# Landesgesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 1994)

Nr. 68 Landesgesetz

vom 8. Juni 1994, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1989 geändert

wird (O.ö. Landarbeitsordnungs-Novelle 1994)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die O.ö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 12/1994, wird wie folgt geändert:

2.Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift

eingefügt:

"Teilzeitarbeit § 10a

(1)Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte

Wochenarbeitszeit im Durchschnitt

1. die gesetzliche regelmäßige Wochenarbeitszeit

(§ 56) oder

2. eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestal

tung festgelegte kürzere regelmäßige Wochen

arbeitszeit oder

3. eine durch Dienstvertrag im Betrieb üblicher

weise allgemein festgelegte regelmäßige

Wochenarbeitszeit, die kürzer als die regelmäßi

ge Wochenarbeitszeit gemäß Z. 1 oder 2 ist,

unterschreitet.

(2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit gemäß Abs. 1

und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie

nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Lage der Ar

beitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn

1. dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung

gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,

2. dem Dienstnehmer die Lage der Arbeitszeit für

die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im

vorhinein mitgeteilt wird, sofern Normen der kol

lektiven Rechtsgestaltung nicht anderes be

stimmen,

3. berücksichtigungswürdige Interessen des Dienst-

nehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen

und

4. keine Vereinbarung entgegensteht.

(4)Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind zur Ar

beitsleistung über das vereinbarte Ausmaß (Mehr

arbeit) nur insoweit verpflichtet, als

1. gesetzliche Regelungen, Normen der kollektiven

Rechtsgestaltung oder der Dienstvertrag dies

vorsehen,

2. ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt und

3. berücksichtigungswürdige Interessen des Dienst-

nehmers nicht entgegenstehen.

(5) Bei Leistung von Mehrarbeit über das verein

barte Ausmaß findet Abs. 4 Z. 3 in den Fällen des

§ 61 Abs. 5 keine Anwendung.

(6) Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer dürfen we

gen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftig-

ten Dienstnehmern nicht benachteiligt werden, es

sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unter

schiedliche Behandlung.

(7) Sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestal

tung oder in Dienstverträgen Ansprüche nach dem

Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei

Teilzeitbeschäftigung die regelmäßig geleistete

Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere

bei der Bemessung der Sonderzahlungen.

(8) Durch Normen der kollektiven Rechtsgestal

tung können für spezifische wetterabhängige Erfor

dernisse abweichende Regelungen von den Bestim-

mugen des Abs. 2 und Abs. 3 Z. 2 getroffen werden.

(9) Die Abs. 2 bis 5, 7 und 8 gelten nicht für Teil

zeitbeschäftigungen gemäß §§ 26g und 105a."

3.Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Dienstnehmern, deren Arbeitszeit bei demselben Dienstgeber wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß vermindert wird, gebühren im Kalenderjahr der Umstellung sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in dem der Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr."

4.Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Die Deputate sind den teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern in jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit im Sinne des § 10a Abs. 1 Z. 1 bis 3 entspricht."

Seite 280

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 35. Stück, Nr. 68

"(2) Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes durch den männlichen Dienstnehmer im zweiten Lebensjahr des Kindes oder bei Teilzeitbeschäftigung im zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes kann eine Kündigung bis vier Wochen nach Ende des Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eingebracht wurde und der Dienstgeber den Nachweis erbringt, daß die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Der Dienstnehmer kann im zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes bis vier Wochen nach Ende des Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung nur aus den im § 34 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden."

9.§ 26g Abs. 2 bis 6 lautet:

"(2) Der männliche Dienstnehmer kann die Herabsetzung seiner Arbeitszeit um mindestens 2/5 seiner gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes unter den Voraussetzungen der Abs. 1, 6 und 7 in Anspruch nehmen, wenn kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes ein Karenzurlaub nach

diesem Landesgesetz oder gleichartigen österreichischen

Rechtsvorschriften in Anspruch genommen, hat der Dienstnehmer Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung 1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, oder

2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Vater oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.

(4)Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Die Teilzeitbeschäf tigung des Dienstnehmers muß mindestens drei Mo

nate dauern und beginnt

(5) Bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme

in unentgeltliche Pflege mit Adoptionsabsicht gelten die für die leiblichen Eltern geltenden Bestimmungen.

(6) Der Dienstnehmer hat seinem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu neh

men und deren Dauer, Ausmaß und Lage

"(1) Hat der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenzurlaub in Anspruch nehmen."

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 35. Stück, Nr. 68

Seite 281

„(4a) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt weiters erhalten, wenn der Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis auflöst oder mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.

