# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Durchführungsvorschriften zum O.ö. Bautechnikgesetz sowie betreffend den Bauplan erlassen werden (Oö. Bautechnikverordnung - Oö. BauTV)

Nr. 106

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 28. November 1994, mit der Durchführungsvorschriften zum O.ö. Bautechnikgesetz sowie betreffend den Bauplan erlassen werden (O.ö. Bautechnikverordnung - O.ö. BauTV)

Auf Grund des § 64 des O.ö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994, sowie des § 29 Abs. 4 der O.ö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

I. Hauptstück: Allgemeine bautechnische Vorschriften

§ 1Anwendungsbereich

§ 2Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen;

Brandschutz

§ 3Wärasjfibutt; Wärmedurchgangskoeffizient

§ 4Schallscrtuär-

§ 5Wände

§ 6Decken und Bodenbeläge_ ,.,

§ 7Feuer- und Brandmauern "

§ 8Lichte Raumhöhe

§ 9Räume im Dachraum

§ 10Wohnungsgrößen

§ 11Belichtung

§ 12Dächer

§ 13AuBenwandverputz und Verkleidungen

§ 14Stiegen, Gänge und Hausflure

§ 15Geländer und Brüstungen

§ 16Türen

§ 17Energiesparende Maßnahmen bei der Beheizung

von Gebäuden

§ 18Baulärm

II. Hauptstück:

Besondere bautechnische Vorschriften für bestimmte Arten von

baulichen Anlagen

§ 19 Anwendungsbereich

1. Abschnitt: Hochhäuser § 20 Baukonstruktion der Hochhäuser § 21

Stiegen und Gänge in Hochhäusern § 22 Notstromversorgung in

Hochhäusern § 23 Sammelrauchfänge in Hochhäusern

2. Abschnitt: Bauten für größere Menschenansammlungen .

§ 24 Baukonstruktion der Bauten für größere

Menschenansammlungen § 25 Stiegen und Gänge in Bauten für größere

Menschenansammlungen § 26 Ausgänge und Fluchtwege in Bauten für

größere

Menschenansammlungen

§ 27 Höfe in Bauten für größere Menschenansammlungen § 28

Beleuchtung und Belüftung in Bauten für größere

Menschenansammlungen § 29 Klosettanlagen in Bauten für größere

Menschenansammlungen § 30 Dekorationsmaterial in Bauten für

größere

Menschenansammlungen § 31 Sitz- und Stehplätze in Bauten für

größere

Menschenansammlungen

3. Abschnitt: Geschäftsbauten

§ 32Baukonstruktion der Geschäftsbauten

§ 33Brandabschnitte in Geschäftsbauten

§ 34Verkehrswege in Verkaufsräumen von Geschäftsbauten

§ 35Türen und Fenster in Geschäftsbauten

§ 36Verkaufsstände in Geschäftsbauten

§ 37Dekorationsmaterial in Geschäftsbauten

4.

§ 38 Baukonstruktion der Betriebsbauten--

5. Abschnitt: Landwirtschaftliche Bauten § 39 Baukonstruktion

bestimmter landwirtschaftlicher Bauten § 40 Stallungen

§ 41 Landwirtschaftliche Trocknungsanlagen § 42 Selchanlagen §

43 Gärsilos

6. Abschnitt: Sonstige Bauten bestimmter Art § 44 Kleinhausbauten

III. Hauptstück: Stellplätze für Kraftfahrzeuge

§ 45 Anzahl der Stellplätze

§ 46 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung

von Stellplätzen § 47 Arten von Garagen § 48 Zu- und Abfahrten,

Zugang und Situierung von

Stellplätzen

§ 49 Rampen von Stellplätzen § 50 Abstell- und Verkehrsflächen

von Stellplätzen § 51 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

von

Stellplätzen

§ 52 Fußböden von Stellplätzen § 53 Brandabschnitte in Garagen §

54 Verbindungen von Garagen mit anderen Räumen § 55 Tore, Türen

und Fenster in Garagen § 56 Fluchtwege in Garagen § 57 Lüftung'

in Garagen § 58 Heizung und Zündquellen in Garagen § 59

Brandschutzeinrichtungen in Garagen § 60 Abstellen von

gasbetriebenen Kraftfahrzeugen in Garagen

IV. Hauptstück: Schutzräume

§ 61 Raumbedarf in Schutzräumen

V. Hauptstück: Bauplan

§ 62 Herstellung, Form und Inhalt des Bauplanes § 63 Maßstab des

Bauplanes § 64 Farben des Bauplanes

VI. Hauptstück: Schlußbestimmungen

§ 65 Inkrafttreten

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I. Hauptstück Allgemeine bautechnische Vorschriften §1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften des I. Hauptstücks gelten nur insoweit, als die nach der Art der baulichen Anlage in Betracht kommenden Vorschriften der folgenden Hauptstücke nichts besonderes bestimmen.

§2

Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Brandschutz

(1) Baustoffe und Bauteile müssen hinsichtlich ihres Verhaltens im Brandfall den an die jeweilige bauliche An lage zu stellenden Anforderungen genügen.

(2) Die Baustoffe werden hinsichtlich ihres Verhaltens im Brandfall in folgende Klassen eingeteilt:

(3)Die Bauteile werden hinsichtlich ihres Verhaltens im Brandfall in folgende Klassen eingeteilt:

(4) Leichtbrennbare Baustoffe dürfen nur verwendet

werden, wenn sie nach der Art ihrer Verwendung eine Brandentstehung oder -ausbreitung nicht begünstigen, in geeigneter Weise gegen Entzündung gesichert werden

und im Brandfall weder abtropfen noch eine starke

Qualmbildung verursachen.

(5) Die für die Beurteilung des Brandschutzes maßgeb lichen Eigenschaften der zur Verwendung gelangenden Baustoffe und Bauteile (Abs. 2 und 3) sind hinsichtlich Wände, Decken, Stiegen, Dachkonstruktionen, Brand

schutztüren und sonstiger Brandschutzabschlüsse im Bauplan anzugeben.

§3 Wärmeschutz; Wärmedurchgangskoeffizient

(1)Die nachstehend genannten Gebäudeteile haben

folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen:

(2) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung

eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen Zwecken die nen oder künstlerisch oder kulturell erhaltungswürdig sind, kann die Baubehörde Ausnahmen von den im Abs. 1 festgelegten Mindestanforderungen gestatten, so weit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Das gleiche gilt für Gebäude oder Gebäu deteile, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich ,beheizt werden.

(3) Von der Einhaltung der im Abs. 1 festgelegten Min destanforderungen kann die Baubehörde überhaupt ab

sehen, soweit durch bauphysikalische Maßnahmen be

sonderer Art nachweislich sichergestellt ist, daß ein Ge

bäude oder Gebäudeteil höchstens jenen Heizwärmebe

darf aufweist, der bei Einhaltung dieser Mindestanforde

rungen gegeben wäre.

§4 Schallschutz

(1) Gebäude bzw. Gebäudeteile, die dem längeren

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Aufenthalt von Menschen dienen, haben folgenden bauakustischen Mindestanforderungen zu entsprechen:

BauteilWohngebäude, Schulen, Kindergärten und Horte, Heime,

Krankenanstalten, Beherbergungsbetriebe dBBürobauten

dB

Außenbauteile einschließlich Fenster und Außentüren

R'w.res3833

Soferne Fensteranteil max. 30% der Wandfläche

Fenster und Außentüren R'w3328

Sonstige Außenbauteile R'w4747

Gebäudetrennwände, Feuermauern (je Wand) sowie Außenwände ohne

Öffnungen R'w5252

Decken und Wände gegen Dachböden R'w4242

R'w.res ist das resultierende bewertete Bau-Schalldämmaß in dB R'w ist das bewertete Bau-Schalldämmaß in dB

Lage der TrennbauteileMindesterfc wertete Norn differenz Du zwischen

ohne Verbindung Fensterrderttche be-lalschallpegel-T, w (in dB)

Räumen

mit durch Türen, oder dgl.

