# Landesgesetz über den Verkehr mit Grundstücken (Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 -Oö. GVG 1994)

Nr. 88 Landesgesetz

vom 7. Juli 1994 über den Verkehr mit Grundstücken (O.ö. Grundverkehrsgesetz 1994 - O.ö. GVG 1994)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

1.HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zielsetzung, Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen

2. HAUPTSTÜCK

I.ABSCHNITT

Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 3 Erfaßte Rechtserwerbe

§ 4 Genehmigungsbedürftigkeit

§ 5 Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Übertragung

II.ABSCHNITT

Rechtserwerb an Baugrundstücken

§ 6 Erfaßte Rechtserwerbe § 7 Genehmigungsgebiete § 8

Genehmigungsbedürftigkeit

III.ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

§ 9Anzeigebedürftigkeit

§ 10Genehmigungsantrag, Anzeige

§ 11Feststellungsbescheide, Negativbestätigung

§ 12Auflagen; Sicherheitsleistung

3. HAUPTSTUCK Rechtserwerb durch Ausländer

§ 13 Genehmigungsbedürftiger Rechtserwerb

§ 14 Sonderbestimmungen für EU- und EWR-Angehörige

4.HAUPTSTÜCK

I.ABSCHNITT

Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 15Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung

§ 16Zulässigkeit der Eintragung

§ 17Unwirksamkeit der Eintragung

§ 18Rückabwicklung

II.ABSCHNITT

Versteigerung

§ 19Verständigung der Behörde

§ 20Verfahren bei Zuschlagserteilung

§ 21Erneute Versteigerung

§ 22Verfahren bei Überboten und Übernahmsanträgen

§ 23Freiwillige Feilbietung

III.ABSCHNITT

Umgehungshandlung

§ 24 Feststellungsklage

5.HAUPTSTÜCK

I.ABSCHNITT

Vollziehung, Administrationsbestimmungen

§ 25 Behörden

§ 26 Zusammensetzung der Grundverkehrskommissionen

§ 27 Bestellungsvoraussetzungen

§ 28 Amtsdauer; Amtsenthebung

§ 29 Entschädigung, Reise(Fahrt)auslagen

§ 30 Örtliche Zuständigkeit

§ 31 Verfahrensbestimmungen

§ 32 Verwaltungsabgaben

§ 33 Mitwirkung bei der Vollziehung

§ 34 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

II.ABSCHNITT

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 35 Strafbestimmungen

§ 36 Übergangsbestimmungen

§ 37 Schlußbestimmungen

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Landesgesetzblatt (ür Oberösterreich, Jahrgang 1994. 45. Stück.

Nr. 88

1. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen

§1 Zielsetzung, Geltungsbereich

(1)Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, beim Verkehr

mit Grundstücken oder Teilen davon unter Bedachtnah-

me auf die Grundsätze eines umfassenden Umwelt-,

Natur- und Landschaftsschutzes das öffentliche

Interesse

(2)Der Geltungsbereich dieses Landesgesetzes er

streckt sich auf den zivilrechtlichen Rechtserwerb an

(3)Den Bestimmungen dieses Landesgesetzes unter

liegen nicht Rechtserwerbe an Grundstücken, wenn

(4)Andere landesgesetzliche Regelungen werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständig

keitsbereich des Bundes berührt wird, kommt diesen Be stimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.

§2 Begriffsbestimmungen

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind bebaute und unbebaute Grundstücke, die nach ihrer Be schaffenheit zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind und nicht zweifelsfrei zur Gänze für andere Zwecke als der Land- oder Forstwirtschaft verwendet werden, ausgenommen Grundstücke nach Abs. 2 Z. 1.

(2) Baugrundstücke sind

(3) Sonstige Grundstücke sind Grundstücke, die weder land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke (Abs. 1) noch Baugrundstücke (Abs. 2) sind.

(4) Ausländer sind

2. juristische Personen, Personengesellschaften des

Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften

oder andere rechtsfähige Personengemeinschaften,

die ihren satzungsmäßigen Sitz nicht in Österreich

haben;

3. juristische Personen, Personengesellschaften des

Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften

oder andere rechtsfähige Personengemeinschaften

mit Sitz in Österreich, an denen jedoch ausschließlich

oder überwiegend Ausländer gemäß Z. 1 oder Z. 2 be

teiligt sind oder deren geschäftsführende Organe min

destens zur Hälfte Ausländer sind;

(5) Ein Hauptwohnsitz einer Person im Sinn dieses Lan desgesetzes ist dort begründet, wo sie sich in der erweis lichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebens beziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraus setzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehun gen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie je nen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Nahverhältnis hat.

(6) Ein Freizeitwohnsitz einer Person im Sinn dieses Landesgesetzes ist bzw. wird in einem Gebäude bzw. in einem Teil eines Gebäudes (Wohnung) begründet, in Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 45. Stück, Nr. 88

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dem sie sich in der Absicht niedergelassen hat bzw. niederläßt, ihn nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs, sondern zum Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken zu verwenden. Ein Freizeitwohnsitz kann

(7) Ortsansässige Personen sind

(1) Rechtserwerbe unter Lebenden (§ 3) an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Teilen davon be dürfen der Genehmigung der Behörde, soweit nicht die Voraussetzungen des § 9 vorliegen.