(4 b) Die Inanspruchnahme der Gleitpension ist hinsichtlich der Abfertigungsansprüche, die auf Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gleichzuhalten. Sofern der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme einer Gleitpension im Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß eine Abfertigung erhalten hat, sind die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen."

14.§ 31 Abs. 8 lautet:

"(8) Die Abfertigung wird mit der Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bei demselben Dienstgeber unter Inanspruchnahme einer Gleitpension mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß fällig. Beträgt die Abfertigung jedoch mehr als 30% des Jahresentgelts, so wird bei Auflösung des Dienstverhältnisses bzw. mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß nur der Teil der Abfertigung fällig, der 30% des Jahresentgelts entspricht. Wenigstens die Hälfte des übrigen Teiles der Abfertigung ist spätestens nach drei, der Rest nach weiteren drei Monaten zu leisten."

15.§ 32 samt Überschrift lautet:

"Freizeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses

§32

(1) Dem Dienstnehmer ist im Falle der Kündigung

oder vier Wochen vor Ablauf des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages nach mindestens

dreimonatiger Beschäftigungsdauer auf Verlangen

eine freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu ge

währen.

(2) Die freie Zeit beträgt bei einem auf bestimmte

Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag und bei 14-tägiger Kündigungsfrist zwei Werktage, bei einer Kündigungsfrist von einem Monat drei Werktage, bei

einer solchen von zwei Monaten vier Werktage und

bei einer zwei Monate übersteigenden Kündigungs

frist fünf Werktage. Die freien Tage können auch auf

einanderfolgend genommen werden.

(3) Bei Kündigung durch den Dienstnehmer ge

bührt der Anspruch gemäß Abs. 1 und 2 mindestens

im halben Ausmaß. Ergibt diese Berechnung Bruch

teile von Werktagen, sind diese auf ganze Werktage

aufzurunden.

(4) Ansprüche nach Abs. 1 bis 3 bestehen nicht

(5) Abs. 4 gilt nicht bei Kündigung wegen Inan

spruchnahme einer Pension gemäß § 253c ASVG.

(6) Durch Kollektivvertrag können abweichende

Regelungen getroffen werden."

16.§ 67 Abs. 2 lautet:

"(2) Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verhältnis zu der im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres."

„(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (§ 97 Abs. 1) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen."

20.Nach § 102 wird folgender § 102 a samt Überschrift eingefügt:

"Befristete Dienstverhältnisse § 102a

(1) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abge

schlossenen Dienstverhältnisses wird von der Mel

dung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Be

schäftigungsverbotes nach § 97 Abs. 1 oder dem Be

ginn eines auf Dauer ausgesprochenen Beschäfti

gungsverbotes nach § 97 Abs. 3 gehemmt, es sei

denn, daß die Befristung aus sachlich gerechtfertig ten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Eine sachliche Rechtfertigung der Befristung

liegt vor, wenn diese im Interesse der Dienstnehmerin liegt, oder wenn das Dienstverhältnis für die Dau er der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken, für die Zeit

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 35. Stück, Nr. 68

der Saison oder zur Erprobung abgeschlossen wurde, wenn auf Grund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektiwertrag-liche Probezeit notwendig ist."

"(2) Die Dienstnehmerin kann die Herabsetzung ihrer Arbeitszeit um mindestens 2/5 ihrer gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und des § 26g Abs.6 und 7 in Anspruch nehmen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Frist gemäß § 99 Abs. 1 in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes."

26.§ 156 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Im Betriebsrat sollen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein."

27.Nach § 161 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Bedacht genommen werden."

"(2) Im Zentralbetriebsrat sollen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein."

31.§ 189 Abs. 3 lautet:

"(3) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Dienstnehmerinnen und der Dienstnehmer, der Gruppen der Arbeiter und Angestellten und der einzelnen Betriebe des Unternehmens im Zentralbetriebsrat Bedacht genommen werden."

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kund machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich fol genden Monatsersten in Kraft.

(2) Ansprüche auf Karenzurlaub und zu vereinbarende Teilzeitbeschäftigungen, die nach diesem Landesgesetz neu geschaffen wurden, haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 31. Dezember 1992 geboren wurde. Meldefristen im Zusammenhang

mit der Geltendmachung solcher Ansprüche hinsichtlich Kindern, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ge boren wurden, sind frühestens vom Zeitpunkt des Inkraft tretens dieses Landesgesetzes an zu berechnen. Ansprü che von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Jänner 1993 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Landesgesetz gegolten

haben.