zwischen aneinandergrenzenden Gebäuden (z.B. Reihenhäusern)60

-

zwischen Wohneinheiten zwischen Wohn- und Betriebseinheiten zwischen Betriebseinheiten zwischen Wohn- oder Betriebseinheiten und Gängen, Stiegenhäusem, Aufzugsund Müllabwurfschächten u.dgl.5550 zwischen Wohnungen und Garagen sowie Durch-, Ein- und Ausfahrten (ausgenommen Einfamilienhäuser)60

zwischen Betriebseinheiten und Garagen sowie Durch-, Ein- und Ausfahrten5538

zwischen Wohnungen und Räumen mit ähnlichen Ruheansprüchen einerseits und Gemeinschaftsräumen andererseits55

zwischen Hotelzimmern, Klassenzimmern und Zimmern in Studenten- und Lehrlingsheimen5540

zwischen solchen Räumen und dem Stiegenhaus oder Gang

zwischen Zimmern in Alten- und Behindertenheimen und Krankenhäusern

5540

zwischen solchen Räumen und dem Stiegenhaus oder Gang5535

zwischen zu schützenden Räumen 1) innerhalb einer Wohneinheit oder innerhalb einer Betriebseinheit4435

Bauteilehöchstzulässiger bewerteter Normtrittschallpegel L'n, T. w (in dB)

Decken, Stiegen, Podeste, Gänge, Loggien, Terrassen und dgl. in Doppel- oder Reihenhäusern gegen zu schützende Räume des Nachbarhauses1)46

Decken und Wohnungsstiegen zwischen den Ge-schoßen mit Aufenthaltsräumen 1)2)48

Decken über dem Keller, Ober Garagen, über Durch- oder Einfahrten oder offenen Räumen in Mehrfamilienhäusern, Krankenhäusern und Hotels

Decken oder Fußbodenkonstruktionen über Erdboden in Wohnhäusern, Krankenhäusern, Hotels, Schulen und Gebäuden, an die ähnliche Ruheansprüche gestellt werden2)

Decken unter nutzbaren Dachräumen (z.B. Trockenräumen) samt Zugängen2)53

Terrassen, Dachgärten oder Loggien, direkt oder diagonal über Wohnungen und Räumen ähnlicher Nutzung

Decken zwischen den Geschoßen sowie über dem Keller oder über dem Erdboden in Bürogebäuden, Kaufhäusern und ähnlichen Gebäuden60 Stiegen, Podeste oder Decken von Gängen und Stiegenhäusern gegen zu schützende Räume in Wohnhäusern, Krankenhäusern, Hotels, Schulen und Gebäuden, an die ähnliche Ruheansprüche gestellt werden.50

(2) Der Baubehörde ist auf Verlangen ein rechnerischer oder meßtechnischer Nachweis über die Einhaltung der Mindestanforderungen vorzulegen.

(3) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung

eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen Zwecken die nen oder künstlerisch oder kulturell erhaltungswürdig sind, und für Gebäude und Gebäudeteile im Sinn des Seite 378

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§ 27 O.ö. Bautechnikgesetz kann die Baubehörde Ausnahmen von den im Abs. 1 festgelegten Mindestanforderungen gestatten, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 2 bis 4 gelten nicht für Kleinhausbauten mit nur einer Wohnung.

§5 Wände

(1) Außenwände müssen den zu erwartenden Anforde

rungen entsprechend tragfähig sein.

(2) Außenwände von Gebäuden mit mehr als drei Ge

schoßen über dem Erdboden müssen brandbeständig

sein. Eine andere Ausführung ist zulässig, wenn brand

schutztechnische Ersatzmaßnahmen getroffen werden

und entweder

(3) Außenwände von Gebäuden mit nicht mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden müssen, ausgenommen

bei Kleinhausbauten, mindestens hochbrandhemmend

sein.

(4) Bei Gebäuden mit mehr als drei Geschoßen über

dem Erdboden müssen Innenwände, die Wohnungen

voneinander, von Hauptstiegen, Hauptgängen, Hausflu ren oder Betriebsräumen trennen, sowie Wände von Hauptstiegenhäusern brandbeständig sein.

(5) Bei Gebäuden mit nicht mehr als drei Geschoßen

über dem Erdboden müssen solche Wände (Abs. 4) min

destens hochbrandhemmend sein.

(6) Wände von Nebenstiegenhäusern können auch

brandhemmend ausgeführt werden.

(7) Glaswände müssen vom Fußboden bis zu einer Höhe von mindestens 90 cm aus Sicherheitsglas beste hen; andernfalls sind sie unfallsicher abzuschirmen. Die se Bestimmung gilt nicht für Kleinhausbauten mit nur einer Wohnung und innerhalb eines Wohnungsver bandes.

§6 Decken und Bodenbeläge

(1) Decken müssen, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mindestens hochbrandhem mend und so tragfähig hergestellt sein, daß sie den zu er wartenden Belastungen genügen.

(2) Decken

müssen, wenn im Brandfall eine erhöhte Brandgefahr zu erwarten ist, brandbeständig sein.

(3) Der Fußbodenbelag auf Hauptstiegen, Hauptgän

gen und Hausfluren muß aus mindestens schwerbrenn

baren Baustoffen hergestellt werden.

(4) Der Fußbodenbelag ist

(1) Feuer- und Brandmauern sind in allen Geschoßen brandbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen

auszuführen.

(2) Jener Teil der Dacheindeckung, der auf Feuer- oder Brandmauern aufliegt, ist nichtbrennbar zu betten. Sind besondere Brandschutzmaßnahmen geboten, so müssen

Feuer- und Brandmauern in einer den jeweiligen Erfor dernissen entsprechenden Höhe, mindestens aber 15 cm über Dach geführt werden.

§8 Lichte Raumhöhe

(1)Die lichte Raumhöhe muß

(2)Im ausgebauten Dachraum muß die lichte Raumhö

he über mindestens die Hälfte der Grundfläche eines je den Raumes (ausgenommen Nebenräume) vorhanden

sein.

§9 Räume im Dachraum

(1) Der Zugang zu Wohn- und anderen Aufenthaltsräumen im Dachraum muß bei Gebäuden mit mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden brandbeständig sein. Bei Gebäuden mit nicht mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden kann dieser Zugang auch brandhemmend ausgeführt werden.

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(2) Wände und Decken müssen raumseitig und gegen

den begehbaren nichtausgebauten Teil des Dachraumes mindestens brandhemmend ausgeführt sein.

(3) Die Dachschrägen, an welche die Dachdeckung an

schließt, müssen raumseitig brandhemmend ausgeführt sein.

§ 10 Wohnungsgrößen

(1) Wohnungen, ausgenommen Kleinstwohnungen und Garconnieren, müssen einschließlich der Nebenräume

eine baulich in sich geschlossen nutzbare Fläche von mindestens 45 m2 aufweisen.

(2) Wohnräume, ausgenommen in Kleinhausbauten mit

nur einer Wohnung, müssen eine nutzbare Mindestfläche von 12 m2, Schlafräume eine solche von 8 m2 aufweisen.

(3) Kleinstwohnungen und Garconnieren müssen eine

nutzbare Mindestfläche von 18 m2 aufweisen.

§11 Belichtung

Die Gesamtfläche der Belichtungsöffnungen von Wohnräumen und natürlich belichteten Aufenthaltsräumen muß mindestens 10 %, bei einer Raumtiefe von mehr als 5 m mindestens 12 % der Fußbodenfläche betragen.

§12 Dächer

(1) Glasdächer, Dachoberlichten, Dachflächenfenster und ähnliche Bauteile müssen der jeweils zu erwartenden Belastung entsprechen und aus mindestens normalbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. Soweit es die Sicherheit von Personen oder Sachen erfordert, ist die Verwendung von Glas, das bei Beschädigung gefahrbrin gend zersplittert, verboten.

(2) Die Versickerung von Dachwässern darf nur in aus reichender Entfernung von baulichen Anlagen erfolgen. Auf öffentliche Verkehrsflächen und Nachbargrund stücke dürfen Dachwässer nur mit Zustimmung des je

weils betroffenen Grundeigentümers abgeleitet werden.

(3)Dachständer, Empfangs- und Sendeantennen, Blitzschutzanlagen, Werbeanlagen, Energiegewinnungs anlagen und ähnliche Aufbauten auf Dächern müssen

den jeweiligen statischen Erfordernissen entsprechen und sind so anzubringen, daß ihre Überprüfung, Instand setzung und bei Antennenanlagen eine eventuell erfor derliche Zusatzanbringung von Richtelementen ohne be sondere Schwierigkeiten möglich ist.

§13 Außenwandverputz und Verkleidungen

(1) Der Außenwandverputz einschließlich einer Dämm

schicht muß mindestens schwerbrennbar sein.

