# Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1976 geändert wird (Oö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1994)

Nr. 61

Landesgesetz

vom 5. Mai 1994, mit dem das O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976

geändert wird (O.ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1994)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 65/1992, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 1 lautet:

"(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die

"§3 Errichtüngsbewfttigung

(1)Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf

einer Bewilligung der Landesregierung.

(2)Der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilli

gung hat den Anstaltszweck (§ 2), die Bezeichnung

der Anstalt und das in Aussicht genommene Lei

stungsangebot sowie allenfalls vorgesehene Lei

stungsschwerpunkte genau anzugeben. Dem Antrag

sind folgende Unterlagen je in vierfacher Ausferti

gung anzuschließen:

a) die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen

Planunterlagen, wie Lagepläne, Baupläne, Bau

beschreibungen und dgl.; für Inhalt und Planun

terlagen gilt die O.ö. Bauplanverordnung, LGBI.

Nr. 79/1976, sinngemäß;

b) ein Verzeichnis, aus dem die Anzahl der Anstalts

räume, getrennt nach ihrem Verwendungszweck,

sowie die Größe der Bodenfläche und des Luft

raumes dieser Räume ersichtlich ist;

c) Pläne und Beschreibungen für die medizinisch

technischen Apparate und technischen Einrich

tungen;

d) bei bettenführenden Krankenanstalten ein Ver

zeichnis über den Bettenstand für die Schlaf

räume der Pfleglinge und des Anstaltspersonals.

(3)Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des

Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag

vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung

nimmt. Weiters ist dem Landessanitätsrat Gelegen

heit zu geben, zum Antrag Stellung zu nehmen.

Seite 226

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 31. Stück,

Nr. 61

(4)Hinsichtlich des nach § 3a Abs. 1 lit. a zu

prüfenden Bedarfes haben Parteistellung im Sinn

des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß

Art. 131 Abs. 2 B-VG:

a) die Wirtschaftskammer Oberösterreich als ge

setzliche Interessenvertretung der privaten Kran

kenanstalten;

b) die betroffenen Sozialversicherungsträger;

c) bei selbständigen Ambulatorien auch die Ärzte

kammer für Oberösterreich;

d) bei Zahnambulatorien überdies die Österreichi

sche Dentistenkammer.

(5) Die Errichtung einer Krankenanstalt durch

einen Sozialversicherungsträger bedarf keiner Bewil

ligung, außer es handelt sich um die Errichtung eines

selbständigen Ambulatoriums durch einen Kranken

versicherungsträger. Beabsichtigt ein Sozialversi

cherungsträger die Errichtung einer Krankenanstalt,

die keiner Bewilligung bedarf, so hat er dies der Lan

desregierung vor Baubeginn anzuzeigen.

(6) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für

die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums

durch einen Krankenversicherungsträger hat die

Ärztekammer für Oberösterreich, bei Zahnambulato

rien auch die Österreichische Dentistenkammer,

Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht

der Beschwerde nach Art. 131 Abs. 2 B-VG, wenn

a) über das Vorhaben des Krankenversicherungs

trägers kein Einvernehmen im Sinn des § 339

ASVG zustande gekommen ist oder

b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers

nicht mit einem nach § 339 ASVG erzielten Ein

vernehmen übereinstimmt oder

c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt

des nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmens

hinausgeht."

6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

"§3a Bewilligungsvoraussetzungen

(1) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit im Abs. 4 nicht anderes

bestimmt ist, zu erteilen, wenn

a) ein Bedarf im Sinn des Abs. 2 gegeben ist,

b) das Eigentum an der für die Krankenanstalt vor

gesehenen Betriebsanlage oder das sonstige

Recht zu deren Benützung nachgewiesen wird,

c) das Gebäude, das als Betriebsanlage für die

Krankenanstalt dienen soll, den für solche Ge

bäude geltenden bau-, feuer-, sicherheits- und

gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht,

d) die vorgesehene Ausstattung mit medizinisch

technischen Apparaten den nach dem Stand der

medizinischen Wissenschaft an eine Krankenan

stalt der vorgesehenen Art zu stellenden Anforde

rungen entspricht,

e) eine den Grundsätzen und anerkannten Metho

den der medizinischen Wissenschaft entspre

chende ärztliche Behandlung gewährleistet ist und

(2)Der Bedarf nach einer Krankenanstalt mit dem

angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht

genommenen Leistungsangebot ist unter Beachtung

der Höchstzahl der systemisierten Betten nach dem

O.ö. Krankenanstaltenplan (§ 21 Abs. 4) im Hinblick

auf das in angemessener Entfernung bereits beste

hende Versorgungsangebot öffentlicher, privater ge

meinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit

Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Kran

kenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen

Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versor

gungsangebot durch niedergelassene Kassenver

tragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Ver

tragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulato

rien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten

mit Kassenvertrag, zu beurteilen. Ein Bedarf nach

Sanatorien ist nicht gegeben, wenn das Verhältnis

der Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung

im Land zur Bettenzahl der Sonderklasse der ent

sprechenden Fachrichtung der öffentlichen Kranken

anstalten der im § 2 Z. 1 und 2 bezeichneten Art im Land einen von der Landesregierung durch Verord

nung festzusetzenden Wert (Verhältniszahl) über

schreitet. Bei der Festsetzung der Verhältniszahl ist

unter Bedachtnahme auf den O.ö. Krankenanstalten

plan sicherzustellen, daß die eine wirtschaftliche

Führung zulassende Belagstärke der Betten der Sonderklasse in den öffentlichen Krankenanstalten

der erwähnten Art im Land gewährleistet bleibt.

(3)Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen

oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und zur Gewährleistung einer den Grundsätzen und aner

kannten Methoden der medizinischen Wissenschaft

entsprechenden ärztlichen Behandlung oder aus an

deren öffentlichen Interessen, insbesondere im Inter

esse der bestmöglichen gesundheitlichen Betreuung

der Bevölkerung, erforderlich ist.

(4) Die Bewilligung zur Errichtung eines selbstän

digen Ambulatoriums durch einen Krankenversiche

rungsträger (§ 3 Abs. 5 erster Satz) ist zu erteilen,

wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenver

sicherungsträger und der Ärztekammer für Ober

österreich bzw. der Österreichischen Dentistenkam

mer oder zwischen dem Hauptverband der Österrei

chischen Sozialversicherungsträger und der Öster

reichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen

Dentistenkammer im Sinn des § 339 ASVG vorliegt;

liegt ein Einvernehmen nicht vor, so ist die Errich

tungsbewilligung zu erteilen, wenn die Landesregie

rung den Bedarf (Abs. 2) festgestellt hat.

(5) Wenn nicht binnen drei Jahren ab Erteilung

der Errichtungsbewilligung mit der Errichtung der Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 31. Stück, Nr. 61 u. 62

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Krankenanstalt begonnen wird, kann die Landesregierung die Errichtungsbewilligung zurücknehmen, sofern die Zurücknahme im Interesse der Sicherstellung einer dem Bedarf entsprechenden Krankenanstaltspflege geboten ist."

7. § 4 lautet:

"§4 Betriebsbewilligung

(1) Der Betrieb einer Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn

(3) Die Betriebsbewilligung für eine von einem Sozialversicherungsträger gemäß § 3 Abs. 5 letzter Satz errichtete Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis e vorliegen."