# Verordnung der o.ö. Landesregierung zur Durchführung des O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung - Oö. LVBV)

Nr. 54

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 13. Juni 1994 zur Durchführung des O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (O.ö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung - O.ö. LVBV)

Auf Grund des § 2 Abs. 3, § 17, § 18 Abs. 1 i.V.m. § 16 sowie § 18 Abs. 1 i.V.m. § 64, § 27 Abs. 5 und des § 65 Abs. 2 des O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (O.ö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS:

I.TEIL

(zu § 2 Abs. 3 O.ö. LVBG)

Anwendungsbereich

(Z. 1 bis 6)

II.TEIL

(zu § 17 O.ö. LVBG) Einreihung

1.Abschnitt

Entlohnungsschema I

A.Entlohnungsgruppe a (Höherer Dienst)

(Z. 1 bis 9)

B.Entlohnungsgruppe b (Gehobener Dienst)

(Z. 10 bis 18; Sonderbestimmungen) C.Entlohnungsgruppe c (Fachdienst)

(Z. 19 bis 28)

D.Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)

(Z. 29 bis 31)

E.Entlohnungsgruppe e (Hilfsdienst)

(Z. 32 und 33)

2.Abschnitt

Entlohnungsschemata I L und II L A.Entlohnungsgruppe I pa

(Z. 34 und 35)

B.Entlohnungsgruppe I 1

(Z. 36 bis 39)

C.Entlohnungsgruppe I 2a 2

(Z. 40 bis 43)

D.Entlohnungsgruppe I 2a 1

(Z. 44 und 45)

E.Entlohnungsgruppe I 2b 3

F.Entlohnungsgruppe I 2b 2

G.Entlohnungsgruppe I 2b 1

(Z. 46 und 47)

H. Entlohnungsgruppe I 3

(Z. 48 und 49)

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 27. Stück, Nr. 54

I.TEIL

(zu § 2 Abs. 3 O.ö. LVBG) Anwendungsbereich

Folgende Gruppen von Bediensteten des Landes werden von der Anwendung des O.ö. Landes-Vertragsbe-dienstetengesetzes ausgenommen:

4.Dienst der Ärzte in den Krankenanstalten (a/4)

-Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allge

meinmedizin:

a) Abgeschlossenes Hochschulstudium und

Doktorat der Medizin und

b) Eintragung in die Ärzteliste.

-Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt:

a) Abgeschlossenes Hochschulstudium und

Doktorat der Medizin und

b) Eintragung in die Ärzteliste.

-Arzt für Allgemeinmedizin:

a) Abgeschlossenes Hochschulstudium und

Doktorat der Medizin und

b) die Berechtigung zur selbständigen Ausübung

des ärztlichen Berufes.

-Facharzt:

a) Abgeschlossenes Hochschulstudium und

Doktorat der Medizin und

b) die Erlangung eines Facharzttitels.

Eine Nachsicht von diesen Erfordernissen ist ausgeschlossen.

5.Amtstierärztlicher Dienst (a/5)

a) Abgeschlossenes Hochschulstudium der Ve

terinärmedizin und Erwerb des akademischen

Grades und

b) Eintragung in die Tierärzteliste.

6.Dienst der Apotheker (a/6)

a) Abschluß des Studiums der Pharmazie und

Erwerb des akademischen Grades und

b) die erfolgreiche Ablegung der praktischen

Prüfung für den Apothekerberuf.

c) Leiter von Apotheken haben überdies den

Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer

öffentlichen Apotheke zu erbringen.

7.Höherer Forstdienst (a/7)

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und

Erwerb des akademischen Grades.

8.Höherer Agrardienst (a/8)

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und

Erwerb des akademischen Grades.

9.Wissenschaftlicher Dienst und Höherer Wirt

schaftsdienst (a/9)

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und

Erwerb des akademischen Grades.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 27. Stück,

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B. Entlohnungsgruppe b (Gehobener Dienst)

Zur Entlohnungsgruppe b zählen folgende Verwendungen (b/1 bis b/9):

10.Gehobener Verwaltungs- und Wirtschafts

dienst (b/1)

Reifeprüfung an einer höheren Schule.