(2) Die Außenwandverkleidung muß bei Gebäuden mit

mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden aus minde stens schwerbrennbaren Baustoffen bestehen. Besteht die Außenwandverkleidung aus nichtbrennbaren Baustof fen, so kann die Dämmschicht aus normalbrennbaren

Baustoffen bestehen.

(3)Die Befestigungsmittel, Halterungsvorrichtungen und Wandverankerungen müssen bei Gebäuden mit

mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden aus nicht-brennbaren Baustoffen hergestellt werden.

(4) Verkleidungen von Deckenuntersichten, Zwischendecken und Wänden (einschließlich ihrer Unterkonstruktion) im Bereich von Hauptstiegen, Hauptgängen und Hausfluren müssen in Gebäuden mit mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.

§ 14 Stiegen, Gänge und Hausflure

(1) In Hauptstiegenhäusern bei Gebäuden mit mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden ist an der obersten Stelle eine Rauchabzugsöffnung mit einem Mindestquer schnitt von 1 m2 vorzusehen. Der Verschluß der Rauch abzugsöffnung muß vom Erdgeschoß und vom obersten

Geschoß aus jederzeit leicht geöffnet werden können.

(2) Die Tragkonstruktion von Stiegenläufen und Pode sten von Hauptstiegen muß in Gebäuden mit mehr als

drei Geschoßen über dem Erdboden brandbeständig und mit geschlossener Untersicht ausgeführt sein.

(3) Die Durchgangsbreite von Hauptstiegen, Hauptgän gen und Hausfluren muß unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Anzahl der Benutzer des ganzen Gebäu des bemessen werden, hat jedoch mindestens 1,20 m zu betragen. Diese lichte Durchgangsbreite darf durch Ein bauten, Sperren oder ähnlichen Einrichtungen nicht ein geschränkt werden. Dies gilt nicht für den nachträglichen Einbau von Aufstiegshilfen für Behinderte.

(4) Ist mit einer Benutzung von mehr als 120 Personen zu rechnen, ist für jeweils 20 hinzukommende Personen die Durchgangsbreite (Abs. 3) um 10 cm zu erhöhen. Bei mehr als 360 Personen ist eine zusätzliche Hauptstiege anzuordnen.

(5) Die lichte Durchgangshöhe muß bei Hauptstiegen, Hauptgängen und Hausfluren mindestens 2,20 m be

tragen.

(6) Bei Hauptstiegen muß die Stufenbreite mindestens 28 cm und darf die Stufenhöhe nicht mehr als 18 cm be tragen.

(7) Hauptstiegen über eine Höhe von mehr als 3 m

müssen ein Zwischenpodest von mindestens 1,20 m Län ge in der Gehlinie erhalten.

(8) Auf Gängen, Hausfluren und Stiegenpodesten von

Hauptstiegen sind Einzelstufen unzulässig.

§15 Geländer und Brüstungen

(1) Entlang von Stiegenläufen mit mehr als vier Stufen müssen mindestens auf einer Seite des Stiegenlaufes Anhaltestangen, bei einer Stiegenbreite von mehr als 2 m müssen an beiden Seiten des Stiegenlaufes Anhaltestan gen angebracht werden. Die Anhaltestangen sind in einer maximalen Höhe von 1 m ab Stufenvorderkante anzu

bringen. Bei Richtungsänderungen dürfen sie nicht unter brochen werden.

(2) Geländer und Brüstungen müssen mindestens 1 m

hoch sein. Fensterbrüstungen müssen eine Mindesthöhe von 85 cm, gemessen vom Fußboden bis zur äußeren

Rahmenhöhe, erhalten.

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(3) Die Höhe von Geländern und Brüstungen ist lot

recht, bei Stiegen von der Stufenvorderkante bis zur Geländer- bzw. Brüstungsoberkante, zu messen.

(4) Für die Füllung von Geländern dürfen nur Baustoffe verwendet werden, die bei Beschädigung nicht zu einer gefahrbringenden Zersplitterung führen.

§16 Türen

(1) Hauseingangstüren und Zugangstüren zu Wohnun

gen müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm, alle anderen Türen eine lichte Breite von 80 cm aufweisen. Die lichte Höhe von Türen muß generell mindestens 2 m betragen.

(2) Bei Bauten im Sinn des § 27 O.ö. Bautechnikgesetz müssen allgemein benutzbare Eingangstüren barrierefrei erreichbar und als Drehflügel- oder Schiebetüren ausge bildet sein. Dreh- oder Pendeltüren sowie Drehkreuze sind nur zulässig, wenn diese umgeh- bzw. umfahrbar sind. Bei öffentlich zugänglichen Bauten müssen die all gemein benutzbaren Eingangstüren nach Möglichkeit mit automatischen Türöffnern und -Schließern ausgestattet sein.

(3) Im Inneren von Bauten im Sinn des § 27 O.ö. Bau technikgesetz muß vor und seitlich von etwaigen Drehflü geltüren eine ausreichende Bewegungsfläche für Rollstuhlbenützer vorhanden sein.

(4) Der nicht ausgebaute Dachraum ist gegen das Stie genhaus, der ausgebaute Dachraum ist gegen den nicht ausgebauten Dachraum und gegen den Spitzboden mit Brandschutztüren abzuschließen.

(5) Die Verbindungstüren von den Kellergeschoßen zu den Hauptgängen und Hauptstiegen sind in Gebäuden

mit mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden als Brandschutztüren herzustellen.

(6) Türen zu Räumen, in denen feuer- oder explosions gefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in gefahrdro hender Menge gelagert werden, müssen als Brand

schutztüren, in Fluchtrichtung aufschlagend, ausgeführt werden. Gegen das Ausfließen von brennbaren und was sergefährdenden Flüssigkeiten sind entsprechende Tür schwellen anzubringen.

(7)Glasfüllungen in Türflügeln müssen gegen Ein

drücken gesichert werden. Türflügel, die ganz aus Glas bestehen, sind aus Sicherheitsglas herzustellen und deutlich zu kennzeichnen. An Vollglastüren anschließen de Glasflächen müssen bis zu einer Höhe von minde

stens 2 m aus Sicherheitsglas bestehen; andernfalls sind sie unfallsicher abzuschirmen. Diese Bestimmung gilt nicht für Kleinhausbauten mit nur einer Wohnung oder in nerhalb eines Wohnungsverbandes.

§17

Energiesparende Maßnahmen bei der Beheizung von Gebäuden

(1) Zentrale Heizungsanlagen für Gebäude mit Wohn- und anderen Aufenthaltsräumen sind nach den Erfahrun gen der technischen Wissenschaften so zu planen, zu er richten, zu erhalten, zu warten und zu betreiben, daß ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energiever

brauch vermieden wird.

(2) Zentrale Heizungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und einzustellen, daß ihre Abgasverluste, bezogen auf die

jeweilige Feuerungsleistung, folgende Werte nicht überschreiten:

Abgasverluste in %

Nennheizleistung in kW

Feste Brennstoffe

26-5021

mehr als 50 bis 12020

über 12019

Gasförmige Brennstoffe

atmosphär.Gebläse-

Brennerbrenner

26-501416

mehr als 50 bis 1201314

über 1201212

(3) Feuerstätten sind mit Meßstutzen zur Entnahme von Verbrennungsgasproben zu versehen.

(4) Zentrale Heizungsanlagen mit einer Nennheizlei

stung von mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufige oder stufenlos verstellbare, voll regelbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Feu erstätten auszustatten. Ausgenommen sind zentrale Hei zungsanlagen mit Feuerstätten, die überwiegend mit fe sten Brennstoffen betrieben werden.

(5) Beim Einbau und bei der Aufstellung von Feuerstät ten für zentrale Heizungsanlagen mit einer Nennheizlei stung ab 26 kW ist durch entsprechende Wärmebedarfs berechnungen nachzuweisen, daß die Nennheizleistung die zu erwartende Heizlast nicht oder nur geringfügig überschreitet.

(6) Warmwasserbereitungsanlagen dürfen nur dann an

Feuerstätten mit einer Nennheizleistung ab 26 kW, die zur Raumheizung dienen, angeschlossen werden, wenn

die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25 % der Nennheizleistung beansprucht.

(7) Zentrale Heizungsanlagen mit mehreren Feuerstät ten sind mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Betriebsbereitschaft sind, verhindern.

