# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Bad Schallerbacher Straße (Bezirksstraße Nr. 1231) im Gebiet der Marktgemeinde Bad Schallerbach

Nr. 45

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 9. Mai 1994 betreffend die Umlegung der Bad Schallerbacher Straße (Bezirksstraße Nr. 1231) im Gebiet der Marktgemeinde Bad Schallerbach

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 O.ö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 111/1993, wird verordnet:

§1

(1) Der bei km 0,967 (neu) von der bestehenden Trasse

nach Westen abzweigende, entlang der Bahnlinie Wels-

Passau verlaufende, sodann einen Bogen nach Norden

beschreibende, dabei bei km 1,150 (neu) die Bahnlinie

Wels-Passau bei Bahn-km 12,250 unterführende, hierauf

wieder entlang der Bahnlinie nach Osten verlaufende und

bei km 1,275 (neu) in die Trasse der Grieskirchner Straße

(Landesstraße Nr. 528) bei deren km 13,869 einbindende,

neu herzustellende Abschnitt der Bad Schallerbacher

Straße (Bezirksstraße Nr. 1231 laut Verzeichnis der

Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs, Stand:

I.Jänner 1993) wird dem Gemeingebrauch gewidmet

und als Bezirksstraße eingereiht.

(2) Der zwischen km 0,967 (alt) und km 1,037 (alt) gele gene bisherige Abschnitt der Bad Schallerbacher Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.

§2

Die genaue Lage der alten und neuen Trasse der Bad Schallerbacher Straße ist aus dem Katasterplan im Maßstab 1:1000 zu ersehen, der beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Bad Schallerbach aufliegt.

§3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.