# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung eines Abschnittes der derzeitigen B 124 Königswiesener Straße sowie eines daran anschließenden, neu herzustellenden Straßenabschnittes für den Gemeingebrauch und die Einreihung als Hagenberg Straße (Landesstraße Nr. 580) im Gebiet der Marktgemeinde Hagenberg i.M.

Nr. 43

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 2. Mai 1994 betreffend die Widmung eines Abschnittes der derzeitigen B 124 Königswiesener Straße sowie eines daran anschließenden, neu herzustellenden Straßenabschnittes für den Gemeingebrauch und die Einreihung als Hagenberg Straße (Landesstraße Nr. 580) im Gebiet der Marktgemeinde Hagenberg i.M. Auf Grund des § 11 Abs, 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 2. 1 O.ö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 111/1993, wird verordnet:

§1

(1) Die derzeitige Trasse der B 124 Königswiesener

Straße von km 4,663 (alt; das ist der derzeitige Einbin dungsbereich der Hagenberg Landesstraße bei deren km 5,324) bis km 4,880 (alt) sowie der neu herzustellende Straßenabschnitt, der bei km 4,880 (alt) von der derzeiti gen B 124 Königswiesener Straße (das ist km 5,537 der neuen Hagenberg Landesstraße) nach Westen abzweigt

und bei km 5,609 (neu der Hagenberg Landesstraße) in die neu geplante Trasse der B 124 Königswiesener Stra ße bei deren km 4,624 einbindet, werden für den Gemein gebrauch gewidmet und als Landesstraße mit der Be

zeichnung Hagenberg Straße (Landesstraße Nr. 580 laut Verzeichnis der Landes- und Bezirksstraßen Oberöster reichs, Stand 1. Jänner 1993) eingereiht.

(2) Die Widmung dieser Straßenabschnitte für den Ge meingebrauch und die Einreihung als Landesstraße (Abs. 1) wird erst mit der - mit Verordnung des Bundes ministers für wirtschaftliche Angelegenheiten erfolgen den - Auflassung des im Abs. 1 beschriebenen Ab

schnittes der B 124 Königswiesener Straße als Bundes

straße wirksam.

§2

Die genaue Lage der neuen Landesstraße (§ 1 Abs. 1) ist aus dem Lageplan im Maßstab 1:2.500 zu ersehen, der beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Hagenberg i.M. aufliegt.

§3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.