(8) Feuerstätten in zentralen Heizungsanlagen sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereit schaftsverluste auszurüsten.

(9) Verteiler- und Speichersysteme in nichtindustriellen Neubauten sind mit einer wirtschaftlich vertretbaren Wär meisolierung sowohl für den Wärmeträger als auch für das Warmwasser und für ein System, das an eine Fern heizung angeschlossen ist, gegen Wärmeverluste ausrei chend zu schützen. Diese Auflage gilt auch für neue Wär meerzeuger, einschließlich elektrisch betriebener Warm wasserheizungsanlagen in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Bauten.

(10) Zentrale Heizungsanlagen für gasförmige Brenn

stoffe mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhän

gigkeit von einem Zeitprogramm und der Witterung aus zustatten.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 2, 5, 6, 7 und 10 sind

auch beim Austausch der Feuerstätten einer zentralen

Heizungsanlage zu beachten; die Bestimmung des

Abs. 6 jedoch nur insoweit, als dies nach Maßgabe des

vorhandenen Raumes vertretbar ist; die Bestimmung des

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Abs. 10 nur bei zentralen Heizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 70 kW.

(12) Die Eigentümer von zentralen Heizungsanlagen

mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind verpflichtet, die Heizungsanlage mindestens einmal in zwei Jahren, die Eigentümer von zentralen Heizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 50 kW sind verpflichtet, die Hei zungsanlage einmal jährlich von einem geeigneten Sach verständigen auf einwandfreie Funktion und Einhaltung der höchstzulässigen Abgasverluste überprüfen zu las sen. Das Überprüfungsergebnis ist in einem schriftlichen Befund festzuhalten, der vom Betreiber der Heizungsan lage bis zur nächstfolgenden Überprüfung aufzubewah ren und auf Verlangen den Organen der Behörde vorzule gen ist.

(13) Bei der Errichtung von zentralen Wärmeversor

gungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benut zer der Einheiten aufgeteilt werden, sind Geräte zur Fest stellung der individuellen Energieverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten zu installieren. Solche Geräte müssen nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Ge nauigkeit aufweisen.

(14)Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsan

lage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungsein

heiten bedient, muß - sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist - zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden.

§ 18 Baulärm

(1) Bauarbeiten, die im Freien Lärm erzeugen, dürfen in Wohn- und Kurgebieten gemäß § 22 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 an Sonn- und gesetzlichen

Feiertagen überhaupt nicht, von Montag bis Freitag nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Samstagen nur von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr vorgenommen werden. In allen anderen Baulandgebieten gemäß §§ 21 bis 24 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994, mit Ausnahme von Indu

striegebieten, dürfen lärmerzeugende Bauarbeiten werk tags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt werden.

(2) Darüber hinaus dürfen in den Zeiten gemäß Abs. 1 sowie bei Bauvorhaben in Industriegebieten alle im Zuge einer Bauarbeit erzeugten Geräusche, bezogen auf das offene Fenster des nächstgelegenen Aufenthaltsraums von Nachbarliegenschaften einen maximal zulässigen Schalldruckpegel (Beurteilungspegel) des dort herr schenden Gesamtlärms von 55 dB in Wohn- und Kurge

bieten bzw. von 70 dB in allen anderen Baulandgebieten nicht überschreiten. Wiederkehrende Lärmspitzen dürfen 85 dB nicht überschreiten.

(3) Die Baubehörde hat von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 befristete Ausnahmen im notwendigen Aus maß zu gewähren, wenn

(1) Alle tragenden Bauteile, Stiegenhauswände und Wohnungstrennwände sowie das Kellermauerwerk sind

mindestens brandbeständig und aus nichtbrennbaren

Baustoffen auszuführen.

(2) Wenn tragenden Bauteilen mit Rücksicht auf die Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und die Umge bung des Gebäudes oder des betreffenden Gebäudetei

les besondere Bedeutung für die Standsicherheit zu

kommt, müssen sie hochbrandbeständig sein.

(3) Nichttragende Außenwandbauteile einschließlich

ihrer Befestigungsmittel müssen mindestens hochbrandhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen so herge stellt werden, daß eine Brandübertragung an der Außen front möglichst ausgeschlossen wird.

(4) Der Außenwandverputz und die Außenwandverklei

dungen (einschließlich Unterkonstruktion und Dämm stoff) müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.

(5) Decken müssen mindestens brandbeständig sein.

Unvermeidbare Deckendurchbrüche sind brandbestän

dig zu verschließen.

(6) Schächte und Kanäle, die über mehrere Geschoße

führen oder Brandabschnitte durchbrechen, sowie deren Abschlüsse müssen mindestens brandbeständig ausge

führt werden.

(7) Zur Vermeidung einer Brandübertragung ist bei übereinanderliegenden Öffnungen in der Außenwand ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten.

§21 Stiegen und Gänge In Hochhäusern

(1) Müssen bei Hochhäusern mit mehr als zehn Geschoßen über dem Erdboden einzelne Geschoße wegen

ihrer räumlichen Ausdehnung in mehrere Brandabschnit te unterteilt werden, ist für jeden einzelnen durch die übereinanderliegenden Brandabschnitte gebildeten Ge bäudeteile mindestens ein Sicherheitsstiegen haus und eine davon unabhängige Fluchtmöglichkeit (außenliegen de brandbeständige Fluchtstiege) zu schaffen.

(2) Müssen die einzelnen Geschoße wegen ihrer räum-Seite 382

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liehen Ausdehnung in mehrere Brandabschnitte unterteilt werden, so müssen die Stiegenhäuser dieser Brandabschnitte, soweit sie über dem Erdboden liegen, untereinander über Dach eine sicher begehbare Verbindung erhalten.

(3) In jedem Hauptstiegenhaus ist an der obersten Stel le eine Rauchabzugsöffnung mit einem Mindestquer

schnitt von 1 m2 vorzusehen. Der Verschluß der Rauch abzugsöffnung muß vom Erdgeschoß und vom obersten

Geschoß aus jederzeit leicht geöffnet werden können.

(4) Jedes Stiegenhaus muß gegen anschließende Gän

ge durch Brandschutztüren abgeschlossen werden.

(5) Jedes Stiegenhaus (ausgenommen Sicherheitsstie genhäuser) muß gegen die Kellergeschoße durch eine

ausreichend entlüftete Rauchschleuse getrennt sein.

(6) Lichthöfe sowie Licht- und Luftschächte sind nicht zulässig. Außenliegende Lichtschächte von Kellergeschoßen sind in brandbeständiger Ausführung für jedes Kellergeschoß getrennt anzulegen.

(7)Fußboden- und Stufenbeläge sowie Wand- und Deckenverkleidungen von Hauptstiegen, Hauptgängen

und Hausfluren sowie deren Unterkonstruktion müssen

aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§22 Notstromversorgung In Hochhäusern

(1) Für Hauptstiegen, Hauptgänge, Hausflure, Flucht wege und Kellerräume ist für Zwecke der Not- bzw. Si cherheitsbeleuchtung eine vom allgemeinen Stromver

sorgungsnetz unabhängige zweite Stromquelle einzu

richten, die sich bei Ausfall des Netzstromes selbsttätig einschaltet, mindestens drei Stunden wirksam ist und überdies eine Handschaltung besitzt.

(2) Für Brandmelde- und Brandschutzeinrichtungen ist eine eigene Steuerung und eine Notstromversorgung vor zusehen.

§23 Sammelrauchfänge in Hochhäusern

(1)Die Ausführung von Notrauchfängen als Sammel

rauchfänge ist zulässig, wenn

(2)Sammelrauchfänge im Sinn des Abs. 1 dürfen nur

in Betrieb genommen werden, wenn der Eintritt des Not falles von der Baubehörde generell oder im Einzelfall fest gestellt wurde und die für die Inbetriebnahme erforderli chen bau- und feuerpolizeilichen Maßnahmen getroffen worden sind.

(1)In jedem Hauptstiegenhaus ist an der obersten Stel le eine Rauchabzugsöffnung mit einem Mindestquer

schnitt von 1 m2 vorzusehen. Der Verschluß der Rauch abzugsöffnung muß 'vom Erdgeschoß und vom ober

sten Geschoß aus jederzeit leicht geöffnet werden können.

