# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 73 Raumordnungsprogramm

der o.ö. Landesregierung vom 1. August 1994 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der Planungsregion Ried im Innkreis,

insbesondere das regionale Zentrum Ried im Innkreis, wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen

dung der Grundstücke Nr. 1941/4 und 1941/8, beide KG. Ried im Innkreis, Stadtgemeinde Ried im Innkreis, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 11.760 m2 als Ge

biet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für

den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Ge nußmittel der Grundversorgung angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 1941/4 und

1941/8, beide KG. Ried im Innkreis, ist für Geschäftsbau

ten, eingeschränkt auf den Verkauf von Möbel, ein

schließlich Waren der Raumausstattung, bis zu einer Ge

samtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von

14.000 m2 zulässig.

§2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.