# Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1995 - GVV. 1995)

Nr. 114 Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 19. Dezember 1994 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1995 - GW. 1995)

Auf Grund des O.ö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/1992, wird verordnet:

§1

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Ange legenheiten der Gemeindeverwaltung (das sind die Ange legenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Ge

meinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und der Bundesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabga ben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Ver ordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.

(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvor schriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert ge blieben ist.

(4) Bei der Berechnung der Verwaltungsabgabe sich

ergebende Groschenbeträge haben unberücksichtigt zu bleiben.

§2

(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsab gabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung un terbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrich tung entfallen.

§3

Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid,

so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.

§4

(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die ge

mäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Ge meindeverwaltung (§ 1 Abs. 1) als auch die in den Ange legenheiten der Landesverwaltung und der Bundesver

waltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld entrichtet werden, bei den Behörden der Gemeinden mittels der von der Landesregierung, in den Städten mit eigenem Statut-von der betreffenden Stadt, aufgelegten Verwaltungsabgabemarken einzuheben, die bei den Behörden der Gemeinden während der Amts

stunden erhältlich sind. Die Verwaltungsabgabemarken können durch Freistempelabdrucke ersetzt werden.

(2) Soweit Verwaltungsabgabemarken verwendet wer

den, sind diese sogleich in Anwesenheit der Partei auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken

(Vormerken) aufzukleben und durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf der Verwal tungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tra genden Papier ersichtlich wird.

(3) Freistempelabdrucke sind auf die bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücke (Vormerke) aufzu drücken.

(4) Soweit die Verwaltungsabgaben nicht in Bargeld

entrichtet werden, sind sie auf das von der Behörde be kanntgegebene Konto einzuzahlen.

§5

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1986, LGBl. Nr. 63/1986, außer Kraft. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren gilt noch die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1986.

Für die o.ö. Landesregierung:

Hochmair

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlage

Seite 404

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 58. Stück,

Nr. 114

Anlage

TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der

Gemeindeverwaltung

Schilling

A.Allgemeiner Teil

1. Verleihung von Berechtigungen sowie Ent

gegennahme von Anzeigen 120,-

2. Ausstellung von Bescheinigungen, Aus

weisen, Zeugnissen und sonstigen Bestäti

gungen (ausgenommen Übernahmsbestä

tigungen und dgl.) 50,-

3. Aufnahme von Niederschriften über münd

liches Anbringen 50,-

4. Beglaubigungen, Überbeglaubigungen,

Ausstellung von Sichtvermerken sowie

Ausfertigung von Abschriften und Duplika

ten für jeden Bogen der Urschrift 50,-

B.Besonderer Teil

I. Bauwesen

5.Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Be

bauungsplänen (§§ 18 und 31 Oberöster

reichisches Raumordnungsgesetz 1994,

LGBl. Nr. 144/1993)

a)für den ersten Plan oder Abzug (Licht

pause) je Blatt ÖNORM A 6041

koloriert 340,-

nicht koloriert 230,-

b)für jeden weiteren Abzug je Blatt

ÖNORM A 6041

koloriert 230,-

nicht koloriert 120,-

6.Bauplatzbewilligung (§ 5 O.ö. Bauordnung

1994, LGBl. Nr. 66)

a) je Bauplatz bis 500 m2 340,-

b) für je angefangene weitere 100 m2 .. 50,-

7.Bewilligung der Änderung von Bauplätzen

und bebauten Grundstücken (§ 9 Abs. 1

O.ö. Bauordnung 1994) 340,-

8.Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Um

bau sowie für die sonstige Änderung oder

Instandsetzung von Gebäuden (§ 24 Abs. 1

Z. 1 und 4 O.ö. Bauordnung 1994) für eine

bebaute Fläche, auf die sich die Baumaß

nahme bezieht,

bis 50 m2 520 -

von 50 m2 bis 150 m2 1.000,-

von 150 m2 bis 300 m2 1.500,-

über 300 m2 2.000,-

9.Baubewilligung für Geschäftsportale, so

weit die Baubewilligung nicht unter Tarif

post 8 fällt (§ 24 Abs. 1 Z. 4 O.ö. Bauord

nung 1994),

je angefangenen Laufmeter der straßensei

tigen Hausfront 40,-

mindestens aber 340,-

Schilling

10.Baubewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2

oder 3 O.ö. Bauordnung 1994

für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für je 3 angefangene

Höhen(Tie-fen)meter bzw. Laufmeter des Baues . . . 40,-

mindestens aber 340,-

höchstens jedoch 6.800,-

Die Abgabe ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im

Einzelfall den höheren Betrag ergibt.