(2)Wand- und Deckenverkleidungen (einschließlich ihrer Unterkonstruktionen) sowie Fußboden- und Stufen beläge von Hauptstiegen und Hauptgängen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§26

Ausgänge und Fluchtwege in Bauten für größere Menschenansammlungen

(1) Bei einem Fassungsvermögen von mehr als 120

Personen müssen mindestens zwei Ausgänge vorhanden

sein. Mindestens ein Ausgang ist für Rollstuhlbenützer einzurichten und als solcher zu kennzeichnen.

(2) Die Ausgänge müssen bei einem Fassungsvermö

gen von mehr als 1.000 Personen mindestens an zwei mit Verkehrsflächen in Verbindung stehenden verschiede

nen Gebäudefronten liegen.

(3) Fluchtwege aus dem Erdgeschoß und aus Aufent

haltsräumen im Kellergeschoß müssen unmittelbar ins Freie führen. Bei Ausgängen müssen im Freien Stauflä chen vorhanden sein, die ohne Behinderung des Ver

kehrs für allenfalls erforderliche Rettungsmaßnahmen die Menschenansammlungen aufnehmen können.

(4) Türen im Zuge von Fluchtwegen müssen in Flucht

richtung aufschlagen und sich durch Druck oder durch einen einzigen Handgriff auf volle Breite öffnen lassen. Auf Fluchtwegen sind Vorhänge und Drehkranztüren un zulässig; automatisch schließende Türen müssen so be schaffen sein, daß sie bei Gefahr leicht geöffnet werden können.

(5) Ausgänge, Gänge und Fluchtwege sind mit einer

vom Netz der elektrischen Hauptbeleuchtung unabhängi gen Not- bzw. Sicherheitsbeleuchtung auszustatten und zu kennzeichnen.

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§27 Höfe in Bauten für größere Menschenansammlungen

(1) Höfe, durch die Fluchtmöglichkeiten führen, müs sen über die Summe der Breiten der Fluchtwegausgänge hinaus eine zusätzliche Breite von mindestens 6 m ha ben. Eine zusätzliche Breite von 3 m genügt, wenn sich entlang des Fluchtweges öffnungslose brandbeständige Wände mit einer Höhe von mindestens 2,50 m befinden.

(2) Solche Höfe (Abs. 1) müssen mit einer öffentlichen Verkehrsfläche über Durchgänge oder Durchfahrten ver bunden sein.

§28

Beleuchtung und Belüftung in Bauten für größere Menschenansammlungen

(1) Neben der natürlichen Belichtung ist eine Beleuch tung mit elektrischer Energie vorzusehen. Eine vom Netz der elektrischen Hauptbeleuchtung unabhängige Not

bzw. Sicherheitsbeleuchtung muß vorhanden und geeig net sein, die Ausgänge, Türen, Stiegen, Einzelstufen, Ga lerien, Tribünen und Fluchtwege zu kennzeichnen und genügend zu erhellen.

(2) Wenn die natürliche Be- und Entlüftung ein gesun des Raumklima nicht gewährleistet, ist eine ausreichend bemessene mechanische Lüftungs- oder Klimaanlage

vorzusehen.

§29

Klosettanlagen in Bauten für größere Menschenansammlungen

(1) Die erforderliche Anzahl der Klosettanlagen hat sich nach dem jeweiligen Bedarf zu richten.

(2) Die Klosettanlagen sind nach Geschlechtern ge

trennt einzurichten. Für je 50 Frauen und je 100 Männer muß mindestens ein Klosett und für je 50 Männer über dies ein Pißstand vorhanden sein. Mindestens eine Klo settanlage ist so auszugestalten, daß sie für eine Benüt zung durch behinderte Menschen geeignet ist. Für das Personal sind sanitäre Anlagen in ausreichender Anzahl gesondert vorzusehen.

§30

Dekorationsmaterial in Bauten für größere Menschenansammlungen

Dekorationsmaterial einschließlich der Aufhängung muß aus mindestens

schwerbrennbaren Stoffen bestehen.

§31

Sitz- und Stehplätze in Bauten für größere Menschenansammlungen

(1) Sitzplätze müssen so angeordnet werden, daß ein geordnetes und gefahrloses Verlassen des Raumes gesi chert ist.

(2) Für je drei Stehplätze ist eine Fläche von minde stens 1 m2 vorzusehen. Bei stufenförmigen Stehplatzan lagen muß die Stufenbreite mindestens 40 cm betragen. Stufenförmige und geneigte Stehplatzanlagen sind ent sprechend der Anzahl der Stehplätze sowie der Lage und der Höhe der Stehplatzstufen und Stufengänge mit

standfesten Schutz- und Drängegeländern auszustatten.

(3) Brüstungen für Balkone, Galerien und ähnliche An lagen müssen - z.B. durch Fußleisten u.dgl. - so ausgeführt werden, daß ein Hinunterfallen von Gegenständen möglichst verhindert wird.

(1)Geschäftsbauten müssen bei einer Gesamtbetriebs fläche von mehr als

1. 2.000 m2 selbsttätige Brandmeldeanlagen,

2. 3.000 m2 selbsttätige Löschanlagen (z.B. Sprinkleranlagen),

3.5.000 m2 selbsttätige Brandmelde- und Löschanlagen aufweisen.

(2)Die Durchbrechung der Decken von mehrgeschoßigen Geschäftsbauten durch Verbindungsstiegen, Roll

treppen oder andere Fördereinrichtungen für Personen ist nur zulässig, wenn durch zusätzliche Brandschutzein richtungen die Sicherheit gewährleistet ist.

§34

Verkehrswege in Verkaufsräumen von Geschäftsbauten

(1)Kein Punkt der Verkaufsräume darf von einem Aus

gang oder einer Hauptstiege mehr als 25 m und vom

nächsten Hauptverkehrsweg mehr als 10 m entfernt sein.

(2) Hauptverkehrswege in Verkaufsräumen müssen

eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 2 m, im

Erdgeschoß von mindestens 2,50 m haben. An Kreuzun

gen von Hauptverkehrswegen sind Hinweistafeln auf

Ausgänge bzw. Hauptstiegen anzubringen.

(3) Nebenverkehrswege zwischen Verkaufsständen

müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens

1,20 m haben und auf möglichst kurzem und geradem

Weg zu den Hauptverkehrswegen führen.

(4)Niveauunterschiede in Verkehrswegen von weniger

als 40 cm sind möglichst zu vermeiden und durch Ram

pen mit einer Steigung von höchstens 10 % zu über

brücken.

§35 Türen und Fenster in Geschäftsbauten

(1) Hauptstiegenhäuser sind mit Brandschutztüren ab zuschließen.

(2) Schaufenster, die sich über mehrere Geschoße er strecken, müssen von den Verkaufsräumen brandbestän dig getrennt sein.

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(3) Fensterblenden, Jalousien und ähnliche Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie Brandschutz-und Rettungsmaßnahmen möglichst wenig behindern.

§36 Verkaufsstände In Geschäftsbauten

(1) Verkaufsstände müssen von Ausgängen und Türen

einen seitlichen Abstand von mindestens 50 cm haben.

(2) Verkaufsstände an Hauptverkehrswegen müssen

unverrückbar sein.

§37 Dekorationsmaterial in Geschäftsbauten

(1) Dekorationsmaterial einschließlich der Aufhängung muß aus mindestens schwerbrennbaren Stoffen be

stehen.

(2) In Hauptstiegenhäusern und Hauptgängen dürfen

Dekorationen nicht angebracht werden.

4. Abschnitt Betriebsbauten

§38 Baukonstruktion der Betriebsbauten

(1)Alle tragenden Bauteile müssen mindestens brand beständig sein. Eine andere Ausführung ist zulässig, wenn brandschutztechnische Ersatzmaßnahmen getrof

fen werden und entweder

(2)Hauptstiegen und deren Podeste sowie Hauptgän

ge sind brandbeständig auszuführen. Eine andere Aus führung ist zulässig, wenn brandschutztechnische Er satzmaßnahmen getroffen werden und entweder

(3) Wohnungen und Wohnräume in Betriebsbauten

müssen, wenn sie an Betriebsräume anschließen, von

diesen durch Brandmauern und brandbeständigen Decken getrennt sein.

(4) In Gebäuden mit mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden ist in jedem Hauptstiegenhaus an der obersten Stelle eine Rauchabzugsöffnung mit einem Mindestquer schnitt von 1 m2 vorzusehen. Der Verschluß der Rauch abzugsöffnung muß vom Erdgeschoß und vom obersten

Geschoß aus jederzeit leicht geöffnet werden können.

