# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Ettenauer Straße (Bezirksstraße Nr. 1007) sowie die Widmung und Einreihung eines Straßenabschnittes der Hadermarkter Straße (Bezirksstraße Nr. 1003) im Gebiet der Marktgemeinde Ostermiething

Nr. 103

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 21. November 1994 betreffend die Umlegung der Ettenauer Straße (Bezirksstraße Nr. 1007) sowie die Widmung und Einreihung eines Straßenabschnittes der Hadermarkter Straße (Bezirksstraße Nr. 1003) im Gebiet der Marktgemeinde

Ostermiething

Auf Grund des §11 Abs. 1 und2 in Verbindung mil §JL Abs. 1 Z. 2 O.ö.

Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung der Landesgesetze

LGBI. Nr. 62/1992 und LGBl. Nr. 111/1993 wird verordnet:

§1

(1) Der bei km 4,830 (alt = neu) von der bestehenden

Trasse nach Nordwesten abzweigende, geradlinig über

den Hochwasserschutzdamm führende, hierauf einen

Bogen nach Westen beschreibende und bei km 5,385

(neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu

herzustellende Abschnitt der Ettenauer Straße (Bezirks

straße Nr. 1007 laut Verzeichnis der Landes- und Bezirks

straßen Oberösterreichs) wird dem Gemeingebrauch ge

widmet und als Bezirksstraße eingereiht.

(2) Der zwischen km 4,830 (alt) und km 5,477 (alt) ge legene bisherige Abschnitt der Ettenauer Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.

§2

Der bei km 10,236 (alt = neu; das ist der derzeitige Einmündungsbereich in die alte Trasse der Ettenauer Straße, bei deren km 5,278) beginnende, zuerst nach Süden verlaufende, dabei bei km 5,160 (alt) und km 5,120 (alt) die alte Trasse der Ettenauer Straße kreuzende, hierauf in einem Bogen nach Südwesten führende und bei km 10,445 (neu) in die neue Trasse der Ettenauer Straße bei deren km 5,115 (neu) einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Hadermarkter Straße (Bezirksstraße Nr. 1003 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Bezirksstraße eingereiht.

§3

Die genaue Lage der alten und neuen Trasse der Ettenauer Straße und der neuen Trasse der Hadermarkter Straße ist aus dem Lageplan im Maßstab 1:2880 zu ersehen, der beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Ostermiething aufliegt.

§4

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterrejch in Kraft.