11.Gehobener technischer Dienst (b/2)

Reifeprüfung an einer höheren Schule.

12.Gehobener medizinisch-technischer

Dienst (b/3)

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen

medizinisch-technischen Dienstes nach dem Bundesgesetz über die

Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz),

BGBl. Nr. 460/1992.

13.Gehobener Dienst der Leitung des Pflege

dienstes an Krankenanstalten und Pflegean

stalten, Direktoren der Hebammenakademie,

von medizinisch-technischen Akademien,

Krankenpflegeschulen und psychiatrischen

Ausbildungsstätten (b/4)

a) Entsprechende Verwendung und

b) je nach Verwendung die Erfüllung der Voraus

setzungen zur Ausübung

- des Krankenpflegefachdienstes nach dem

Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961,

oder

- des Hei)amrnendienstes_ nach dem

Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr.

310/1994, oder

- des jeweiligen gehobenen medizinisch

technischen Dienstes nach dem Bundes

gesetz über die Regelung der gehobenen

medizinisch-technischen Dienste (MTD-

Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, und

c)je nach Verwendung

- den erfolgreichen Abschluß des Lehrgan

ges für leitendes oder für lehrendes Kran

kenpflegepersonal im Sinn des § 57b des

Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/

1961, und

- den erfolgreichen Abschluß eines Sonder

ausbildungskurses für Hebammen im Sinn

des § 38 des Hebammengesetzes (HebG),

BGBl. Nr. 310/1994, oder

- die Erfüllung der Voraussetzungen zur

Bestellung als Direktor der jeweiligen medi

zinisch-technischen Akademie gemäß § 1

der MTD-Ausbildungsverordnung (MTD-

AV), BGBl. Nr. 678/1993.

14.Gehobener Dienst der Lebensmittelaufsichts

organe (b/5)

a) Die Reifeprüfung an einer höheren Schule und

b) die erfolgreiche Absolvierung des Ausbil

dungslehrganges gemäß § 35 Abs. 6 des Le

bensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975.

15.Gehobener Dienst der Sozialarbeiter (b/6)

Die erfolgreiche Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit,

Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Fürsorgeschule.

16.Gehobener Erziehungsdienst (b/7)

Verwendung in einem Kinder- und/oder Jugendwohnheim und

a) die erfolgreiche Absolvierung einer Erzieher

ausbildung mit Reifeprüfungsabschluß oder

b) die Reifeprüfung und die erfolgreiche Abs.1

vierung eines Erzieherkollegs oder

c) die Reife- und Befähigungsprüfung an einer

Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

und die erfolgreiche Absolvierung der amtsin

ternen Erzieherfortbildung oder

d) die Reifeprüfung und die erfolgreiche Abs.1

vierung einer Lehranstalt für heilpädagogische

Berufe oder einer berufsbegleitenden Erzie

herausbildung oder

e) Erzieherfachausbildung, Dienstprüfung für Er

zieher oder Ausbildung zum Kindergärtner so

wie zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung

der amtsinternen Erzieherfortbildung.

17.Gehobener Forstdienst (b/8)

a) Die Reifeprüfung an einer höheren Lehranstalt

für Forstwirtschaft und

b) die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung

für den Försterdienst gemäß der Forstlichen

Staatsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 221/1989.

18.Gehobener Agrardienst (b/9)

Die Reifeprüfung an einer höheren Schule.

Sonderbestimmungen zur Etvttohnungsgriippeb:

Die Reifeprüfung an einer höheren Schule kann jeweils ersetzt werden

durch

a) das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder

b) eine abgeschlossene Hochschulbildung, wenn mit

dieser auch die Voraussetzungen für die Einrei

hung in die Entlohnungsgruppe a oder für eine der

Entlohnungsgruppe a gleichwertige Entlohnungs

gruppe erfüllt werden, oder

c) die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegs

prüfung, wenn

- die Prüfung vor dem 1. August 1988 abgelegt

wurde und

- der Vertragsbedienstete außerdem nach der

Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im

Dienst zu einer inländischen Gebietskörper

schaft zurückgelegt und

- die für die Verwendung vorgesehene Dienst

prüfung abgelegt hat.

