# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigenheim-Verordnung geändert wird

Nr. 16 Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 7. Februar 1994, mit der die O.ö. Eigenheim-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 1, 2, 3 und 5 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (O.ö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, wird verordnet:

§1

Die O.ö. Eigenheim-Verordnung, LGBl. Nr. 18/1993, wird wie folgt

geändert:

1.§ 5 Abs. 3 erhält die Bezeichnung "(4)"; folgender Abs. 3 (neu) wird eingefügt:

„(3) Die Verzinsung des Hypothekardarlehens darf höchstens 0,5% p. a. über der Sekundärmarktrendite (SMR) für Anleihen i.w. S. liegen; als Grundlage der halbjährlichen Anpassung fürdas 1. Halbjahr des Kalenderjahres dient der Durchschnitt der SMR für Anleihen i.w.S. des 3. Quartals des Vorjahres und für das 2. Halbjahr der des 1. Quartals vom laufenden Jahr."

2.§ 8 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Als förderbare Gesamtbaukosten gelten bei Eigenheimen höchstens S 15.000,- ohne Umsatzsteuer pro m2 Nutzfläche."

§2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.