# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Februar 1994 betreffend die Betriebsordnung für das Taxi-Gewerbe, Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und Hotelwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen in Oberösterreich (Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung), LGBl. Nr. 21/1994, geändert wird

Nr. 91 Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. August 1994, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Februar 1994 betreffend die Betriebsordnung für das Taxi-Gewerbe, Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und Hotelwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen in Oberösterreich (O.ö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung), LGBl. Nr. 21/1994, geändert wird

Auf Grund des § 10 Abs. 1 b des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBI. Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz vom 24. März 1994, BGBl. Nr. 223/1994, wird verordnet:

§1

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Februar 1994 betreffend die Betriebsordnung für das Taxi-Gewerbe, Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und Hotelwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen in Oberösterreich (O.ö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung), LGBl. Nr. 21/1994, wird wie folgt geändert:

"(1) Im Taxi-Gewerbe dürfen Kraftfahrzeuge nur in Verwendung genommen werden, wenn auf Grund einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 festgestellt wurde, daß diese Fahrzeuge den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechen und ein gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigter Verein oder Gewerbetreibender bestätigt, daß sie auch den in den §§18 bis 28 angeführten Voraussetzungen entsprechen."

3.Der IV. Abschnitt lautet:

"IV. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen

§46

An Personenkraftwagen, die im Gästewagen-Gewerbe eingesetzt werden, muß hinten am Fahrzeug eine große grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift folgenden Buchstaben zeigt:

„G" für Personenkraftwagen im Gästewagen-Gewerbe.

Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an

Kraftfahrzeugen, die mit der Tafel "G" leicht verwechselt werden

können, ist unzulässig."

§2

Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind im Taxi-Gewerbe und Gästewagen-Gewerbe verwendete

Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

bereits als solche zugelassen sind.

§3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.