C. Entlohnungsgruppe c (Fachdienst)

Zur Entlohnungsgruppe c zählen folgende Verwendungen (c/1 bis c/10):

19. Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst (c/1)

a) Zwei Jahre o.ö. Landesdienst und

b) eine mindestens sechsmonatige Verwendung

im Fachdienst mit einer für die Überstellung

geeigneten Dienstleistung und

c) die Ablegung der nach allenfalls bestehenden

Prüfungsordnungen für die Verwendung vor

gesehenen Dienstprüfung.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 27. Stück,

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20.Technischer Fachdienst (c/2)

a)- Für die Verwendung einschlägiger Lehr-

abschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder

die nach den Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehene

abgelegte Dienstprüfung und

- zwei Jahre o.ö. Landesdienst und

- eine mindestens sechsmonatige Verwen

dung im Fachdiengt und eine für die Über

stellung geeignete Dienstleistung;

d) Betriebsleiter-Stellvertreter und Bedienstete,

denen als Gruppenleiter mindestens zwei

Facharbeiter unterstellt sind (ausgenommen

Hauptpoliere, Werkwarte, Landschaftspoliere

und Spezialarbeiter in besonderer Verwen

dung) sind - abweichend von lit. a bis c - in

die Entlohnungsgruppe c einzureihen, wenn sie

- in die Entlohnungsgruppe p 1 eingereiht

sind und

- die Entlohnungsstufe 21 erreicht haben und

- eine im o.ö. Landesdienst zurückgelegte

Dienstzeit von zehn Jahren mit Anspruch

auf den dem Beschäftigungsausmaß ent

sprechenden vollen Bezug (ausgenommen

ßezugskürzung wegen DienstverhThderung

infolge Krankheit) aufweisen und

- eine "sehr zufriedenstellende" Dienst

leistung erbringen.

21.Agrarfachdienst (c/3)

a) Für die Verwendung einschlägiger Lehrab

schluß nach dem Berufsausbildungsgesetz,

BGBl. Nr. 142/1969, oder

b) die erfolgreiche Absolvierurig einer der Ver

wendung entsprechenden Fachschule oder

c) die erfolgreiche Absolvierung einer der Ver

wendung entsprechenden amtsinternen Aus-

. bildung sowie die für die Verwendung vorgesehene Dienstprüfung.

22.Fachdienst der Sozialarbeiter (c/4)

Die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung an einer Fürsorgeschule.

23.Krankenpflegefachdienst (c/5)

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des

Krankenpflegefachdienstes nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr.

102/1961.

24.Fachdienst der Hebammen (c/6)

Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung an einer Hebammenschule nach

dem Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994.

25.Medizinisch-technischer Fachdienst (c/7)

27.Betriebsfachdienst (c/9)

a) Die erfolgreiche Absolvierung einer minde

stens dreijährigen Hauswirtschaftsschule oder

einer dreijährigen landwirtschaftlichen Fach

schule oder ein einschlägiger Lehrabschluß und

b) zwei Jahre o.ö. Landesdienst und

c) eine mindestens sechsmonatige Verwendung

im Fachdienst und eine für die Überstellung

geeignete Dienstleistung und

d) die nach den Prüfungsordnungen für die Ver

wendung ivorgesehene abgelegte Dienst

prüfung.

e) Küchenleiter-Stellvertreter und Bedienstete,

denen als Gruppenleiter mindestens zwei

Facharbeiter unterstellt sind, sind - abwei

chend von den lit. a bis d - in die Entloh

nungsgruppe c einzureihen, wenn sie

- in die Entlohnungsgruppe p 1 eingereiht

sind und

- die Entlohnungsstufe 21 erreicht haben und

- eine im o.ö. Landesdienst zurückgelegte

Dienstzeit von zehn Jahren mit Anspruch

auf den dem Beschäftigungsausmaß ent

sprechenden vollen Bezug (ausgenommen

Bezugskürzung wegen Dienstverhinderung

infolge Krankheit) aufweisen und

- eine "sehr zufriedenstellende" Dienst

leistung erbringen.

28.Handwerklicher Fachdienst (c/10)

a) Einschlägiger Lehrabschluß und

b) zwei Jahre o.ö. Landesdienst und

c) sechsmonatige Verwendung im Fachdienst

und für die Überstellung geeignete Dienst

leistung.

d) Bei Verwendung als Werkmeister die Erforder

nisse der lit. b und c und die Ablegung der

nach den Prüfungsordnungen für die Verwen

dung vorgesehene Dienstprüfung.

e) Betriebsleiter-Stellvertreter und Bedienstete,

denen als Gruppenleiter mindestens zwei

Facharbeiter unterstellt sind (ausgenommen

Hauptpoliere, Werkwarte, Landschaftsbaupo

liere und Spezialarbeiter in besonderer Ver

wendung), sind - abweichend von den lit. a

bis c - in die Entlohnungsstufe c einzureihen,

wenn sie

- in die Entlohnungsgruppe p 1 eingereiht

sind,

- die Entlohnungsstufe 21 erreichen,

- eine im o.ö. Landesdienst zurückgelegte

Dienstzeit von zehn Jahren mit Anspruch

auf den dem Beschäftigungsausmaß ent

sprechenden vollen Bezug (ausgenommen

Bezugskürzung wegen Dienstverhinderung

infolge Krankheit) aufweisen und

- eine "sehr zufriedenstellende" Dienst

leistung erbringen.

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D.Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)

Zur Entlohnungsgruppe d zählen folgende Verwendungen (d/1 bis d/3):

29.Mittlerer Verwaltungs- und Rechnungs

dienst (d/1)

Positiv abgelegter Eignungstest oder die Ablegung der nach den

Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehenen Dienstprüfung.

E.Entlohnungsgruppe e (Hilfsdienst)

Zur Entlohnungsgruppe e zählen folgende Verwendungen (e/1 und e/2):

32.Allgemeiner Hilfsdienst (e/1)

Eignung für den Allgemeinen Hilfsdienst; keine besonderen

Voraussetzungen.

33.Sanitätshilfsdienst ohne dreijährige einschlä

gige Tätigkeit und Lernpfleger (e/2)

Eignung für den Sanitätshilfsdienst oder für die Tätigkeit als

Lernpfleger; keine besonderen Voraussetzungen.

2. Abschnitt II. Entlohnungsschemata I L und II L

A. Entlohnungsgruppe I pa

Zur Entlohnungsgruppe I pa zählen folgende Verwendungen (1/10 und

1/11):

34.Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (1/10)

a) Eine der Verwendung entsprechende abge

schlossene inländische oder gleichwertige

ausländische Hochschulbildung; dieses Er

nennungserfordernis kann auf Vorschlag der

Einstufungskommission durch entsprechende

künstlerische Fähigkeiten und Leistungen er

setzt werden; und

b) eine mehrjährige höchstqualifizierte künstle

rische und pädagogische Tätigkeit am Bruck

ner-Konservatorium Linz, wobei die Zeit einer

vergleichbaren Tätigkeit an einer anderen mindestens gleichwertigen

Lehranstalt eingerechnet werden kann, und

c) Unterrichtsschwerpunkt (= mehr als 50 %)

jedenfalls im höheren Studienabschnitt und

d) Vorliegen der pädagogischen Eignung.

35.Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des

Landes Oberösterreich in den Unterrichtsge

genständen Psychologie, Sozialmedizin,

Rechtskunde, Theorie der Sozialarbeit und

Handlungsfelder der Sozialarbeit (1/11)

a) Eine den Unterrichtsgegenständen entspre

chende abgeschlossene Hochschulbildung im

Sinn des § 36 des Allgemeinen Hochschulstu

diengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 117/1966,

und

b) eine vierjährige einschlägige Berufspraxis,

wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor

Abschluß des Hochschulstudiums liegende

Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte

angerechnet wird, ersetzt werden können, und

c) eine vierjährige Lehrpraxis mit hervorragen

den pädagogischen Leistungen an Akademien

für Sozialarbeit (Lehranstalten für gehobene

Sozialberufe) und

d) eine durch Publikationen nachzuweisende

einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit.