(5) Jedes Stiegenhaus muß gegen anschließende Gänge durch Verbindungstüren mindestens brandhemmend abgeschlossen

werden.

(6)Fußboden- und Stufenbeläge sowie Wand- und Deckenverkleidungen von Hauptstiegen, Hauptgängen

und Hausfluren sowie deren Unterkonstruktion müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(7)In Betriebsbauten, deren Zweckbestimmung größe

re als die im § 12 Abs. 6 O.ö. Bautechnikgesetz vorgese hene Brandabschnitte für Räume, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in gefahrdrohender Menge gelagert werden, erfordern, sind diese zuzufassen, wenn brandschutztechnische Ersatz maßnahmen getroffen werden und entweder

(1) Wände von Stallungen und Wirtschaftsgebäuden

sind mindestens brandhemmend auszuführen.

(2) Decken von Stallungen sind mindestens hochbrandhemmend auszuführen.

(3) Stallungen und Wirtschaftsgebäude aus Holz oder ähnlichen.Baustoffen müssen von anderen Gebäuden

einen Abstand von mindestens 3 m aufweisen oder durch Brandmauern getrennt sein.

(4) Bezüglich der Ausführung von Wänden und Decken

von Stallungen und Wirtschaftsgebäuden sind Ausnah

men von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 möglich,

wenn entsprechende Abstände zu Nachbargrundgrenzen

und anderen Gebäuden eingehalten werden und eine Brandübertragung nicht zu erwarten ist.

§40 Stallungen

(1) Stallungen für mehr als 15 Großvieheinheiten müs sen mindestens zwei Ausgänge haben, von denen einer unmittelbar ins Freie führen muß. Als Großvieheinheit gel ten 500 kg Lebendgewicht von Großtieren, wie Pferden, Rindern, Schafen und Schweinen.

(2) Die öffnungsbreite der Stalltüren muß mindestens 90 cm betragen. Stalltüren müssen nach außen aufschla gen oder außenseitig verschiebbar sein.

(3) Stallgänge, die als Fluchtwege in Betracht kommen, müssen ein gefahrloses und rasches Ausbringen der Tie re im Brandfall ermöglichen.

(4) Stallungen müssen nach ihrer jeweiligen Verwen

dung, Größe, Lage und Art ausreichend belüftbar und, mit Ausnahme von Dunkelstallungen, natürlich belichtet sein. Einrichtungen für die künstliche Beleuchtung und für die Wärmeerzeugung sind so anzubringen, daß eine Brandgefahr möglichst vermieden wird.

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(5) Der Lüftung der Stallung dienende Luftleitungen einschließlich ihrer Isolierung sind, soweit sie außerhalb des Stallraumes liegen und nicht mit einer Brandklappe versehen sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen herzu stellen.

(6) Stallböden, ausgenommen Spaltböden, in deren

Bereich Stalldünger oder Jauche anfällt oder transportiert wird, sowie Jaucherinnen oder Flüssigmistkanäle müs sen flüssigkeitsdicht ausgeführt werden. In Stallungen für Geflügel, Kaninchen oder andere Kleintiere 'ist kein flüs sigkeitsdichter Fußboden erforderlich, wenn eine Verun reinigung von Gewässern nicht zu befürchten ist.

§41 Landwirtschaftliche Trocknungsanlagen

(1) Das Verbindungsrohr zwischen der Heizung und

dem Trockner ist bei allen Trocknungsanlagen in der gan zen Länge mit einer mindestens 3 cm starken Wärmeiso lierung (wie Steinwolle, Gipsbandagen und dergleichen) zu versehen. Die Rauch- und Verbindungsrohre direkt beheizter Trocknungsänlagen sind von brennbarem Ma

terial zu isolieren und - wenn sich die Anlage in einem allseits umschlossenen und nicht ausreichend belüft baren Raum befindet - über Dach zu führen.

(2) In Räumen, in denen direkt beheizte Trocknungsan lagen aufgestellt sind, dürfen leichtbrennbare Stoffe, wie Rauhfutter, Stroh und dergleichen, nicht gelagert wer den. Für die erste Brandbekämpfung sind geeignete Löschvorrichtungen vorzusehen.

(3) Trocknungsanlagen müssen vor der erstmaligen In betriebnahme und vor jeder Trocknungsperiode von fach kundigen Personen auf ihre Brandsicherheit und Funk tionsfähigkeit überprüft werden.

§42 Selchanlagen

(1) Räucherkammern und Rauchkanäle müssen brand

beständig und rauchdicht sein. Die Tür muß brandhem mend und verriegelbar sein. Seitlich und vor der Tür muß der Fußboden in einer Tiefe von mindestens 60 cm mit einem nichtbrennbaren Belag ausgestattet sein.

(2) Räucherkammern sind gegen den Rauchfang mit in Eisenrahmen gefaßten rauchdurchlässigen Drahtgittern zu sichern und müssen einen stets offenen Rauchabzug besitzen. Absperrschieber sind so einzurichten, daß der Rauchabzug aus der Feuerung stets gewährleistet ist.

(3) Brennbare Bauteile müssen mindestens 20 cm von

den Innenflächen der Räucherkammer entfernt sein.

(4) Räuchertürme müssen mit indirekter Raucherzeu

gung ausgestattet werden. Die Öffnungen, durch welche der Rauch in den Räucherturm geleitet wird, dürfen nur seitlich und nicht am Boden angebracht werden.

(5) Räucherschränke müssen zur Gänze aus nicht

brennbarem Material hergestellt sein.

§43 Gärsilos

Für den gefahrlosen Auf- und Einstieg in den Silo sowie für die gefahrlose Befüllung und Entleerung des Silos sind die notwendigen Schutzeinrichtungen vorzusehen.

6. Abschnitt Sonstige Bauten bestimmter Art §44 Kleinhausbauten

(1)Außer den in § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Z. 3 bis 5, § 10 Abs. 2 und § 16 Abs. 7 letzter Satz enthal tenen Sonderbestimmungen gelten für Kleinhausbauten noch.folgende Bauerleichterungen:

(2)Darüber hinaus kann die Baubehörde für Kleinhaus bauten im Einzelfall weitere Ausnahmen oder Erleichte rungen hinsichtlich Stiegen, Stiegengeländer, Fußboden niveau, Rauch- und Abgasfängen sowie, wenn die Be

bauung in geschlossener Bauweise erfolgt, hinsichtlich der Stärke von Feuermauern zulassen, sofern dies auf Grund der jeweiligen Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung der baulichen Anlage gerechtfertigt ist und die allgemeinen Erfordernisse des § 3 O.ö. Bautechnik gesetz dem nicht entgegenstehen (§ 38 O.ö. Bautechnik gesetz).

III. Hauptstück Stellplätze für Kraftfahrzeuge

§45 Anzahl der Stellplätze

(1) Die erforderliche Anzahl der Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauten und

dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.

(2) Für Bauten der nachstehenden Art ist die Anzahl der Stellplätze nach folgenden Bezugsgrößen je Stell platz festzulegen:

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(3) Bei der Ermittlung der Nutzfläche gemäß Abs. 2 sind Nebenräume, Abstellräume, Gänge, Stiegen, sanitäre

Anlagen, Gemeinschaftsräume für das Personal und der gleichen Räume außer Betracht zu lassen. Für das Perso nal bestimmte Wohn- bzw. Schlafräume sind jedoch auf die Nutzfläche anzurechnen.

(4) Soweit dies im Einzelfall nach der Art oder Verwen dung des Baues in Betracht kommt, ist bei der Festle gung der Anzahl der Stellplätze auch die bei Bauten der betreffenden Art erfahrungsgemäß zu erwartende Abstel lung von Autobussen und einspurigen Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen.

§46

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen

(1) Von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplät zen im überwiegend bebauten Gebiet ist im Einzelfall ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Errichtung der Stellplätze in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse bei Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung oder des

für die Hauptbebauung zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unmöglich ist oder infolge der notwendigen Um bauarbeiten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand er fordern würde und daher unwirtschaftlich wäre.

(2) Außerhalb des überwiegend bebauten Gebietes ist im Hinblick auf eine besondere örtliche Lage und die aus reichende Möglichkeit einer den öffentlichen Verkehr nicht behindernden anderweitigen Abstellung von Kraft fahrzeugen die Erfüllung der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen ganz oder teilweise zu stunden, wenn die spätere Errichtung der Stellplätze möglich und rechtlich gesichert ist. Die Stundung darf nur widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, die für ihre Gewährung maß geblich waren, weggefallen sind und die Errichtung der Stellplätze erforderlich wird.

§47 Arten von Garagen

(1) Garagen gelten als unterirdische Garagen, wenn

der Fußboden im Mittel tiefer als 1,30 m unter dem an grenzenden nicht bebauten Gelände liegt. Ausgenom

men sind Garagen in Hanglage, wenn sich der Fußboden an der Einfahrtsseite mindestens in Höhe der angrenzen den Geländeoberfläche befindet.

(2) Garagen gelten als offene Garagen, wenn sie an

mindestens zwei Seiten unmittelbar ins Freie führende, unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insge samt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Um fassungswände aufweisen und eine ständige Querlüftung erfolgt.

(3) Die Nutzfläche eines Stellplatzes ist die Summe sei ner Abstell- und Verkehrsflächen, ausgenommen Zu- und Abfahrten gemäß § 48 Abs. 1. Es gelten Stellplätze mit einer Nutzfläche

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§48

Zu- und Abfahrten, Zugang und Situlerung von Stellplätzen

(1) Zu- und Abfahrten zwischen Stellplätzen und Stra ßen mit öffentlichem Verkehr sind so anzuordnen, daß die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Zugang zu Stellplätzen, die für eine Benützung durch behinderte Menschen bestimmt sind, ist barriere frei zu gestalten.

(3) Stellplätze, die für eine Benützung durch behinderte Menschen bestimmt sind, sind möglichst in Gebäudenä he anzuordnen und möglichst zu überdachen. In Park

häusern und Tiefgaragen sind solche Stellplätze mög lichst in unmittelbarer Nähe eines vorhandenen Aufzuges anzuordnen.

§49 Rampen von Stellplätzen

(1) Zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und Ram

pen mit mehr als 5 % Neigung ist eine waagrechte oder höchstens bis zu 3 % geneigte Fläche von mindestens 5 m Länge herzustellen.

(2) Rampenteile sowie Abstell- und Verkehrsflächen, auf denen Absturzgefahr besteht, sind mit Umwehrungen (Geländer oder Brüstungen) zu sichern, die dem Anprall von Kraftfahrzeugen standhalten.

§50 Abstell- und Verkehrsflächen von Stellplätzen

(1) Die Größe der Abstellflächen ist nach der Größe der Kraftfahrzeuge, für die sie bestimmt sind, zu bemessen. Abstellflächen für Personenkraftwagen müssen minde

stens 5 m lang und mindestens 2,30 m breit sein. Abstell

flächen für einspurige Kraftfahrzeuge müssen minde

stens 2,60 m lang und 1 m breit sein.

(2) Bei Stellplätzen, die für eine Benützung durch be hinderte Menschen bestimmt sind, muß die Abstellfläche 3,50 m breit sein. Wenn neben der Abstellfläche parallel zu dieser eine freie Fläche von mindestens 1,50 m Breite vorhanden ist, genügt eine Breite der Abstellfläche von 2,30 m.

§51

Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen von Stellplätzen

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, müssen tragende Wände, Decken und andere tragende Bauteile, Außenwände von Garagen und Trennwände zwischen Garagen und anderen Räumen mindestens brandbeständig sein. Eine andere Ausführung ist zulässig, wenn brandschutztechnische Ersatzmaßnahmen getroffen werden und entweder

(2)Für Kleingaragen und Schutzdächer von Abstell

plätzen bis zu 50 m2 Nutzfläche gelten hinsichtlich des Brandverhaltens ihrer Baustoffe und Bauteile die Anfor derungen gemäß Abs. 1 nicht, wenn sie

(3) Für aneinander gebaute Kleingaragen gilt Abs. 2 sinngemäß, wenn sie durch Brandmauern in Abschnitte von höchstens 100 m2 Nutzfläche unterteilt werden.

(4) Bei Kleingaragen ohne Decken ist die Dachkon

struktion aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn ent sprechende Brandmauern ausgeführt werden.

§52 Fußböden von Stellplätzen

(1) Die Fußböden in Garagen müssen aus nichtbrenn

baren Baustoffen bestehen. Die Verwendung anderer

Baustoffe ist zulässig, wenn vom Standpunkt des Brand schutzes keine Bedenken dagegen bestehen.

(2) Die Fußböden müssen flüssigkeits- und öldicht und im übrigen so ausgebildet sein, daß brennbare Flüssig keiten nicht nach außen oder in nicht zur Garage gehö rende Räume sowie in tiefer liegende Geschoße abfließen können.

(3) Bodenabläufe in Kanäle sind nur über geeignete Ab scheider zulässig. Die Abscheider sind regelmäßig zu entleeren, ohne Verwendung emulgierender Mittel zu rei nigen und stets funktionsfähig zu halten.

§53 Brandabschnitte In Garagen

(1) Oberirdische, nicht offene Garagen müssen

durch Brandmauern in Brandabschnitte von höchstens

5.000 m2 Nutzfläche unterteilt werden.

(2) Unterirdische, nicht offene Garagen müssen

durch Brandmauern in Brandabschnitte von höchstens

2.500 m2 Nutzfläche unterteilt werden.

(3) Offene Garagen dürfen innerhalb eines Brandab

schnitts bis zu 15.000 m2 Nutzfläche je Geschoß auf weisen.

(4) Die Brandabschnitte dürfen bis zum Doppelten der nach den Abs. 1 bis 3 zulässigen Nutzflächen vergrößert werden, wenn die Garagen mit besonderen, im Einzelfall geeigneten Brandschutzeinrichtungen, wie selbsttätigen Brandmelde- oder Feuerlöschanlagen, ausgestattet wer den. Bei mehrgeschoßigen unterirdischen Großgaragen sind in jedem Fall selbsttätige Löschanlagen vorzusehen.

(5) Wände und Decken von Brandabschnitten sollen

durch Luft- und Heizungskanäle, Installationsschächte

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und ähnlichen Verbindungsöffnungen nicht durchbrochen werden. Unvermeidbare Durchbrüche sind durch geeignete Vorkehrungen gegen das Übergreifen von Bränden zu sichern.

§54 Verbindungen von Garagen mit anderen Räumen

(1) Nicht offene Mittel- und Großgaragen dürfen mit Gängen, Stiegen und Aufzügen sowie mit nicht zur Gara ge gehörenden Räumen nur durch entsprechend lüftbare Sicherheitsschleusen verbunden sein.

(2) Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden

Räumen unmittelbar durch Öffnungen mit brandhem

menden, selbstschließenden Türen verbunden werden,

wenn die Räume

(1) In Garagen müssen Fluchtwege in solcher Anzahl

vorhanden und so verteilt sein, daß die Garagenbenützer leicht und gefahrlos ins Freie gelangen können.

(2) Bei Mittel- und Großgaragen muß für die Fluchtwege eine Not- bzw. Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die sich bei Ausfall des Netzstromes selbsttätig einschal tet und eine Betriebsdauer von mindestens einer Stunde gewährleistet.

§57 Lüftung In Garagen

(1) Für Kleingaragen sowie für offene Mittel- und Groß garagen genügt die natürliche Lüftung. Für nicht offene oberirdische und eingeschoßige unterirdische Mittel- und Großgaragen reicht eine natürliche Lüftung aus, wenn entsprechend höhenversetzte Lüftungsöffnungen einan der gegenüberliegen, die Lüftungsöffnungen in oberirdi schen Garagen nicht weiter als 35 m, in eingeschoßigen unterirdischen Garagen nicht weiter als 20 m voneinan- - der entfernt sind und wenn überall eine ständige Querlüf tung gesichert ist. Die Lüftungsöffnungen müssen unver schließbar sein und einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1.000 cm2 je Abstellfläche haben. In Gara gen, die nur die Tiefe einer Abstellfläche haben, sowie in Kleingaragen genügen zwei Lüftungsöffnungen mit einem freien Gesamtquerschnitt von mindestens 200 cm2 je Abstellfläche.

(2) Nicht offene Mittel- oder Großgaragen sind so zu be- und entlüften, daß der Gehalt an Kohlenmonoxid keinen gesundheitsschädlichen Wert ergibt. Gegebenenfalls ist der Baubehörde ein rechnerischer Nachweis über eine Abluftanlage vorzulegen.

