# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 25

Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung vom 7. März 1994 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:

§1

(1) Der Raum der Planungsregion Linz, insbesondere das regionale Nebenzentrum Enns, wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2)E)ie Unlnisuuliuny hat eiyebmi, daS

5.468 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung von Ge

schäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, in denen überwiegend Lebens- und Genußmittel einschließlich

sonstiger Artikel des täglichen Bedarfes angeboten wer den, zulässig ist (§ 24 Abs. 1 Z. 1 Iit. a O.ö. ROG 1994);

3. die Verwendung des Grundstückes Nr. 1149/8, KG. Enns, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 5.000 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, in denen keine Lebens und Genußmittel der Grundversorgung angeboten wer

den (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.

(3)Folgende Widmungen sind zulässig:

1. Die Widmung der Grundstücke Nr. 1149/4 und

1149/11, KG. Enns, ist für Geschäftsbauten bis zu

einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG

1994) von 3.500 m2 zulässig.

2. Die Widmung des Grundstückes Nr. 1149/12,

KG. Enns, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Ge

samtverkaufsfläche von 1.000 m2 zulässig.

3. Die Widmung des Grundstückes Nr. 1149/8,

KG. Enns, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Ge

samtverkaufsfläche von 1.900 m2 zulässig.

§2