B. Entlohnungsgruppe I 1

Zur E-ntlohnungsgruppe^ 1 zähletvfnlgpndff Verwen-

dungen (1/12 bis 1/15):

36.Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (1/12)

a) Eine der Verwendung entsprechende abge

schlossene inländische oder gleichwertige

ausländische Hochschulbildung; dieses Er

nennungserfordernis kann auf Vorschlag der

Einstufungskommission durch entsprechende

künstlerische Fähigkeiten und Leistungen er

setzt werden; und

b) Vorliegen der pädagogischen Eignung.

37.Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des

Landes Oberösterreich soweit sie nicht in den

folgenden Verwendungen erfaßt werden, an

der HTL für Lebensmitteltechnologie - Getrei

dewirtschaft des Landes Oberösterreich in

Wels und an der Textilschule des Landes Ober

österreich Haslach an der Mühl (1/13)

a) Eine den Unterrichtsgegenständen entspre

chende abgeschlossene Hochschulbildung

(Lehramt) im Sinn des § 35 AHStG.

b) Die Erfordernisse der lit. a werden, soweit

keine den Unterrichtsgegenständen entspre

chende hochschulmäßige Lehramtsprüfung

vorgesehen ist, durch eine den Unterrichtsge

genständen entsprechende abgeschlossene

Hochschulbildung im Sinn des § 35 AHStG

ersetzt.

c) Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des

abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch

den Abschluß eines Hochschulstudiums im

Sinn des § 35 AHStG ersetzt.

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38.Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des

Landes Oberösterreich in den Unterrichtsge

genständen Psychologie, Pädagogik, Sozial

medizin, Rechtskunde, Sozialwissenschaften,

Wirtschafts- und Sozialpolitik, Spezialgebiete

aus den Human- und Sozialwissenschaften

und spezielle Handlungsfelder der Sozialarbeit

(1/14)

a) Eine den Unterrichtsgegenständen entspre

chende abgeschlossene Hochschulbildung im

Sinn des § 35 AHStG und

b) eine vierjährige einschlägige Berufspraxis,

wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor

Abschluß des Hochschulstudiums liegende

Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte

angerechnet wird, ersetzt werden können.

39.Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des

Landes Oberösterreich in den Unterrichtsge

genständen des Bereiches Methodik der So

zialarbeit und den zu diesem Bereich zählen

den ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen

(1/15)

a)- Eine den Unterrichtsgegenständen ent-

sprechende abgeschlossene Hochschulbildung im Sinn des § 35 AHStG

und

-eine vierjährige einschlägige Berufspraxis,

wovon höchstens zwei Jahre durch eine

vor Abschluß des Hochschulstudiums lie

gende Berufspraxis im Sozialbereich, die

zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt wer

den können oder

b)- Diplom einer Akademie für Sozialarbeit

oder der erfolgreiche Abschluß einer Lehranstalt für gehobene

Sozialberufe und

-eine sechsjährige einschlägige Berufs

praxis mit hervorragenden Leistungen.

C. Entlohnungsgruppe I 2a 2

Zur Entlohnungsgruppe I 2a 2 zählen folgende Verwendungen ('/16 bis

1/19):

40.Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz mit

Tätigkeiten in eingeschränkten Verantwor

tungsbereichen (z.B. Assistenzleistungen, bei

denen die Hauptverantwortung beim L PA(I

pa)- oder L(l)1 -Lehrer liegt) und Lehrer, welche

die Voraussetzungen für eine I 1-Einreihung

nicht erfüllen (1/16)

a)Abgeschlossene Ausbildung an einem inlän

dischen Konservatorium oder diesem gleich

zuhaltenden inländischen oder ausländischen

Institut oder Lehrbefähigung (t. Diplomprü

fung für Instrumental- und Gesangspädagogik

-IGP) oder eine der Verwendung entspre

chende abgeschlossene inländische oder

gleichwertige ausländische Hochschulbildung

und

b) erforderliche fachliche Eignung und

c) pädagogische Eignung.

41.Lehrer an Landesmusikschulen (1/17)

a) Reifeprüfung einer höheren Schule und

b) - Nachweis der künstlerischen Reife oder

-Lehrbefähigungsprüfung oder

-Diplom einer Musikhochschule oder eines

Konservatoriums.