(2) Rechtserwerbe nach Abs. 1 sind zu genehmigen,

wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und

(3)Eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung im Sinn des Abs. 2 ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Rechtserwerber

(4)Eine zweijährige praktische Tätigkeit im Sinn des Abs. 3 Z. 2 ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Rechts erwerber innerhalb eines zusammenhängenden Zeitrau

mes von zwei Jahren

(5) Rechtserwerbe nach Abs. 1, die die Voraussetzun gen nach Abs. 2 nicht erfüllen, dürfen unbeschadet des § 5 nur genehmigt werden, wenn sie in einem das öffentli che Interesse gemäß Abs. 2 überwiegenden Interesse lie gen und den sonstigen Zielen dieses Landesgesetzes

nicht widersprechen. Dabei darf der land- oder forstwirt schaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und Boden als notwendig entzogen und die land- oder forstwirtschaftli che Nutzung der verbleibenden Grundstücke nicht erheb lich erschwert oder unmöglich gemacht werden.

(6) Rechtserwerbe nach § 3 sind jedenfalls zu unter sagen, wenn anzunehmen ist, daß

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(7) Keiner Genehmigung bzw. Anzeige (§ 9) bedürfen Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken in überwiegend bebauten Gebieten nicht landwirtschaftlichen Charakters, die durch Verordnung der Landesregierung bezeichnet werden (Freigebiete). Ein Freigebiet hat eine oder mehrere Katastralgemeinden zu umfassen. § 7 Abs. 3 und Abs. 5 gelten sinngemäß. Auf Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 3), die in einem Freigebiet gelegen sind, welches zugleich von einem Genehmigungsgebiet umfaßt ist, sind die Bestimmungen des II. Abschnittes anzuwenden.

§5 Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Übertragung

(1) Rechtsgeschäfte sind ungeachtet des § 4 Abs. 2 bis Abs. 6 zu genehmigen, wenn sie wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsvorgängers zur Vermeidung des Verfalls des Betriebes unabwendbar sind. Erforderlichenfalls ist durch die Vorschreibung von Auflagen (§ 12) sicherzustellen, daß die nach § 1 Abs. 1 dieses Landesgesetzes geschützten Interessen bestmög lich gewahrt werden. Die Behörde hat vor Erlassung des Bescheides die Bezirksbauernkammer, in deren Wir

kungsbereich das Grundstück liegt, zu benachrichtigen; diese kann innerhalb einer Frist von vier Wochen geeig nete Personen als Interessenten für das Rechtsgeschäft namhaft machen. Gleichzeitig mit der Benachrichtigung kann die Behörde in der Gemeinde, in der das Grund

stück liegt, sowie jedenfalls in den angrenzenden Ge

meinden, die Aufforderung zur Vorlage eines Anbots

kundmachen.

(2) Wird der Behörde innerhalb der im Abs.1 genannten Frist kein geeigneter Interessent namhaft gemacht bzw. bekannt, so hat die Behörde darüber hinaus auf ihre Ko sten die Aufforderung zur Vorlage eines Anbots innerhalb von vier Wochen in geeigneter Form kundzumachen.

(3)In der Benachrichtigung nach Abs. 1 sind das Grundstück sowie die wesentlichen Inhalte des Vertrags

anzuführen und ein Grundbuchsauszug anzuschließen. In der Kundmachung nach Abs. 1 oder Abs. 2 sind das Grundstück sowie dessen Lage, Größe und Nutzungsart zu bezeichnen. Die Vertragsparteien sind von der Benachrichtigung gemäß Abs. 1 sowie von der Kundmachung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 in Kenntnis zu setzen.

(4) Werden innerhalb der gesetzten Fristen mögliche Erwerber namhaft gemacht bzw. bekannt, die im Sinn des § 4 besser geeignet sind und vor der Behörde erklären, zu den gleichen Bedingungen das Rechtsgeschäft durchführen zu wollen, so hat die Behörde das Rechtsgeschäft durch den ursprünglichen Erwerber nicht zuzulassen. II. ABSCHNITT Rechtserwerb an Baugrundstücken

§6 Erfaßte Rechtserwerbe

Folgende Rechtserwerbe unter Lebenden an Baugrundstücken oder Teilen davon (z.B. Wohnung etc.) in Genehmigungsgebieten (§ 7) unterliegen diesem Landesgesetz:

§7 Genehmigungsgebiete

(1)Sofern es zur Verwirklichung der im § 1 Abs. 1 Z. 1

und Z. 3 bis 7 genannten Ziele notwendig ist, hat die Lan

desregierung durch Verordnung Gebiete, in denen

1. die Anzahl der Freizeitwohnsitze im Verhältnis zur An

zahl der Hauptwohnsitze erheblich über den entspre

chenden Zahlen in den angrenzenden oder vergleich

baren Gebieten liegt,

2. die Anzahl der Freizeitwohnsitze einer sozio-kulturel-

len, strukturpolitischen, wirtschaftspolitischen oder

gesellschaftspolitischen Entwicklung dieses Gebietes

(Ortsentwicklung) entgegensteht,

3. eine überdurchschnittliche Erhöhung der Preise für

Baugrundstücke durch die Nachfrage an Freizeit

wohnsitzen eingetreten ist bzw. eine solche unmittel

bar droht, oder

4. die topographischen, geologischen oder sonstigen na

türlichen Gegebenheiten sowie die rechtlichen Be

stimmungen lediglich eine eingeschränkte Besiedlung

erlauben, und eine Verknappung von Baugrund

stücken eingetreten ist bzw. eine solche unmittelbar

droht,

zu Genehmigungsgebieten zu erklären. Ein Genehmigungsgebiet hat

zumindest ein Gemeindegebiet zu umfassen.

