# Landesgesetz, mit dem das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz und das O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz geändert werden (Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1994)

Nr. 87

Landesgesetz

vom 7. Juli 1994, mit dem das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das O.ö. Nebengebührenzulagengesetz, das O.ö. Karenzurlaubsgeldgesetz und das O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz geändert werden (O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1994)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht, zuletzt geändert durch das O.ö. Pensionsreform-Gesetz 1993, LGBI.

Nr. 113, wird wie folgt geändert:

"(10) Der Monatsbezug des Beamten gebührt in dem seiner Wochendienstzeit entsprechenden Ausmaß, wenn

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 44. Stück, Nr. 87

Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z. 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z. 2 ruht der Anspruch auf Haushaltszulage, soweit diese gemäß § 3 Abs. 3 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974 oder gemäß § 3 Abs. 5 des O.ö. Karenzurlaubsgeldgesetzes eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt."

in derin derVerwendungsgruppe

Dienst-GehaltsklassestufeABCDE

Schilling

112.82512.23311.644

213.17912.49911.808

I313.53212.76611.970

413.88813.03212.132

514.24213.29812.292

114.59814.59813.56212.456

215.03914.95013.82912.619

II315.48315.30514.09412.781

415.92415.65814.36112.943

516.01314.62513.107

118.62516.37016.37014.89213.269

216.84416.74915.15713.432

317.33317.13515.42113.592

4_17.83717.53515.68813.756

III515.95613.918

616.22114.082

716.96414.242

814.406

914.570

in derDienstklasse

GehaltsstufeIVVVIVIIVIIIIX

Schilling

126.80332.73444.32263.302

222.68727.62533.81146.68466.868

317.75023.51228.44334.88249.04570.430

418.57424.33029.52037.24252.61073.998

519.39525.15430.59439.60256.17177.563

620.21725.97731.66341.96659.73581.125

721.04026.80332.73444.32263.302

821.86727.62533.81146.68466.868

922.68728.44334.88249.045

"(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage."

(1) Wurde ein früheres Landesdienstverhältnis des Beamten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an

der er tätig war, aus dem Land beendet und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses wei

terhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.

(2) Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausge

schlossen, wenn

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an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Landesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Landesdienstverhältnisses entschieden hat oder

„(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten

6.An die Stelle des § 19 Abs. 4 treten folgende Be

stimmungen:

"(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf

1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehe

gatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen

Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt

hat, oder

2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhalts

zahlungen, die der frühere Ehegatte im Fall des

Abs. 1 a regelmäßig längstens in den letzten drei

Jahren vor seinem Tod geleistet hat,

nicht übersteigen.

(4a) Abs. 4 gilt jedoch nicht, wenn

1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch

nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches

RGBI. 1938 I S 807, enthält,

2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und

3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes

der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das

40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Vorausset

zung entfällt, wenn

a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des

Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsur

teiles erwerbsunfähig ist oder

b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervor

gegangen oder durch diese Ehe ein Kind legi

timiert worden ist oder die Ehegatten gemein

sam ein Wahlkind angenommen haben und

das Kind am Sterbetag des Beamten dem

Haushalt des früheren Ehegatten angehört

und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörig

keit entfällt bei nachgeborenen Kindern."

7.§ 20 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

10.§ 26 Abs. 2 lautet:

"(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus

1. dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Aus

nahme der Ergänzungszulage und des Pflege

geldes,

2. den anderen Einkünften nach § 17 Abs. 5 und 6

des Anspruchsberechtigten,

3. den Einkünften nach § 17 Abs. 5 und 6 der Per

sonen, die bei der Berechnung des Mindestsat

zes zu berücksichtigen sind, und

4. wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit

diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommen

den Mindestsatzes übersteigen."

Kaufkraftausgleichszulage und

Folgekostenzuschuß auf Grund einer früheren

Auslandsverwendung

(1)Dem Beamten des Ruhestandes und seinen

Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszu

lage nach § 21 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in

der für Landesbeamte geltenden Fassung, wenn

1. sie im Ausland wohnen und

2. es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen

aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen

nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben.

(2)Der Folgekostenzuschuß nach § 21 Abs. 11 des

Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte gel

tenden Fassung gebührt auf Antrag auch dem Beam

ten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen."

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14.§ 35 Abs. 5 erster Satz lautet:

"(3) Ein Versorgungsgenuß gemäß § 19 Abs. 1a gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. In den Fällen, in denen der Tod des Beamten in der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1993 eingetreten ist, gebührt der Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1994 an, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1994 gestellt wird. Tritt der Tod des Beamten im Jahr 1994 ein, so verlängert sich die im § 19 Abs. 2 zweiter Satz genannte Antragsfrist um neun Monate. Mit der Erlangung eines Versorgungsanspruches nach § 19 Abs. 1 a erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß; die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die gemäß § 19 Abs. 1a gebührenden Versorgungsgenüsse anzurechnen. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrundegelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern und erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1976 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt."

17.Dem § 67 wird folgender Satz angefügt:

"Verordnungen nach § 13a Abs. 2 können rückwirkend in Kraft gesetzt werden."

Artikel IM Änderung des O.ö. Nebengebührenzulagengesetzes

Das O.ö. Nebengebührenzulagengesetz, LGBl. Nr. 60/1973, zuletzt geändert durch das Pensionsreform-Gesetz 1993, LGBl. Nr. 113, wird wie folgt geändert:

Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung."

Artikel IV Änderung des O.ö. Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das O.ö. Karenzurlaubsgeldgesetz, LGBl. Nr. 124/1993, wird wie folgt geändert:

Nach § 15 wird folgender § 16 angefügt:

"§ 16 Sonderbestimmungen für das Jahr 1994

(1) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrund lage des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststan des der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.

(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monat

lich ein Betrag von S 132,- hinzuzurechnen."

Artikel V

Änderung des O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes

Das O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, wird wie folgt geändert:

Dem § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 2 Abs. 5 tritt mit 1. September 1995 in Kraft."

Artikel VI Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)Es treten in Kraft:

(2)Artikel II Z. 2 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Ermittlung des Ruhegenusses gemäß § 5 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen in Geltung steht, in der Weise zu erfolgen, daß bei Ruhestandsversetzungen mit Wirkung

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