ungünstig sind; diesfalls ist die Ver wendung derartiger Särge verboten.

(2) Die Sarginnenausstattung (z.B. Hüllen, Sargwä sche) sowie die Sargbeigaben und die Totenbekleidung dürfen nur aus biologisch abbaubarem Material bestehen und müssen frei von Metallen und Kunststoffen sein.

(3) In den Fällen, auf die die Bestimmungen des Inter nationalen Abkommens über Leichenbeförderung, BGBI. Nr. 118/1958, und das Übereinkommen über die Leichen beförderung, BGBl. Nr. 515/1978, Anwendung finden, ist die Erdbestattung auch in den für die Beförderung der Leiche erforderlich gewesenen Särgen zulässig.

§2 Beisetzung in einer Gruft

Für die Beisetzung in Grüften dürfen nur verlötete Metallsärge oder Hartholzsärge mit verlöteten Zinkeinsätzen verwendet werden. Auf Grund des § 19 Abs. 3 des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes 1985, LGBl. Nr. 40, in der Fassung der O.ö. Leichenbestattungsgesetz-Novelle 1993, LGBl. Nr. 84, wird verordnet:

§3 Feuerbestattung

(1) Für die Feuerbestattung dürfen nur Särge aus Voll holz verwendet werden. Die Verwendung von Spanplat

ten, Furnieren, Sperrholz, Metall und Kunststoffen ist ver boten.

(2) Die Sargoberfläche muß roh belassen sein oder darf mit wasserlöslicher Beize oder Bienenwachs bzw. Pflan zenölen behandelt werden. Eine andere Behandlung,

z. B. mit Nitrolacken, Imprägnierstoffen, Holzschutzmit teln sowie mit halogen- und/oder schwermetallhältigen Stoffen ist nicht zulässig. Beschichtungen aus Kunst stoffen und Folien sind verboten.

Seite 90

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 9. Stück, Nr. 14, 15, 16 u. 17

(3) Die Sarginnenausstattung muß frei von Metallen und Kunststoffen sein. Es dürfen nur natürliche und saugfähige Stoffe, wie z.B. Säge- oder Hobelspäne, Holz- oder Baumwolle, verwendet werden. Leichenhüllen dürfen nur bei Vorliegen besonderer hygienischer Erfordernisse verwendet werden und dürfen nicht aus PVC bestehen. Die Totenkleidung muß aus Naturfasern (z.B. Baumwolle) bestehen und darf kein Schuhwerk umfassen.

§4 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Särge und Sargausstattungen, die dieser Verord

nung nicht entsprechen, dürfen bis 30. April 1994 ver wendet werden.