(2)Eine überdurchschnittliche Erhöhung der Boden

preise im Sinn des Abs. 1 Z. 3 ist durch einen VergleJch

der Entwicklung der Baugrundstückspreise im vorgese-

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henen Genehmigungsgebiet mit der Preisentwicklung im Landesdurchschnitt innerhalb eines repräsentativen Zeitraumes festzustellen.

(3)Bei der Verordnungserlassung nach Abs. 1 Z. 4 ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

(4) Eine Verknappung von Baugrundstücken im Sinn

des Abs. 1 Z. 4 liegt dann vor, wenn infolge des Erwerbs von Grundstücken durch nicht ortsansässige Personen oder der von solchen Personen ausgehenden Nachfrage nach Grundstücken das Interesse der ortsansässigen

Personen an der Befriedigung ihres dauernden Wohnbe darfes oder die wirtschaftliche Entwicklung künftig nicht mehr gewährleistet werden kann.

(5) Vor Erlassung einer Verordnung im Sinn des Abs. 1 sind die betroffenen Gemeinden sowie der Raumordnungsbeiiat (§ 4 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) zu

hören. Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 unverzüglich den in Betracht kommenden Grund

buchsgerichten mitzuteilen.

§8 Genehmigungsbedürftigkeit

(1) Rechtserwerbe unter Lebenden (§ 6) an Baugrund

stücken, ausgenommen solchen in den Baulandwidmun

gen 3etriebsbaugebiete, Industriegebiete, Ländeflächen, Zweitwohnungsgebiete und Gebiete für Geschäftsbauten gemäß § 21 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994, oder Teilen davon (z.B. Wohnung) bedürfen in Genehmigungsgebie

ten der Genehmigung der Behörde, soweit nicht die Vor aussetzungen des § 9 vorliegen.

(2) Rechtserwerbe nach Abs. 1 sind zu genehmigen,

wenn die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 bis 7 dieses Landesgesetzes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht beeinträchtigt werden. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung insbesondere den vorhandenen Siedlungsraum, die vorhandene Siedlungs struktur sowie die tatsächliche Infrastruktur zu berück sichtigen.

(3) Rechtserwerbe nach Abs. 1 sind jedenfalls zu unter sagen, wenn anzunehmen ist, daß

(4)Rechtserwerbe nach Abs. 1 sind jedenfalls zu ge nehmigen, wenn der Rechtserwerber glaubhaft macht,

daß

(5) Sofern nicht die Versagungsgründe nach Abs. 3 Z. 1 bis 3 vorliegen, ist jedoch in Genehmigungsgebieten gemäß Abs. 1 Z. 4 ein Rechtserwerb nach Abs. 1 zur Be gründung eines Hauptwohnsitzes zu genehmigen, wenn

der Veräußerer den Aushang des wesentlichen Inhalts des Rechtsgeschäfts bei der Gemeinde veranlaßt und

nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Anbot einer ortsansässigen Person, zu den gleichen Bedingun gen abschließen zu wollen, bei der Behörde einlangt. Das Anbot der ortsansässigen Person ist nur zu berücksichti gen, wenn der Rechtserwerb zur Begründung eines Hauptwohnsitzes dient.

(6) Rechtserwerbe nach Abs. 1 sind in den Genehmi

gungsgebieten nach § 7 Abs. 1 zur Begründung eines Freizeitwohnsitzes zu genehmigen, wenn glaubhaft ge macht wird, daß innerhalb der letzten fünf Jahre der Ge genstand des Rechtserwerbs als Freizeitwohnsitz ge

nutzt wurde und der Rechtserwerber seinen Hauptwohn sitz in Österreich hat oder früher seinen Hauptwohnsitz mindestens fünf Jahre in Österreich hatte.

III. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§9 Anzeigebedürftigkeit

(1) Rechtserwerbe unter Lebenden (§ 3 und § 6) bedürfen anstelle

einer Genehmigung nach § 4 oder § 8 lediglich einer Anzeige, wenn

1. der Rechtserwerb durch einen Miteigentümer erfolgt,

2. der Rechtserwerb an Baugrundstücken zwischen

Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten in gera

der Linie und bis zum zweiten Grad der Seitenlinie so

wie durch Wahl- oder Pflegekinder erfolgt, und zwar

auch dann, wenn der Ehegatte einer solchen Person

gemeinsam mit dieser erwirbt,

3. die Bestandnahme (Miete, Pacht) oder jede sonstige

Überlassung an land- oder forstwirtschaftlichen

Grundstücken im Sinn des § 3 Z. 5 durch die in Z. 2

genannten Personen den gesamten land- oder forst

wirtschaftlichen Betrieb zum Gegenstand hat,

4. der Rechtserwerb an Baugrundstücken im Zuge der

Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und

der ehelichen Ersparnisse nach Scheidung, Aufhe

bung oder Nichtigerklärung der Ehe geschieht,

5. der Rechtserwerb die Überlassung einer Dienst-,

Natural- oder Werkswohnung auf Grund eines Dienst

verhältnisses oder im Zusammenhang mit einem sol

chen zum Gegenstand hat,

6. der Rechtserwerb an Baugrundstücken für die Errich

tung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern

oder Wohnheimen durch gemeinnützige Bauvereini

gungen, Gemeinden oder private Bauträger im Sinn

des § 7 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Wohnbauförderungs-

gesetzes 1993, LGBl. Nr. 6, erfolgt,

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7. der Rechtserwerb durch eine Körperschaft öffent

lichen Rechts zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf

gaben erfolgt oder

8. das Rechtsgeschäft für die Errichtung einer im öffent

lichen Interesse gelegenen Anlage abgeschlossen

wird und nicht den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 wider

spricht. Unter Anlagen im Sinn dieser Bestimmung

sind insbesondere zu verstehen: Eisenbahnen, Seil

bahnen, Straßen, Kanäle, Hafenanlagen und sonstige

Wasserbauten und Anlagen zur Erzeugung oder Lei

tung von Energie oder Energieträgern sowie Schulen

und Kindergärten.

(2) Der Vorsitzende der Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu bestätigen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, so ist das Verfahren nach § 11 einzuleiten.

§ 10 Genehmigungsantrag, Anzeige

(1)Die Genehmigung bzw. Anzeige des Rechtserwer

bes ist schriftlich vom Rechtserwerber innerhalb von vier Wochen nach Entstehen des Rechtstitels bzw. nach

Rechtskraft eines Bescheides nach § 11 Abs. 1 bei der Behörde zu beantragen bzw. zu erstatten. Der Antrag bzw. die Anzeige hat

(2) Der Antrag auf Genehmigung bzw. die Anzeige ist bei der Geschäftsstelle der zuständigen Behörde (§ 30) einzubringen.

(3) Die Parteien sind verpflichtet, den mit der Vollzie hung dieses Landesgesetzes befaßten Behörden über

deren Verlangen die erforderlichen Auskünfte, insbeson dere über den Zweck des Rechtserwerbes, zu erteilen, soweit keine bundes- oder landesgesetzlichen Vorschrif ten dieser Verpflichtung entgegenstehen.

§11 Feststellungsbescheide, Negativbestätigung

(1) Bestehen Zweifel, ob ein Rechtserwerb

1. der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 oder § 8 oder 2. der Anzeigebedürftigkeit gemäß § 9

unterliegt, so hat der Vorsitzende der Behörde die Genehmigungs- bzw. Anzeigebedürftigkeit auf Antrag mit Bescheid festzustellen.

(2)Wenn offenkundig ist, daß ein Rechtserwerb nicht genehmigungs- bzw. anzeigebedürftig ist, hat dies der Vorsitzende der Behörde auf Antrag zu bestätigen (Nega tivbestätigung); liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist ein Verfahren nach Abs. 1 einzuleiten. Eine solche Bestä tigung ist nicht auszustellen, wenn

(3)Ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz ist bei der Geschäftsstelle der Behörde einzubringen. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung der Genehmigungs- bzw. Anzeigebedürf tigkeit erforderlich sind.

§12 Auflagen; Sicherheitsleistung

(1) Die Behörde kann die Genehmigung nach § 4, § 5

und § 8 unter Vorschreibung von Auflagen erteilen, wenn dies zur Sicherung der nach § 1 Abs. 1 dieses Landesge setzes geschützten Interessen notwendig ist; insbeson dere kann die Behörde die Genehmigung unter der Aufla ge erteilen, daß der Erwerber das Grundstück dem von ihm angegebenen oder mit seinem Einverständnis von

der Behörde festgelegten und für die Erteilung der Zu stimmung maßgebenden Verwendungszweck zuführt und dieser Verwendung entsprechend nützt. Für die Er füllung der Auflage ist von der Behörde eine angemesse ne Frist zu setzen. Zur Sichersteiiung der Erfüllung einer solchen Auflage kann bei Rechtserwerben gemäß § 13

dieses Landesgesetzes eine Sicherheitsleistung vorge schrieben werden.

(2) Die Sicherheitsleistung ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes für die beabsichtigte Verwendung des Grundstückes bzw. der Wohnung angemessenen Höhe bis zu 15% des ver

einbarten Entgelts oder, wenn kein Entgelt vereinbart ist, bis zu einer Million Schilling zu bemessen. Sie kann in ba rem Geld, in nicht vinkulierten Einlagebüchern von Geld instituten mit Sitz oder Niederlassung in einem Mitglieds staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Weise erbracht werden, daß sich ein solches Institut ver pflichtet, die Sicherheitssumme bei Verfall zu bezahlen. Die Sicherheit ist innerhalb von drei Monaten nach be hördlicher Aufforderung zu leisten.

(3) Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist. Dient die Sicherheitsleistung zur Sicherstellung des angegebenen oder mit dem Einverständnis der Rechtserwerber von der Behörde festgelegten und für die Erteilung der Zustimmung maßgebenden Verwendungs

zweckes, hat die Behörde im Bescheid den Haftungszeit raum der Sicherheitsleistung festzulegen, der maximal zehn Jahre ab Rechtskraft der Genehmigung betragen

darf.

(4) Die Sicherheitsleistung verfällt zugunsten des Lan des, wenn der Rechtserwerber die Auflage nicht erfüllt bzw. wenn er im Fall des Abs. 3 zweiter Satz die maßge bende Verwendung des Gegenstandes des Rechtserwer

bes innerhalb des festgelegten Haftungszeitraumes wie der aufgibt. Der Verfall ist mit Bescheid festzustellen.

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Kann jedoch das Grundstück bzw. die Wohnung aus Gründen, die im Zeitpunkt der Genehmigung des Rechtsgeschäfts dem Rechtserwerber noch nicht bekannt waren, nicht dem Verwendungszweck zugeführt werden, hat die Behörde die Sicherheitsleistung für frei zu erklären.

(5) Stellt die Behörde mit Bescheid rechtskräftig fest, daß die im Genehmigungsbescheid angeführten Auflagen nicht erfüllt sind oder wurde der Rechtserwerber wegen Nichterfüllung der Auflagen rechtskräftig gemäß § 35 Abs. 1 Z. 5 bestraft, so hat der Rechtserwerber das Grundstück zu veräußern. Wird das Grundstück nicht innerhalb eines Jahres veräußert, ist das Grundstück auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern; § 23 (Freiwillige Feilbietung) ist anzuwenden. Können jedoch die Auflagen aus Gründen, die im Zeitpunkt der Genehmigung des Rechtsgeschäfts dem Rechtserwerber noch nicht bekannt waren, nicht erfüllt werden, kann die Behörde von der Verpflichtung zur Veräußerung absehen.

