# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sondergebühren für den Beistand durch Hebammen in Krankenanstalten

Nr. 111 Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 12. Dezember 1994

über die Sondergebühren für den Beistand durch

Hebammen in Krankenanstalten

Auf Grund des § 34 Abs. 1 lit. b und d und Abs. 4 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch die O.ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1994, LGBl. Nr. 61, wird verordnet:

§1

Der Ersatz des Entgeltes für den fallweisen Beistand

durch eine nicht in der Krankenanstaltangestellte

Hebamme beträgt bei

Geburt eines Säuglings S 3.900,-,

Geburt von Zwillingen S 4.600,-,

Geburt von Drillingen S 6.200,-,

Fehlgeburt S 1.700,-.

Diese Gebühr kommt der Hebamme zu.

§2

Die Gebühr für den Beistand durch angestellte Hebammen

(Hebammengebühr) für Pfleglinge der Sonderklasse beträgt bei

Geburt eines Säuglings S 1.950,-,

Geburt von ZwillingenS 2.300,-,

Geburt von Drillingen S 3.100,-,

Fehlgeburt S 850,-.

Diese Gebühr kommt dem Rechtsträger der Krankenanstalt zu.

§3

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Gebühren der Sprengelhebammen, LGBl. Nr. 27/1952, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 75/1989, sowie § 8 der 1. Durchführungsverordnung zum O.ö. Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 45/1958, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 77/1975, außer Kraft.