42.Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des

Landes Oberösterreich, an der HTL für Le

bensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft

des Landes Oberösterreich in Wels und an der

Textilschule des Landes Oberösterreich Has-

lach an der Mühl (1/18)

a) Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen

oder Berufspädagogischen Akademie oder

eine nach der Reifeprüfung nach schulrechtli

chen Vorschriften erworbene gleichwertige

Lehrbefähigung oder

b) die Absolvierung der Akademie für Sozial

arbeit und eine vierjährige einschlägige Be

rufspraxis.

43.Lehrer für Religion an der Textilschule des

Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl

(1/19)

a) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

an einer höheren Schule und die der Verwen

dung entsprechende Lehrbefähigung oder

b) der Abschluß der theologischen Hochschul

studien im Sinn des § 35 AHStG.

D.Entlohnungsgruppe I 2a 1

Zur Entlohnungsgruppe I 2a 1 zählen folgende Verwendungen (I/20 und

1/21):

44.Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (I/20)

In dieser Verwendung sind keine neuen Einreihungen vorzunehmen.

Bestehende Einreihungen bleiben davon unberührt.

45.Lehrer an Landesmusikschulen (1/21)

a) Nachweis der künstlerischen Reife oder

b) Lehrbefähigungsprüfung oder

c) Diplom einer Musikhochschule oder eines

Konservatoriums.

E.Entlohnutigsgruppe I 2b 3

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 27. Stück,

Nr. 54

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47.Lehrer an sonstigen Privatschulen des Landes

Oberösterreich, soweit sie nicht die Erforder

nisse einer höheren Entlohnungsgruppe erfül

len (1/23)

a) Reifeprüfung einer höheren Schule und

b) die für die Unterrichtsverwendung fachein

schlägige Lehrbefähigung oder sonstige Befä

higung nach den schulrechtlichen Vorschrif

ten oder

c) eine abgeschlossene kirchliche bzw. religions

gesellschaftliche Ausbildung zum Religions

lehrer oder

d) Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an

Schulen oder

e) Abschlußprüfung der staatlichen Sportlehrer

ausbildung mit dem Spezialfach "Leibeserzie

hung an Schulen".

H. Entlohnungsgruppe I 3

Zur Entlohnungsgruppe I 3 zählen folgende Verwendungen (1/24 und

1/25):

48.Lehrer an Landesmusikschulen (1/24)

Fachliche und pädagogische Eignung durch den Nachweis des

Lehrauftritts und eines Vorspiels.

49.Lehrer an sonstigen Privatschulen des Landes

Oberösterreich (1/25)

Fachliche und pädagogische Eignung.

B. Entlohnungsgruppe p 2 (p/2):

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 2 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Die Erlernung eines Lehrberufes und

a) die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung,

Werkmeisterprüfung, Konzessionsprüfung oder

Befähigungsnachweis im erlernten Lehrberuf so

wie zweijährige zufriedenstellende Verwendung im

erlernten Lehrberuf im o.ö. Landesdienst oder

b) die Verwendung im einschlägigen Lehrberuf als

Spezialarbeiter oder Leiter einer Arbeitsgruppe

oder

c) eine fünfjährige zufriedenstellende Verwendung

bei Einreihung als Facharbeiter oder als Kraftwa

genlenker im o.ö. Landesdienst für

- Facharbeiter (Kraftfahrzeugmechaniker, Kraft

fahrzeugelektriker, Karosseure, Schlosser,

Lackierer, Berufskraftwagenlenker und Land

maschinenmechaniker), die überwiegend als

Führer von Lastkraftwagen mit großen Zusatz

geräten, für die die Lenkerberechtigung der

Gruppe C erforderlich ist, eingesetzt werden;

- Facharbeiter (Kraftfahrzeugmechaniker, Kraft

fahrzeugelektriker, Karosseure, Schlosser,

Lackierer, Berufskraftwagenlenker und Land

maschinenmechaniker), die überwiegend als

Führer von Planierraupen, Grabenbaggern,

Grädern,

^^J::^g^ nierlen Baggern, für die die Lenkerberechtigung der

Gruppen C oder G erforderlich ist, eingesetzt werden;

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 27. Stück, Nr. 54

Tätigkeitsmerkmale:

Die Tätigkeit als Leiter einer Arbeitsgruppe umfaßt u.a. die Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter. Die Tätigkeit als Spezialarbeiter liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten im Rahmen des technischen Dienstes, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Facharbeiter der Entlohnungsgruppe p 3 verlangt werden kann. Zu dieser Verwendung gehört insbesondere die Verwendung als Facharbeiter in zwei erlernten Berufen.

