# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigungen, Ersätze und Sitzungsgelder der Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Grundverkehrskommissionen (Oö. Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 1994)

Nr. 105

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 28. November 1994 über die Höhe der Entschädigungen, Ersätze und Sitzungsgelder der Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Grundverkehrskommissionen (O.ö. Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 1994)

Auf Grund des § 29 Abs. 3 des O.ö. Grundverkehrsgesetzes 1994, LGBI.

Nr. 88, wird verordnet:

§1 Entschädigungen

Die Entschädigung für die mit der Geschäftsführung verbundene

Arbeitsbelastung wird

(1) Den übrigen Mitgliedern der Grundverkehrskommissionen werden der durch Zeitversäumnis entstehende Verdienstentgang und die notwendigen Aufenthaltskosten, gleichgültig ob die Amtshandlung am Sitz der Grundverkehrskommission oder an einem anderen Ort vorgenommen wird, durch das Sitzungsgeld abgegolten.

(2)Das Sitzungsgeld wird

a) für die Mitglieder der Bezirksgrundverkehrskommis-

sionen bei einer Zeitversäumnis bis zu 3 Stunden mit

Schilling 320,-, bis zu 5 Stunden mit Schilling 430,-,

bis zu 8 Stunden mit Schilling 570,- und über 8 Stun

den mit Schilling 730,-,

b) für die Mitglieder der Landesgrundverkehrskommis-

sion bei einer Zeitversäumnis bis zu 5 Stunden mit

Schilling 830,-, bis zu 8 Stunden mit Schilling

1.100,-, bis zu 10 Stunden mit Schilling 1.300,-und

über 10 Stunden mit Schilling 1.500,-

festgesetzt.

(3)Zeitversäumnis ist jene Zeit, die das Mitglied der

Grundverkehrskommission vom Verlassen seiner Woh

nung oder Arbeitsstätte bis zur Rückkehr aufwenden

muß.

§3 Ersätze

(1) Der den Vorsitzenden der Grundverkehrskom

missionen gebührende Ersatz der notwendigen Rei-

se(fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten wird durch die

Vorschriften bestimmt, nach denen sie in ihrer Stellung

im öffentlichen Dienst einen solchen Ersatz anzuspre

chen berechtigt sind. Hiebei gilt der Sitz der Grundver

kehrskommission nur dann als Dienstort, wenn der Vor

sitzende seinen Dienstort im öffentlichen Dienst am Sitz

der Grundverkehrskommission hat. Bei Benützung eines

Privatkraftwagens haben sie Anspruch auf das Kilometer

geld, dessen Höhe sich nach der O.ö. Landes-Reise-

gebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, richtet.

(2) Die Höhe des Ersatzes der notwendigen Rei-

se(fahrt)auslagen (Reisekostenvergütung) für die übrigen

Mitglieder der Grundverkehrskommissionen richtet sich

nach der O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBI.

Nr. 47/1994; bei Benützung eines Privatkraftwagens

haben sie Anspruch auf das Kilometergeld.

§4 Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 1989, LGBl. Nr. 51, außer Kraft.

(3) Auf die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abge schlossenen Rechtsgeschäfte sowie auf bereits anhängi ge Verfahren sind die Bestimmungen der Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 1989, LGBl. Nr. 51, weiter anzuwenden.