# Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz geändert wird

Nr. 55 Landesgesetz

vom 7. April 1994, mit dem das O.ö. Gemeindesanitätsdienstgesetz

geändert wird

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über den Gemeindesanitätsdienst in den Gemeinden des Landes Oberösterreich mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (O.ö. Gemeindesanitätsdienstgesetz), LGBl. Nr. 29/1978, wird wie folgt geändert:

Dem 3. Abschnitt des IM. Hauptstückes wird folgender 4. Abschnitt angefügt; der bisherige 4. Abschnitt erhält die Bezeichnung "5. Abschnitt".

„4. ABSCHNITT Pflegegeld

§41a

(1) Personen, die Anspruch auf Pensionsleistung nach diesem Landesgesetz haben und die Voraussetzungen

gemäß § 4 des O.ö. Pflegegeldgesetzes, LGBI. Nr. 64/1993, erfüllen, gebührt auf Antrag Pflegegeld. Das O.ö. Pflegegeldgesetz ist hiebei mit Ausnahme der §§ 3, 8, 18 und 20 Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe anzu

wenden, daß, ausgenommen zur Erlassung von Verord

nungen, anstelle der Zuständigkeit der Landesregierung die Zuständigkeit des Gemeinderates bzw. des Sanitäts ausschusses tritt.

(2) Personen, denen bereits auf Grund der §§ 3 und 4 des O.ö. Pflegegeldgesetzes Pflegegeld gewährt wird, gebührt Pflegegeld in der bisher gewährten Höhe nach diesem Landesgesetz.

(3) Gebührt Pflegegeld nach gleichartigen österreichi schen Rechtsvorschriften, so gebührt kein Pflegegeld nach diesem Landesgesetz."

Artikel II

Personen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes Pflegegeld beantragt haben, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen Pflegegeld nach dem O.ö. Gemeindesanitätsdienstgesetz ab 1. Juli 1993 zu gewähren.

Artikel IM

Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.