# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 57 Raumordnungsprogramm

der o.ö. Landesregierung vom 20. Juni 1994 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:

§1

(1) Der Raum der Planungsregion Linz wurde im Zuge

der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen

dung der Grundstücke Nr. 2461/7, 2614, 2615/1, 2644/1, 2651/1 und 2552, KG. Traun, Stadtgemeinde Traun, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 69.545 m2 als Ge

biet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung bzw. Erweiterung eines Ge schäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, mit gemisch tem Warenangebot einschließlich Lebens- und Genußmit tel der Grundversorgung, eingeschränkt auf den Kunden kreis Wiederverkäufer (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b O.ö. ROG 1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 2461/7, 2614,

2615/1, 2644/1, 2651/1 und 2552, alle KG. Traun, Stadt gemeinde Traun, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Ge samtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von

17.300 m* zulässig.

§2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.