# Verordnung der Oö. Landesregierung über die im Anwendungsbereich des Oö. Vergabegesetzes geltenden Schwellenwerte (Oö. Landes-Schwellenwerte-Verordnung)

Nr. 70 Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 1. August 1994 über

die im Anwendungsbereich des O.ö. Vergabegesetzes geltenden Schwellenwerte (O.ö. Landes-Schwellenwerte-Verordnung)

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des O.ö. Vergabegesetzes, LGBl. Nr. 59/1994, wird verordnet:

§1

(1)Ab Inkrafttreten des O.ö. Vergabegesetzes gelten für öffentliche Bau- und Lieferaufträge im Anwendungs bereich des O.ö. Vergabegesetzes, LGBl. Nr. 59/1994, folgende Schwellenwerte in Schilling:

3. für Lose eines Bauwerkes nach § 38 Abs. 1

S 14,380.000,-;

4. für Lieferaufträge gemäß § 44 Abs. 3 Z. 1 im Bereich

der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung

S 5,752.000,-;

5. für Bauaufträge gemäß § 44 Abs. 3 Z. 2 im Bereich

der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung

S 71,900.000,-;

6. für Bekanntmachungen nach § 47 Z. 1 S 10,785.000,-.

(2)Die Schwellenwerte nach Abs. 1 beziehen sich auf

den geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer.

§2

(1)Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem

O.ö. Vergabegesetz in Kraft.

(2)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages