# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Gmunden als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 89

R a u m o r d n u n g s p r o g r a m m

der o.ö. Landesregierung vom 22. August 1994 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Gmunden als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:

§1

(1) Der Raum der Planungsregion Gmunden, insbeson

dere das regionale Zentrum Gmunden, wurde im Zuge

der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß

1. die Verwendung der Grundstücke Nr. 228/3 und

229/13, beide KG. Ort-Gmunden, Stadtgemeinde

Gmunden, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von

10.146 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3

O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Ge

schäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, mit ge

mischtem Warenangebot einschließlich Lebens- und

Genußmittel der Grundversorgung (§ 24 Abs. 1 Z. 1

lit. b O.ö. ROG 1994), zulässig ist;

2. die Verwendung des Grundstückes Nr. 229/2, KG. Ort-

Gmunden, Stadtgemeinde Gmunden, mit einer Ge

samtgrundstücksfläche von 3.843 m2 als Gebiet für

Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum

Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den

überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und

Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden

(§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist;

3. die Verwendung der Grundstücke Nr. 229/3 und

229/5, beide KG. Ort-Gmunden, Stadtgemeinde

Gmunden, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von

9.015 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3

O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Ge

schäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, mit ge

mischtem Warenangebot einschließlich Lebens- und

Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden

(§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b O.ö. ROG 1994), zulässig ist;

(3)

4. Die Widmung der Grundstücke Nr. 229/6, 229/7,

229/20, 227 und von Teilen der Grundstücke Nr. 220/1

und 229/1, alle KG. Ort-Gmunden, ist für Geschäfts

bauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24

Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 4.150 m2 zulässig.

(4) Die von diesem Raumordnungsprogramm umfaßten Grundstücke Nr. 228/3, 229/13, 229/2, 229/3, 229/5, 229/6, 229/7, 229/20 und 227 und Teile der Grundstücke Nr. 220/1 und 229/1 sind in der Anlage als Lageplan dargestellt.

§2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner

Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung:

Dr. Leitl

Land es rat

Anlage

Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.

SG. GMUNDEN

KG. ORT-GMUNDEN

Innerhalb der im Lageplan mit einer strich-punktierten Linie umgrenzten Fläche Nr. 2 ist die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 2000 m2 zulässig.

Innerhalb der im Lageplan mit einer strich-punktierten Linie umgrenzten Fläche Nr. 1 ist die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 3.4 00 m2 zulässig.

i

Innerhalb der im Lageplan mit einer strich-punktierten Linie umgrenzten Fläche Nr. 3 ist die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 2600 m2 zulässig.

Innerhalb der im Lageplan mit einer strich-punktierten Linie umgrenzten Fläche Nr. 4 ist die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 4150 m2 zulässig.

IfY ^ y LAGEPLAN M 1:2000