# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der bestimmte Teile der ÖNORM A 2050 im Anwendungsbereich des Oö. Vergabegesetzes für bindend erklärt werden (Allgemeine Landesvergabeverordnung - ALVV)

Nr. 69 Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 1. August 1994, mit der bestimmte Teile der ÖNORM A 2050 im Anwendungsbereich des O.ö. Vergabegesetzes für bindend erklärt werden (Allgemeine Landesvergabeverordnung - ALVV)

Auf Grund der §§ 12 Abs. 3, 13, 14 Abs. 13, 16 Abs. 3, 18, 28 Abs. 11 und 31 Abs. 8 des O.ö. Vergabegesetzes, LGBl. Nr. 59/1994, wird verordnet:

Allgemeines

(1) Soweit bei der Vergabe von Aufträgen die Bestim mungen des O.ö. Vergabegesetzes anzuwenden sind,

sind die folgenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050

"Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschrei

bung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm" vom 1. Jänner 1993 zu beachten.

(2) Die ÖNORM A 2050 "Vergabe von Aufträgen über

Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm" vom 1. Jänner 1993 liegt gemäß § 12 Abs. 5 des O.ö. Verlautbarungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983 in der Amts bibliothek des Amtes der o.ö. Landesregierung zur öffent lichen Einsicht während der Amtsstunden auf.

§2

Preiserstellung und Preisarten gemäß § 12 O.ö. Vergabegesetz

Für die Anwendung des § 12 O.ö. Vergabegesetz gilt Punkt 1.10 der ÖNORM A 2050.

§3 Sicherstellungen gemäß § 13 O.ö. Vergabegesetz

Für die Arten möglicher Sicherstellungen gilt Punkt 1.11 der ÖNORM A

2050.

§4 Ausschreibung gemäß § 14 O.ö. Vergabegesetz

Hinsichtlich der Gestaltung der Ausschreibung gilt - unbeschadet

der Bestimmungen des § 7 O.ö. Vergabegesetz - Punkt 2.1 der ÖNORM A 2050 nach Maßgabe des § 14 O.ö. Vergabegesetz.

§5

Beschreibung der Leistung gemäß § 16 O.ö. Vergabegesetz

Für die Beschreibung der Leistung gilt Punkt 2.2 der ÖNORM A 2050.

§6

Sonstige Bestimmungen des Leistungsvertrages gemäß § 18 O.ö. Vergabegesetz

Für die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages gelten - unbeschadet der Bestimmungen des § 17 O.ö. Vergabegesetz - Punkt 2.2.1.1, 2.2.4 und 2.3 der ÖNORM A 2050.

§7

Prüfung der Angebote gemäß § 28 O.ö. Vergabegesetz

Für die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher

Hinsicht gilt Punkt 4.3 der ÖNORM A 2050 nach Maßgabe des § 28 O.ö. Vergabegesetz.

§8

Zuschlagserteilung und Abschluß des Vergabeverfahrens gemäß § 31

O.ö. Vergabegesetz

Hinsichtlich der Form des Vertragsabschlusses gilt Punkt 4.7.2 der ÖNORM A 2050.

§9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem O.ö. Vergabegesetz in Kraft.