3. HAUPTSTUCK Rechtserwerb durch Ausländer

§13 Genehmigungsbedürftiger Rechtserwerb

(1)Neben den im § 3 und § 6 angeführten Rechtserwer ben unterliegen auch folgende Rechtserwerbe unter Le benden diesem Landesgesetz, wenn der Rechtserwerber Ausländer (§ 2 Abs. 4) ist:

2. die Einräumung von Pfandrechten - ausgenommen

für Banken oder Versicherungen - zugunsten von

Nutzungsberechtigten, ausgenommen das Pfand

recht ist unmittelbar Bestandteil eines genehmigungs

bedürftigen Rechtsgeschäfts;

3. der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaf

ten mit beschränkter Haftung, eingetragenen Er

werbsgesellschaften, Personengesellschaften des

Handelsrechts, anderen rechtsfähigen Personenge

meinschaften oder von Genossenschaftsanteilen,

wenn Grundstücke im Eigentum dieser Gesellschaf

ten. Personengemeinschaften oder Genossenschaf

ten stehen oder sie einen Anspruch auf Übertragung

des Eigentums an solchen Grundstücken haben;

4. die Bestandnahme (Miete, Pacht) oder jede sonstige

Überlassung von Baugrundstücken oder Teilen davon

(Wohnungen) zu Wohnzwecken, wenn

a) das Bestandrecht ins Grundbuch eingetragen

werden soll oder

b) die Bestandnahme oder Überlassung auf unbe

stimmte Zeit erfolgt oder insgesamt mehr als zehn

Jahre beträgt.

(2)Rechtserwerbe unter Lebenden (Abs. 1) durch Aus

länder (§ 2 Abs. 4) an

1. land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 2

Abs. 1),

2. Baugrundstücken (§ 2 Abs. 2),

3. sonstigen Grundstücken (§ 2 Abs. 3) oder

Teilen davon bedürfen der Genehmigung der Behörde.

(3)Rechtserwerbe nach Abs. 2 sind zu genehmigen,

wenn

1. die Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß

§ 4 Abs. 2 bis Abs. 5 bzw. § 5 oder § 8 Abs. 2 oder

Abs. 4 bis 6 erfüllt sind,

2. kulturelle oder sozialpolitische Interessen sowie die öf

fentliche Ordnung oder Sicherheit und

3. staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt

werden.

(4) Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, soweit der Anwendung völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.

(5) § 10 bis § 12 gelten sinngemäß.

§ 14 Sonderbestimmungen für EU- und EWR-Angehörige

(1) Die Regelungen des § 13 dieses Landesgesetzes

gelten nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und jene juristischen Personen so wie rechtsfähigen Personengemeinschaften, insoweit sie nach den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft den natürlichen Personen gleichgestellt sind.

(2) Die Regelungen des § 13 dieses Landesgesetzes

gelten weiters nicht für jene nicht vom Abs. 1 erfaßten na türlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengemeinschaften, die

(3)Der Nachweis, daß die Voraussetzungen im Sinn

des Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegen, obliegt dem Rechtser werber.

4. HAUPTSTÜCK

I. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen

§15 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung

(1) Solange die erforderliche Bestätigung nach § 9 Abs. 2 erster Satz oder die erforderliche Genehmigung

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(§§ 4, 5, 8 oder 13) von der Behörde nicht ausgestellt bzw. erteilt wurde, darf der dem Rechtserwerb zugrundeliegende Rechtstitel nicht ausgeübt werden. Die Parteien sind jedoch an den Rechtstitel gebunden.

(2) Mit der Versagung der Genehmigung durch die Behörde wird der dem Rechtserwerb zugrundeliegende Rechtstitel rückwirkend rechtsunwirksam. Gleiches gilt, wenn nicht binnen zwei Jahren nach Ablauf der hiefür bestimmten Frist (§ 10 Abs. 1) die erforderliche Genehmigung beantragt wird.

§ 16 Zulässigkeit der Eintragung

(1)Ein von diesem Landesgesetz erfaßter Rechtser

werb an einem Grundstück darf im Grundbuch nur einge tragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch

(2)Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung ein rechts kräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluß über die Annahme eines Übetbots oder ein rechtskräftiger Be

schluß über die Genehmigung einer Übernahme zugrun

deliegt.

§17 Unwirksamkeit der Eintragung

(1) Ist eine Eintragung im Grundbuch durchgeführt wor den, ohne daß eine nach diesem Landesgesetz erforderli che Genehmigung vorliegt, besonders weil die Eintra gung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erfor derlichkeit einer Genehmigung erwirkt worden ist, hat die Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, daß die nach den §§ 4, 5, 8 oder 13 erforderliche Genehmi gung für den Rechtserwerb nicht vorliegt, und den Rechtserwerber aufzufordern, binnen einer längstens mit vier Wochen festzusetzenden Frist den Antrag um Ge

nehmigung für den Rechtserwerb einzubringen. Die Ein leitung des Feststellungsverfahrens sowie der Feststel lungsbescheid sind auf Antrag der Behörde im Grund

buch anzumerken.

(2) Die Anmerkung im Grundbuch nach Abs. 1 hat zur Folge, daß eine Entscheidung über die Genehmigung

auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmer kung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.

