# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird

Nr. 93

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Oktober 1994, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird

Auf Grund des § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 wird verordnet:

§1

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, LGBl. Nr. 86/1988, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 21/1989, LGBl. Nr. 111/1990 und LGBl. Nr. 98/1993 wird wie folgt geändert:

Tarifpost1

Gesamtgebühr

S2

Grundgebühr (Entgelt für das Fleischuntersuchungsorgan) S3 Gemeindezuschlag4 Ausgleichskassenzuschlag

a

bei Untersuchung durch ein freiberuflich tätiges

Fleischuntersuchungsorgan

Sb

bei Untersuchung durch ein Fleischuntersuchungsorgan im

Dienstverhältnis der Gemeinde

Sa

bei Untersuchung durch ein freiberuflich tätiges

Fleischuntersuchungsorgan

Sb

bei Untersuchung durch ein Fleischuntersuchungsorgan im

Dienstverhältnis der Gemeinde

S

C. Für die Durchführung der Kontrolluntersuchung gemäß § 17

Fleischuntersuchungsgesetz iVm. § 29

Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994:

1. in Zerlegungsbetrieben und anderen Bear

beitungsbetrieben mit geringer Produktion,

die Erleichterungen gemäß § 38 Abs. 3

Fleischuntersuchungsgesetz in Anspruch

nehmen, in Kühlhäusern sowie im nicht

dem Frischfleischbereich zugehörigen Be

reich von Verarbeitungsbetrieben

pro Kontrolle

2. in Zerlegungsbetrieben, anderen Bearbei

tungsbetrieben und im Frischfleischbe

reich von Verarbeitungsbetrieben, die

mehr als 250 t Fleisch pro Jahr be- oder

verarbeiten,

je angefangene Vi-Stunde450,- 225,-340,- 170,-68,- 34,-

-,-42,- 21,-110,- 55,-

Seite 354

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 48.

Stück, Nr. 93

2. Die Tarifpost E des § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

Tarifpost1

Gesamtgebühr

S2

Grundgebühr (Entgelt für das Fleischuntersuchungsorgan)

S3 Gemeindezuschlag4 Ausgleichskassenzuschlag

a

bei Untersuchung durch ein freiberuflich tätiges

Fleischuntersuchungsorgan

Sb

bei Untersuchung durch ein Fleischuntersuchungsorgan im

Dienstverhältnis der Gemeinde

Sa

bei Untersuchung durch ein freiberuflich tätiges

Fleischuntersuchungsorgan

Sb

bei Untersuchung durch ein Fleischuntersuchungsorgan im

Dienstverhältnis der Gemeinde

S

E. 1. Für die Kontrolluntersuchung gemäß § 17

Fleischuntersuchungsgesetz von Wild

fleisch-Bearbeitungsbetrieben im Sinn des

§ 1 Abs. 3 Wildfleisch-Verordnung, BGBI.

Nr. 400/1994, und Wildsammelstellen

gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit.,

pro Kontrolle

2. Für die Untersuchung von Wildhuftieren

und Kleinwild aus freier Wildbahn gemäß

### Kapitel 4 des Anhanges zur Wildfleisch- {#sec_kapitel_4_des_anhanges_zur_wildfleisch}

Verordnung durch den Fleischuntersu

chungstierarzt,

je angefangene Vi-Stunde 450,- 225,-340,- 170,-68,-

34,--,-42,- 21,-110,-

55,-

3. Nach Tarifpost E des § 1 Abs. 1 sind folgende Tarifposten F und G

anzufügen:

Tarifpost1

Gesamtgebühr

S2

Grundgebühr (Entgelt für das Fleischuntersuchungsorgan)

S3 Gemeindezuschlag4 Ausgleichskassenzuschlag

a

bei Untersuchung durch ein freiberuflich tätiges

Fleischuntersuchungsorgan

Sb bei Untersuchung durch ein Fleischuntersuchungsorgan im Dienstverhältnis der Gemeinde

Sa

bei Untersuchung durch ein freiberuflich tätiges

Fleischuntersuchungsorgan

Sb bei Untersuchung durch ein Fleischuntersuchungsorgan im Dienstverhältnis der Gemeinde

S

F. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

von Geflügel, dessen Fleisch zum Genuß für

Menschen verwendet werden soll:

"(5) Die Gesamtgebühr gemäß Tarifpost C Z. 2 darf pro Tag S 1.800,-

nicht überschreiten. Im Fall der Berechnung der Maximalgebühr pro Tag sind die Gebührenanteile auf Fleischuntersuchungsorgan, Gemeinde und Ausgleichskasse analog der Tarifpost C Z. 2 aufzuteilen."

§2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Für die vom 1. Juli 1994 bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung tatsächlich durchgeführten Untersuchungen nach § 1 Z. 1 bis 4 ist die dort festgelegte Gebühr zu entrichten.