# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wird

Nr. 72 Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 18. Juli 1994, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wird

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 57/1950, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/1962 wird verordnet:

§1

Die Anlage zur Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird, LGBl. Nr. 54/1993, wird wie folgt geändert:

"1. österreichische Staatsbürger oder diesen im Sinne des § 7 Abs. 1

Z. 1 des O.ö. Wohnbauförde-rungsgesetzes 1993 (O.ö. WFG 1993)

gleichgestellte Personen sind,"

2.Im § 3 Abs. 3 Z. 2 wird die Zitierung "O.ö. Wohn-

bauförderungsgesetzes 1993 (O.ö. WFG 1993)" durch

die Zitierung "O.ö. WFG 1993" ersetzt.

3. § 11 lautet:

"§11

Förderung von alternativen Energiegewinnungsanlagen

(1)Einmalige, nicht rückzahlbare Bauzuschüsse

können für den Einbau einer Wärmepumpe, Solar-

Wärmepumpe, Solaranlage oder Hackgutfeuerungs-

anlage sowie den Anschluß an Fern- bzw. Nahwärme

für eine Beheizungs- oder Warmwasseraufbereitungs

anlage (§ 3 Abs. 1 Z. 3 und 4) gewährt werden.

(2)Der Zuschuß beträgt:

1. für eine Warmwasseraufbereitungsanlage bzw.

Übergangsheizung bei Verwendung einer

a) Wärmepumpe S 5.000,- oder einer

b) Solar-Wärmepumpe oder Solaranlage

S 10.000,- als Sockelbetrag und zusätzlich

S 1.000,- pro m2 Standard-Kollektorfläche

bzw. S 1.500,- pro m2 Vakuum-Kollektorfläche

mit mindestens jeweils 4 m2 Kollektorfläche bis

zu einer Obergrenze von S 30.000,-; der so

errechnete Zuschuß vermindert sich um den Betrag, der bereits für

eine Brauchwasser-Wärmepumpe oder einen Boiler gewährt wurde: die

Erweiterung einer bestehenden Solaranlage wird nicht gefördert:

(3) Das Ausmaß der Förderung gemäß Abs. 2 darf

höchstens 50% der Kosten der Anlage (ohne Umsatz steuer) betragen, wobei auf den nächsten Tausend schillingbetrag kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.

(4) Die Gewährung und Auszahlung des Zuschus

ses erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und Originaleinzahlungsbelege, sofern diese im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens in der Geschäftsstelle des Fonds (§ 1 Abs. 1) nicht älter als ein Jahr sind. Diese Jahresfrist gilt nicht, wenn die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Wohnhauses eingebaut wird.

In diesem Fall ist das Ansuchen aber spätestens zum

Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung(en) einzu

bringen.

(5) Eine Förderung gemäß Abs. 2 Z. 2 wird nur dann

gewährt, wenn keine Förderung für die Errichtung

einer Beheizungsanlage nach dem O.ö. WFG 1993

oder nach dem Wohnhaussanierungsgesetz gewährt

wird bzw. wurde.

(6) Der Zuschuß ist sofort zurückzuzahlen:

1. wenn nachträglich hervorkommt, daß er auf Grund

unrichtiger Angaben gewährt wurde;

2. bei widmungswidriger Verwendung des Zu

schusses."

§2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und gilt für alle

Ansuchen, die nach diesem Zeitpunkt eingebracht werden.

Für die o.ö. Landesregierung:

Mag. Klausberger

Landesrat

Seile 286

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 37.

Stück, Nr. 73, 74 u. 75