(3) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig versagt

oder der Aufforderung zur Antragstellung gemäß Abs. 1 nicht entsprochen, so hat das Grundbuchsgericht die Ein tragung auf Antrag der Behörde zu löschen.

(4) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig erteilt oder das Feststellungsverfahren nach Abs. 1 eingestellt, so hat die Behörde dies dem Grundbuchsgericht mitzutei len. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs. 1 von Amts wegen zu löschen.

§ 18 Rückabwicklung

(1)Wird eine Eintragung im Grundbuch nach § 17 Abs. 3 gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvor gang rückabgewickelt, so kann der Rechtsvorgänger die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte ver langen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit je ner Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß § 17 Abs. 1, erworben worden sind.

(2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertra gung gerichtet ist, durch Versagung der Genehmigung oder durch Ablauf der Frist des § 15 Abs. 2 rechtsunwirk sam, so kann der Rechtsvorgänger die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, sofern er weder

wußte noch wissen mußte, daß der Rechtsvorgang einer Genehmigung bedurfte oder daß die Voraussetzungen

für die Genehmigung nicht vorlagen.

(3) Wird die Einverleibung eines Rechtserwerbes nach § 17 Abs. 3 gelöscht und erklärt der Rechtsvorgänger, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist die Liegen schaft auf Antrag des Rechtsvorgängers oder des Rechtserwerbers vom Gericht in sinngemäßer Anwen

dung des § 352 EO zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs. 2 berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Rechtserwerbers.

II. ABSCHNITT Versteigerung

§ 19 Verständigung der Behörde

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung von Grundstücken bzw. von Teilen davon bewilligt, die Schätzung anberaumt, die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, sowie das Versteigerungsedikt der Behörde zuzustellen; betreffen die Beschlüsse land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, ist hievon auch der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich zu verständigen. Die Behörde ist vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des Zuschlags (§ 20 Abs. 1) zu verständigen.

§20 Verfahren bei Zuschlagserteilung

(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er erst bei Vorliegen einer er forderlichen Genehmigung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist aufzufordern, binnen einer angemes sen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungsbedürftigkeit (§ 11 Abs. 1) oder die erforderliche Genehmigung bei der Behörde zu bean tragen.

(2) Entscheidet die Behörde, daß der Zuschlag an den Meistbietenden keiner Genehmigung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht in nerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antra ges (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid nicht zu, so ist der Beschluß über die Erteilung des Zu schlags vom Exekutionsgericht für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren.

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(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird und wird die Versagung rechtskräftig, hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine neuerliche Versteigerung anzuordnen.

§21 Erneute Versteigerung

(1)Für die erneute Versteigerung dürfen als Bieter nur Gebietskörperschaften oder solche Personen zugelassen werden, die dem Exekutionsgericht

(2) Die Behörde hat eine Genehmigung nach Abs. 1 Z. 1 allen Personen zu erteilen, die binnen vier Wochen nach Bekanntmachung des neuen Versteigerungster

mins die Erteilung der Genehmigung beantragen, sofern die Voraussetzungen der §§ 4, 5, 8 oder 13 vorliegen. Die Behörde hat über einen Antrag unverzüglich, spätestens binnen acht Wochen, zu entscheiden. Über eine Beru

fung gegen die Versagung der Genehmigung hat die Landesgrundverkehrskommission binnen acht Wochen zu

entscheiden. Wird von der Behörde oder von der Landesgrundverkehrskommission innerhalb der achtwöchigen

Frist keine Entscheidung gefällt, so gilt die Genehmigung als erteilt. Hierüber hat die Behörde dem Genehmigungs werber, damit dieser als Bieter auftreten kann, eine zur Vorlage an das Exekutionsgericht geeignete Mitteilung auszustellen.

(3) Die Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen eine (Negativ)Bestätigung gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz bzw. § 11 Abs. 2 erster Satz allen Personen unverzüglich auszustellen, die den beabsichtigten Rechtserwerb bin nen vier Wochen nach Bekanntmachung des neuen Ver steigerungstermins anzeigen bzw. eine Negativbestäti gung beantragen. Im Fall der Versagung der Bestätigung gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Zwischen Bekanntmachung des neuen Versteige

rungstermins und der Versteigerung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.

(5) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das ge ringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 erster Halbsatz der Exekutionsordnung, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist.

(6) Treten innerhalb der Frist von vier Wochen (Abs. 2) bei der Behörde keine Bewerber um eine Genehmigung

auf, hat die Behörde das Exekutionsgericht unverzüglich zu verständigen; gleiches gilt für die Ausstellung einer Bestätigung (Abs. 3). Das Gericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.

(7) Im Fall des Abs. 6 oder wenn im erneuten Versteige rungstermin keine Bieter (Abs. 1) auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutions gericht den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins

für wirksam zu erklären, auszufertigen, zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.

(8) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Antrag gemäß § 20 Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.

§ 22 Verfahren bei Überboten und Übernahmsanträgen

(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot oder vor der Entscheidung über einen Über

nahmsantrag hat das Exekutionsgericht den Überbieter bzw. Übernehmer aufzufordern, binnen einer angemes

sen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungsbedürftigkeit (§11 Abs. 1) oder die erforderliche Genehmigung bei der Behörde zu bean tragen.

(2) Entscheidet die Behörde, daß die Rechtsübertra

gung an den Überbieter bzw. Übernehmer keiner Geneh migung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid nicht zui so hat das Exekutionsge richt das Überbot bzw. den Übernahmsantrag dem weite ren Verfahren zugrundezulegen.