C.Entlohnungsgruppe p 3 (p/3):

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 3 sind folgende

Voraussetzungen zu erfüllen:

a) Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als

Facharbeiter im erlernten Lehrberuf oder

b) Führer von Spezialfahrzeugen (Schaufellader,

Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug,

Schneefräse, Straßenwalze usw.) und die Lenker

berechtigung C oder

c) Heizer in Hochdruckkesselanlagen mit erlerntem

einschlägigen Lehrberuf und erfolgreicher Able

gung der Dampfkesselwärterprüfung oder

d) Kraftwagenlenker, die eine mit Erfolg abgelegte

Lehrabschlußprüfung im Kraftfahrzeugmecha

niker- oder Kraftfahrzeugelektrikergewerbe oder im

Karosseur-, Schlosser- oder Lackierergewerbe

oder im Landmaschinenmechanikergewerbe oder

als Berufskraftwagenlenker aufweisen und die Zu

verlässigkeitsprüfung erfolgreich absolviert haben,

oder

E.Entlohnungsgruppe p 5 (p/5):

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 5 ist Voraussetzung die Eignung für die vorgesehene Verwendung als Hilfskraft. F.Sonderbestimmungen zum 3. Abschnitt:

Die Erlernung eines Lehrberufes kann jeweils durch die Ablegung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt werden.

III. TEIL

(zu § 18 Abs. 1 i.V.m. § 16 sowie § 18 Abs. 1 i.V.m. § 64 O.ö. LVBG) Monatsentgelt 1. Entlohnungsschema I:

Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:

E n t Io h n u ri g s g rJ ppe

Entlohnungs-stufeabcde

S«; h i 1 1 iig

11949515113132031259111978

21999915519135541286312132

32050515925139041313512284

42101216336142531340812438

52151816771146031367812591

62202517215149531395012746

72288517679153041422212899

82375418139156541449213053

92461818790160031476513204

102548019446163571503713361

112634320307167291530913513

122720221172171091557813668

132806722034175021585013819

142893122893178991612413972

152979323757182991640114127

163092124620186971668814280

173204625488190971698314434

183317326348194951728114588

193430127215198921759314741

203543128075202911789914895

213656228939211491821215048

223769129799220121851115202

233881730665228781881915359

243994631528237431912815513

254107432392246091943615666

264220233256254731974515819

272005415973

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 27. Stück, Nr. 54

Seite 185

Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-stufe

p4

p5

P2

P3

Schilling

12044 12201 12355 12513 12666 12820 12975 13132 13284 13439 13595 13753 13906 14060 14218 14369 14526 14680 14836 14990 15148 T3301 15457 15614 15770 15927 16085

12354 12568 12782 12996 13208 13422 13638 13851 14064 14280 14494 14709 14922 15135 15352 15565 15780 15994 16208 16426 16655 T6885 17119 17359 17600 17840 18080

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

26

27

13280 13633 13987 14339 14693 15043 15400 15752 16104 16463 16843 17226 17628 18032 18432 18837 19236 19636 20040 20441 20842 12972 13276 13579 13881 14183 14486 14789 15088 15392 15697 16000 16303 16621 16953 17281 17625 17972 18313 18659 19004 19350 21647 22047 22446 22846 23244

20040 20386 20733 21078 21426

12664 12937 13208 13483 13757 14031 14301 14575 14848 15122 15396 15669 15940 16215 16496 16787 17087 17390 17704 18013 18325 18638 18950 19298 19647 19995 20344

Enlohnu n g £grufP e

Entl.-stufeIpa11I 2a 2I 2a 1I 2b 3I 2b 2I 2b

113

SchiI i n g

1238612146619437181021829017627

1641514584

2238612219520053186751857617912

1674414861

3238612292920666192461886218199

1709215134

Entloh-für Unterrichtsnungs-gegenstände derfür jede

stufeLehrverpflich-Jahreswochenstunde

tungsgruppe

Schilling

pa21804

I16632

II15744

III14964

I 1IV13008

IV a13608

IV b13920

V12468

2a 210944

2a 110200

2b 39720

2b 29384

2b 18904

38388

IV. TEIL

(zu § 27 Abs. 5 und § 65 O.Ö.J.VBG)

Zulagen

EntlohnungsgruppeEntlohnungsstufeSchilling

p 1 bis p 5, e, d, c, balle1582

a1 bis 8

aab 92010

EntlohnungsgruppeSchilling

a, I pa, I 12201

b, I 2a 2, I2a 1, I 2b 3, I 2b 2, I 2b 11377

c, I 3983

d, p 1 bis p 3861

e, p 4, p 5679

Seite 186

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 27. Stück, Nr. 54

6.Pflegedienstzulage:

Die Pflegedienstzulage des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

beträgt:

a) für Bedienstete des Krankenpflege

fachdienstes einschließlich der Heb

ammen S 1.719,-

b) für Bedienstete der gehobenen medi

zinisch-technischen Dienste sowie

des medizinisch-technischen Fach

dienstes, Pflegedirektoren, Direktoren

von Krankenpflegeschulen, Direkto

ren von Akademien für gehobene me

dizinisch-technische Dienste und die

Leitende Lehrhebamme S 1.431,-

c) für Bedienstete der Sanitätshilfsdien

ste mit abgeschlossener Ausbildung S 545,-.

7.Pflegedienst-Chargenzulage:

Die Pflegedienst-Chargenzulage des vollbeschäftigten

Vertragsbediensteten beträgt:

a)- für leitende Bedienstete des gehobenen medi-

zinisch-technischen Dienstes, leitende Ambulanzpfleger und leitende

Dialysepfleger, denen mindestens sechs andere Bedienstete des

Krankenpflegefachdienstes, der medizinischtechnischen Dienste oder

der Sanitätshilfsdienste unterstellt sind,

- für die Stationspfleger,

- für die Ersten Operationspfleger,

- für die Ersten Anästhesiepfleger,

- für die Hygienepfleger,

- für lehrende Bedienstete des ge

hobenen medizinisch-technischen

Dienstes,

- für die Lehrpfleger und Lehr

hebammen S 3.871,-

b)für leitende Bedienstete des gehobe

nen medizinisch-technischen Dien

stes, leitende Ambulanzpfleger und

leitende Dialysepfleger, denen minde

stens drei, aber weniger als sechs an-

dere Bedienstete des Krankenpflege

fachdienstes, der medizinisch-techni

schen Dienste oder der Sanitätshilfs

dienste unterstellt sind S 1.936,-

c) für Stellvertreter von Pflegedirektoren

mit entsprechend bewerteter Funk

tion, Bereichsleiter und Abteilungs

pfleger S 4.578,-

d) für Pflegedirektoren, Direktoren von

Krankenpflegeschulen, Direktoren

von medizinisch-technischen Akade

mien und die Leitende Lehrhebamme S 5.313,-

e) für Pflegedirektoren, denen mehr als

100 Bedienstete des Krankenpflege

fachdienstes oder der Sanitätshilfs

dienste unterstellt sind S 6.486,-

f) für Pflegedirektoren, denen mehr als

200 Bedienstete des Krankenpflege

fachdienstes oder der Sanitätshilfs

dienste unterstellt sind S 7.661,-

g) für Direktoren einer medizinisch-tech

nischen Akademie, für Direktoren von

Krankenpflegeschulen und die Leiten

de Lehrhebamme, wenn an der Aus

bildungsstätte mehr als 100 Schüler

(einschließlich eventuell geführter

Sonderausbildungslehrgänge) ausge

bildet werden S 6.486,-.

DienstzulagengruppeSchüler

Vbis 140

IV141 - 300

III301 - 380

II381 - 500

I501 - 700

I a701 - 850

I b851 -1000

I cab 1001

Landesgesetzblatt für Oberösterreich,