(3) Bei Überschreiten des zulässigen CO-Gehalts der Luft ist die Zufahrt zur Garage automatisch zu sperren; die Benutzer der Garage sind über Lautsprecher oder Blinkzeichen mit deutlicher Aufschrift, verbunden mit einem akustischen Signal, aufzufordern, die Motoren der Kraftfahrzeuge abzustellen und die Garage zu verlassen.

§58 Heizung und Zündquellen in Garagen

Garagen dürfen keine Feuerstätten, Reinigungsöffnungen von Rauch- und Abgasfängen sowie sonstige Anlagen oder Einrichtungen enthalten, an denen sich brennbare Gase oder Dämpfe entzünden können. Weiters sind Füllstutzen für die Lagerung von leichtbrennbaren Flüssigkeiten und Gaszähler in Garagen unzulässig.

§59 Brandschutzeinrichtungen in Garagen

(1) Für eingeschoßige Mittel- und Großgaragen muß je 1.000 m2 ein Wandhydrant mit ausreichend langem

Formschlauch und absperrbarem Strahlrohr vorhanden

sein.

(2) Bei mehrgeschoßigen Mittel- und Großgaragen sind zusätzlich Steigleitungen mit C-Anschluß in jedem Ge schoß erforderlich.

(3) In allen Garagen sind Vorsorgen für die erste und erforderlichenfalls erweiterte Löschhilfe zu treffen.

(4) In Garagen für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungs

motoren ist es verboten, zu rauchen oder offenes Feuer zu verwenden; in Mittel- und Großgaragen ist auf dieses Verbot durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschlä ge hinzuweisen.

§60

Abstellen von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen in Garagen

(1) Kraftfahrzeuge, die mit Gas angetrieben werden, dürfen in Garagen nur abgestellt werden, wenn durch eine ausreichende Querlüftung sichergestellt ist, daß austretendes Gas gefahrlos ins Freie entweichen bzw. abgeleitet werden kann.

(2) in Garagen, bei denen die Eignung gemäß Abs. 1

nicht gegeben ist, ist auf das Verbot des Absteilens von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hinzuweisen.

IV. Hauptstück Schutzräume

§ 61 Raumbedarf in Schutzräumen

(1) Schutzräume sind der Zweckwidmung des Gebäudes entsprechend in einem solchen Umfang vorzusehen, daß zumindest alle Personen Platz finden, die sich im Regelfall darin länger aufhalten. Als Richtlinie für die demgemäß erforderliche Platzanzahl in Schutzräumen gelten:

je Einzimmerwohnung2 Plätze

je Zweizimmerwohnung3 Plätze

je Dreizimmerwohnung3,5 Plätze

je Vierzimmerwohnung4 Plätze

für jedes weitere Zimmer ...1 Platz zusätzlich;

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2.bei Schulen:

Plätze für 95 % der Aufsichtspersonen und Kinder;

3.bei Kindergärten und Horten:

Plätze pr 95 % der Aufsichtspersonen und Kinder;

4. bei Heimen, wie Alten-, Schüler- und Studentenheimen,

sowie bei Krankenanstalten und ähnlichen Bauten:

Plätze entsprechend der Anzahl der Betten;

5. bei Büro- und Betriebsbauten:

1 Platz für je 15 m2 Büroraum- bzw. ßetriebsraum-fläche;

6.bei Beherbergungsbetrieben, Geschäftsbauten und

sonstigen Bauten für größere Menschenansamm

lungen:

Plätze für den voraussichtlich ständigen Personalstand.

(2)Für einen Schutzraum sind je Person mindestens

1m2 Bodenfläche und mindestens 2,5 m3 Luftraum vor

zusehen. Zusätzlich ist Platz für den Schutzbelüfter und

dessen Bedienung im Ausmaß von mindestens 1,5 m2 so

wie Platz für ein WC oder Trockenklosett und für eine

Waschgelegenheit im Ausmaß von insgesamt minde

stens 2 m2 vorzusehen.

(3)Die nutzbare Grundfläche eines Schutzraums muß

mindestens 8 m2 betragen. Auf diese Fläche ist die für den Schutzbelüfter und dessen Bedienung, für das WC oder das Trockenklosett und für die Waschgelegenheit erforderliche Fläche (Abs. 2) nicht anzurechnen. Die lich te Breite und die lichte Höhe eines Schutzraums dürfen 2m nicht unterschreiten. Diese lichte Höhe darf auch durch Installationen und sonstige Einbauten nicht einge schränkt werden.

(4) Die Schutzraumplätze sind im Verhältnis 2 : 1 als Sitz- und Liegeplätze vorzusehen. Dabei ist zu berück sichtigen, daß Sitze und Liegen in mindestens 5 cm Ab stand von den Umfassungswänden aufzustellen sind und daß die Mindestausmaße der Sitze 50 cm Breite und 55 cm Tiefe und die Mindestausmaße der Liegen 65 cm Brei te und 1,90 m Länge zu betragen haben. Weiters ist dar auf Bedacht zu nehmen, daß der Bewegungsraum zwi

schen gleichgerichteten Sitzreihen, zwischen Liegerei hen sowie zwischen Liegen und Sitzen mindestens 50 cm und der Bewegungsraum zwischen gegenüberliegenden

Sitzreihen mindestens 80 cm betragen soll.

(5) Ein Schutzraum ist höchstens für 50 Personen zu bemessen (Einzelschutzraum).

V. Hauptstück Bauplan

§62 Herstellung, Form und Inhalt des Bauplanes

(1) Die im Rahmen des Bauplanes der Baubehörde vor

zulegenden Pläne müssen aus geeigneten haltbaren Ma terialien hergestellt werden und das Format A 4 aufwei sen bzw. auf dieses Format so gefaltet sein, daß an der linken Seite des gefalteten Planes ein Heftrand von min destens 2 cm Breite verbleibt.

(2) Die zeichnerische Darstellung auf den Plänen (Ver vielfältigungen) hat nach einem Verfahren zu erfolgen, welches eine spätere Löschung oder Veränderung durch innere oder äußere Einflüsse möglichst ausschließt und nachträgliche Veränderungen leicht erkennen läßt. Die

verwendeten Farben müssen lichtecht und beständig sein.

(3)Auf dem Deckblatt bzw. dem im gefalteten Zustand oben liegenden Teil des Planes (Titelseite) müssen

(4) Soweit in dieser Verordnung und in anderen bau

rechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Form der Darstellung der im Lageplan auszu weisenden Baubestände, Leitungen und sonstigen Anla gen sowie die Form der Darstellung sonstiger Details in den einzelnen Plänen dem Planverfasser freigestellt. Die Darstellung hat jedoch in einer Mißverständnisse mög lichst ausschließenden Art zu erfolgen; die verwendeten Planzeichen sind erforderlichenfalls in einer Legende zu erklären.

(5) Alle Pläne haben die für die Beurteilung des Bauvor habens erforderlichen Kotierungen aufzuweisen. Zur Beurteilung der Höhe des Bauvorhabens ist ein Fixpunkt bekanntzugeben und sind zwei cirka senkrecht zueinan der liegende Querprofile des ursprünglichen und künfti gen Geländes des Bauplatzes vorzulegen.

§63 Maßstab des Bauplanes

(1)Als Maßstab der im Rahmen des Bauplanes der Baubehörde vorzulegenden Pläne ist

1.440 vorhanden sind, kann der Lageplan auch im Maßstab 1 : 720 verfaßt werden.

(2)Der gewählte Maßstab ist auf jedem Plan an

zugeben.

§64 Farben des Bauplanes

(1) Farbig darzustellen und in der Fläche voll anzulegen sind:

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anläge rot und, wenn sie aufgefüllt werden sollen, gelb zu umranden.

(2) Auf Vervielfältigungen können, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit des Planes möglich ist, die im Abs. 1 Z. 2 vorgesehenen Farben durch folgende Darstellungen ersetzt werden:

bestehende Teile geplante Teile

in Stahlkonstruktion

in Stahlbeton

in Beton

in Mauerwerk

in Holz

grau angelegt,

schwarz umrandet (1 mm), schwarz angelegt, gekreuzt schraffiert, einfach schraffiert, paarweise waagrecht schraffiert (Freihandlinien).

VI. Hauptstück SchluBbestimmungen

§65 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Zugleich tritt die O.ö. Bauplanverordnung, LGBl. Nr. 79/1976, außer Kraft.