(3)Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht ge stellt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird und wird die Versa gung rechtskräftig, hat das Exekutionsgericht das Über bot zurückzuweisen oder aen Übernahmsantrag abzu

weisen.

§23 Freiwillige Feilbietung

Die Bestimmungen der §§ 19 bis 22 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 267ff Außerstreit-gesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.

MI. ABSCHNITT Umgehungshandlung

§24 Feststellungsklage

(1) Die Landesregierung kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Fest stellung erheben, daß ein Rechtserwerb nichtig ist, vor allem weil er auf einem Schein- oder Umgehungsge

schäft beruht.

(2) Die Erhebung der Klage ist auf Antrag der Landes regierung im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung

hat zur Folge, daß die gerichtliche Entscheidung auch ge gen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag der Landesregierung auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.

(3) Wird der Klage stattgegeben, so hat das Grund

buchsgericht eine bereits vorgenommene Eintragung des Rechtserwerbes zu löschen und den früheren Grund

buchsstand wiederherzustellen; § 18 ist anzuwenden.

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5. HAUPTSTÜCK

I. ABSCHNITT Vollziehung, Administrationsbestimmungen §25 Behörden

(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Be zirksgrundverkehrskommission. Für den Bereich eines oder mehrerer Gerichtsbezirke wird je eine Bezirksgrund verkehrskommission eingerichtet.

(2) Die Landesgrundverkehrskommission entscheidet

in letzter Instanz über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksgrundverkehrskommission und des Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommission. Gegen Entschei

dungen der Landesgrundverkehrskommission betreffend den Rechtserwerb durch Inländer an Baugrundstücken

ist eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu lässig.

(3) Die Mitglieder der Landesgrundverkehrskommis

sion sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(4) Der örtliche Wirkungsbereich, der Sitz und die Ge

schäftsstelle jeder Bezirksgrundverkehrskommission

werden durch Verordnung der Landesregierung be

stimmt. Geschäftsstelle der Landesgrundverkehrskom

mission ist das Amt der Landesregierung. Die Aufgaben

der Geschäftsstellen regelt die Landesregierung.

(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, gegen Ersatz der Kosten als Träger der Geschäftsstellen mitzuwirken.

§26 Zusammensetzung der Grundverkehrskommissionen

(1) Der Bezirksgrundverkehrskommission gehören als Mitglieder an:

(2)Der Landesgrundverkehrskommission gehören als

Mitglieder an:

(3) Hat die Landesgrundverkehrskommission über Rechtsvorgänge zu entscheiden, die flächenmäßig über wiegend Baugrundstücke oder sonstige Grundstücke

zum Gegenstand haben, so sind das Mitglied nach Abs. 2 Z. 3 sowie ein Mitglied nach Abs. 2 Z. 4 durch einen Ver treter des O.ö Gemeindebundes und durch einen Vertre ter des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich, zu ersetzen.

(4) Hat eine Grundverkehrskommission über Rechts

erwerbe zu entscheiden, die Waldgrundstücke zum Ge

genstand haben, so ist sie durch einen von der Landesre gierung bestimmten Sachverständigen für forsttechni sche Angelegenheiten, dem alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes zukommen, zu verstärken.

(5) Die Bestellung der Mitglieder der Landesgrundver kehrskommission erfolgt durch die Landesregierung; in den Fällen der Abs. 2 Z. 4, 5 und 6 und Abs. 3 auf Vor schlag der in Betracht kommenden Interessenvertretung.

(6) Für jeden Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für je des weitere Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu be stellen. Die Stellvertreter und die Ersatzmitglieder üben ihr Amt nur bei Verhinderung derjenigen aus, für die sie als Ersatz bestellt sind. Die für den Vorsitzenden und die Mitglieder geltenden Bestimmungen gelten sinngemäß

für den Stellvertreter und die Ersatzmitglieder.

(7) Erforderlichenfalls sind weitere Sachverständige beizuziehen.

§27 Bestellungsvoraussetzungen

Zu Mitgliedern der Grundverkehrskommissionen dürfen nur Personen

bestellt bzw. entsendet werden, die

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§28 Amtsdauer; Amtsenthebung

(1)Die Mitglieder der Grundverkehrskommissionen

werden für eine Amtsdauer von sechs Jahren bestellt. Das Amt von Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen sechsjährigen Dauer bestellt werden, endet mit deren Ab lauf. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ablau fes der Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die Vorsitzenden dem Landeshauptmann, die Stellvertreter, Mitglieder und Er satzmitglieder dem Vorsitzenden mit Handschlag zu ge loben, daß sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch aus üben werden. Sie dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsge heimnis, das ihnen bei Ausübung ihres Amtes anvertraut wurde oder sonst zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und nach Erlöschen ihrer Funk tion nicht offenbaren oder verwerten.

(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes zu entheben,

(1) Die Vorsitzenden der Grundverkehrskommissionen

erhalten für jeden von der Behörde behandelten Rechts vorgang mit Ausnahme der (Negativ)Bestätigung gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz bzw. § 11 Abs. 2 erster Satz sowie für jede sonstige in einem Gesetz vorgesehene Mitwir kung nach Maßgabe der Inanspruchnahme eine ange

messene Entschädigung. Ferner haben die Vorsitzenden Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen.

(2) Die sonstigen Mitglieder erhalten den Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen und ein angemesse

nes Sitzungsgeld. Durch das Sitzungsgeld werden die Aufenthaltskosten und sämtlicher durch Zeitversäumnis entstehender Verdienstentgang abgegolten.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Ent schädigungen, Ersätze und Sitzungsgelder gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. In der Verordnung kann anstelle der Ent schädigung eine (laufende) Pauschale festgelegt werden; bei der Festlegung der Pauschale ist auf die mit der Aus übung der Tätigkeit normalerweise verbundene Arbeits belastung abzustellen.

