# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung geändert wird

Nr. 62

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 27. Juni 1994, mit der die Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 5 des O.ö. Feuerwehrehrenzeichen-Gesetzes, LGBl. Nr. 7/1956, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/1994 wird verordnet:

Artikel I

Die Anlage "Statut für die Ehrenzeichen für die Verdienste im Feuerwehrwesen" der Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung, LGBl. Nr. 28/1956, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 71/1987 wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 3 erhält die Bezeichnung "(4)"; folgender Abs. 3 (neu) wird eingefügt:

"(3) Die Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille für fünfzigjährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens ist vergoldet, weist die Inschrift „50" auf und ist im übrigen gleich der Oberösterreichischen Feuerwehr-Dienstmedaille für fünfundzwanzigjährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens ausgestattet."

2.§ 3 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Oberösterreichischen Feuerwehr-Verdienstkreuze III. und II. Stufe und die Oberösterreichischen Feuerwehr-Dienstmedaillen sind an der linken Brustseite zu tragen. Die rangmäßige Reihenfolge (von der Brustmitte ausgehend) ist: Oberösterreichisches Feuerwehr-Verdienstkreuz II. Stufe, Oberösterreichisches Feuerwehr-Verdienstkreüz ITT StuTe, Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille für fünfzigjährige Tätigkeit, Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille für vierzigjährige Tätigkeit, Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille für fünfundzwanzigjährige Tätigkeit."

3. § 4 lautet:

.,§4

(1) Die Oberösterreichischen Feuerwehr-Dienstme

daillen werden an Personen verliehen, die während

der im § 1 Abs. 1, 2 und 3 bezeichneten Zeiträume un

unterbrochen in Organisationen des Feuerwehrwe

sens tätig waren.

(2) In die fünfundzwanzigjährige, vierzigjährige bzw. fünfzigjährige Tätigkeitszeit sind die tatsächlichen un unterbrochenen Dienstzeiten in den Feuerwehrwesen

dienenden Organisationen in Oberösterreich, in ande ren Bundesländern oder im Ausland einzurechnen.

(3) Als Unterbrechungen gelten nicht:

b) sonstige Zeiträume (Krankheit o.a.) bis zu insge

samt zweieinhalb Jahren bei Verleihung der Ober-

österreicrrischen Feuerwehr-Dienstmedaille für

fünfundzwanzigjährige, bis zu insgesamt vier Jah

ren bei Verleihung der Oberösterreichischen Feu

erwehr-Dienstmedaille für vierzigjährige und bis zu

insgesamt fünf Jahren bei Verleihung der Ober

österreichischen Feuerwehr-Dienstmedaille für

fünfzigjährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feu

erwehrwesens.

Seite 228

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 31. Stück,

Nr. 62, 63 u. 64

(4) An Personen, die in Österreich bereits mit einem Ehrenzeichen für fünfundzwanzig-, vierzig- bzw. fünfzigjährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens ausgezeichnet worden sind, kann die Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille für fünfundzwanzig-, vierzig- bzw. fünfzigjährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens nicht verliehen werden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung: Hofinger Landesrat

§2

Die Tourismusregion "Vöcklabruck" besteht aus den Gemeinden des

politischen Bezirkes Vöcklabruck.

§3

Die Tätigkeiten gemäß § 1 sind auf das Gebiet der festgelegten

Region zu beschränken und dürfen nur von einem innerhalb dieser Region gelegenen Standort aus betrieben werden.

§4

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für den Landeshauptmann: Dr. Leitl Landesrat