§30 Örtliche Zuständigkeit

(1)Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksgrundverkehrskommission richtet sich nach der Lage des bzw. der von einem Rechtserwerb erfaßten Grundstücke(s).

(2)Ist nach Abs. 1 die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksgrundverkehrskommissionen gegeben, so ist die jenige Bezirksgrundverkehrskommission örtlich zustän dig, in deren Bereich der flächenmäßig größere Teil des bzw. der Grundstücke(s) liegt.

§31 Verfahrensbestimmungen

(1) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes be stimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Ver waltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

(2) Parteien der Verfahren nach diesem Landesgesetz sind der Rechtserwerber und der Rechtsvorgänger. Im Fall des § 26 Abs. 1 Z. 5 lit. b ist die Gemeinde bzw. sind die Gemeinden, die keinen Vertreter in die Bezirksgrund verkehrskommission entsenden, zu hören.

(3)Bescheide der Bezirksgrundverkehrskommission

betreffend den Rechtserwerb an land- oder forstwirt schaftlichen Grundstücken sind auch der Landwirt schaftskammer für Oberösterreich zuzustellen. Gegen diese Bescheide kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich das Rechtsmittel der Berufung erheben. Die Zustellung der Bescheide an die Landwirtschafts kammer für Oberösterreich erfolgt im Wege der örtlich zu ständigen Bezirksbauernkarnrner, wobei die Zustellung an die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich mit der Zustellung an die Bezirksbauernkammer als vollzogen gilt.

(4)Die Grundverkehrskommissionen sind vom Vorsit

zenden nach Bedarf schriftlich unter Angabe der Ver handlungsgegenstände zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Grundverkehrskom missionen sind nur bei Anwesenheit des Vorsitzenden (Stellvertreters) und von mindestens der Hälfte aller Mit glieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig. Für einen Be schluß ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Mitteilungen über den Inhalt einer Verhand lung, insbesondere über die Abstimmung, sind nicht zu lässig.

§ 32 Verwaltungsabgaben

(1) Den Parteien können für die Amtshandlungen der

Grundverkehrskommissionen Verwaltungsabgaben auf

erlegt werden. Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist

unter Bedachtnahme auf den Wert des Rechtsvorganges

oder der den Zwangsversteigerungsverfahren unterzoge

nen Grundstücken und auf den erforderlichen Aufwand

der Grundverkehrskommissionen durch Verordnung der

Landesregierung festzusetzen. Im übrigen gelten die Be

stimmungen des O.ö. Verwaltungsabgabengesetzes

1974, LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch LGBl. Nr.

90/1992, sinngemäß.

(2) Die (Negativ)Bestätigungen gemäß § 9 Abs. 2

erster Satz bzw. § 11 Abs. 2 erster Satz sind von den in

landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Verwal

tungsabgaben befreit.

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§ 33 Mitwirkung bei der Vollziehung

Die Organe des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts haben bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes über Ersuchen der zuständigen Behörde und deren Organen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches mitzuwirken.

§ 34 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

II. ABSCHNITT Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen § 35 Strafbestimmungen

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von

der Bezirksverwaltungsbehörde

(3) Der Versuch is: strafbar.

(4) Über Berufungen gegen Strafbescheide der Be zirksverwaltungsbehörde entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate

(5)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Behörde

das Ergebnis jedes Verwaltungsstrafverfahrens mitzu teilen.

(6)Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu.

§ 36 Übergangsbestimmungen

(1)Bis zum 31. Dezember 1994 gilt der ordentliche

Wohnsitz als Hauptwohnsitz im Sinn dieses Landesge

setzes. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist bzw. wird an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweis lichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat bzw. niederläßt, um ihn bis auf weite res zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen.

(2)Im § 2 Abs. 7 Z. 1 und § 8 Abs. 6 gilt der ordentliche Wohnsitz im Sinn des Abs. 1 als Hauptwohnsitz, soweit der in diesen Bestimmungen genannte Zeitraum vor dem 1. Jänner 1995 liegt.

§37 Schlußbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Dezember 1994 in Kraft; § 14 Abs. 1 tritt mit dem Beitritt Österreichs zur Eu ropäischen Union, § 14 Abs. 2 mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Das O.ö. Grundverkehrsgesetz 1975, LGBl. Nr. 53, sowie das O.ö. Ausländergrunderwerbsgesetz, LGBl. Nr. 30/1966, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft.

(3) Dieses Landesgesetz ist nicht auf Rechtserwerbe anzuwenden, deren Rechtstitel vor dem Inkrafttreten die ses Landesgesetzes entstanden ist. Auf die vor Inkrafttre ten dieses Landesgesetzes abgeschlossenen Rechtsge

schäfte sowie auf bereits anhängige Verfahren sind die Bestimmungen des O.ö. Grundverkehrsgesetzes 1975

oder des O.ö. Ausländergrunderwerbsgesetzes weiter

anzuwenden. Die örtliche Zuständigkeit sowie die Zu sammensetzung der Behörden richtet sich jedoch für sol che Verfahren nach diesem Landesgesetz.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes

sowie für die Vollziehung dieses Landesgesetzes dienen de organisatorische Maßnahmen können auf seiner Grundlage bereits von dem seiner Kundmachung folgen den Tag an erlassen bzw. getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Dezember 1994 in Kraft gesetzt werden.