11.Baubewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 4

O.ö. Bauordnung 1994, soweit sie nicht

unter Tarifpost 8 oder 9 fällt,

für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für je 3 angefangene

Höhen(Tie-fen)meter bzw. Laufmeter des Baues .. . 30,-

mindestens aber 340,-

höchstens jedoch 6.800,-

Die Abgabe ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im

Einzelfall den höheren Betrag ergibt.

12.Bewilligung für den Abbruch von Gebäu

den oder Gebäudeteilen: Bewilligung für

den Abbruch von sonstigen bewilligungs-

pflichtigen Bauten (§ 24 Abs. 1 Z. 5 O.ö.

Bauordnung 1994)

a) für jedes Geschoß, nicht jedoch für das

Kellergeschoß oder Räume im Dach

raum 340,-

b) wenn keine Geschosse vorhanden oder

betroffen sind, für je angefangene

10. m2 überbaute Fläche oder für je an

gefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw.

Laufmeter des Baues 40,-

mindestens aber 340,-

höchstens jedoch 3.800,-

Die Abgabe gemäß lit. b ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die

im Einzelfall den höheren Betrag ergibt.

13.Baubewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 6

O.ö. Bauordnung 1994

a) je aufgestellte Maschine bzw. andere

Anlage 340,-

b) für jede Änderung des Verwendungs

zweckes 590,-

14.Baubewilligung für Oberflächenbefestigun

gen (gemäß § 24 Abs. 1 Z. 7 O.ö. Bauord

nung 1994)

für eine befestigte Fläche bis zu 250 m2 250,- für je angefangene

weitere

10 m2 befestigte Fläche 10,-

höchstens jedoch 10.000,-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 58. Stück,

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Seite 405

Schilling

15.Baubewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 8

O.ö. Bauordnung 1994

für je angefangene 10 m2 Grundfläche . . 40,-

mindestens aber 340,-

höchstens jedoch 3.800,-

16.Bewilligung der Verlängerung der Frist für

den Beginn der Bauausführung und für die

Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38

Abs. 3 und 4 O.ö. Bauordnung 1994) . . . 260,-

17. Bewilligung von Abweichungen von bewil

ligten Bauvorhaben (§ 39 Abs. 2 und 3 O.ö.

Bauordnung 1994) 520,-

18. Änderung des Bauvorhabens bzw. Baupla

nes im Zuge des Verfahrens

(§ 34 O.ö. Bauordnung 1994) 340,-

19.Überprüfung von Ergänzungen des Bau

planes (§ 29 Abs. 3 O.ö. Bauordnung 1994)

je Plan 90,-

je Seite der sonstigen Unterlagen 40,-

Die Abgabe beträgt ein Drittel dieses Ausmaßes, wenn die Richtigkeit

von einem befugten Ziviltechniker bestätigt ist.

20.Überprüfung und Klausulierung (Anbrin

gung des Bewilligungsvermerkes) von zu

sätzlichen Ausfertigungen des Bauplanes

(§ 35 Abs. 6 O.ö. Bauordnung 1994)

je Bauplanausfertigung 170,-

21.Benützungsbewilligung (§ 43 Abs. 3 O.ö.

Bauordnung 1994) sowie Teilbenützungs

bewilligung (§ 43 Abs. 6 O.ö. Bauordnung

1994): je ein Drittel der anläßlich der Ertei

lung der Baubewilligung berechneten Ab

gabe, mindestens jedoch

a) bei Baubewilligungen nach Tarifpost 8 230,-

b) bei anderen Baubewilligungen 210,-

22. Gewährung von Ausnahmen vom Verbot

der Ableitung von Schmutzwässern in

Senkgruben (§ 35 Abs. 3 O.ö. Bauordnung,

LGBl. Nr. 35/1976, i.V.m. § 60 Abs. 2 O.ö.

Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66) 500,-

23. Gewährung von Ausnahmen von der An

schlußpflicht an die gemeindeeigene Kana

lisationsanlage (§ 38 O.ö. Bauordnung,

LGBl. Nr. 35/1976, i.d.F. LGBl. Nr. 82/1983

i. V.m. § 60 Abs. 2 und 6 O.ö. Bauordnung

1994, LGBl. Nr. 66) 1.000,-

24.Gewährung von Ausnahmen von der Ver

pflichtung zur Errichtung von Stellplätzen

(§ 64 Abs. 2 Z. 2 O.ö. Bautechnikgesetz,

LGBl. Nr. 67/1994)

je Stellplatz 500,-

höchstens jedoch 10.000,-

II. Veranstaltungswesen

25.Bewilligung öffentlicher Theatervorführun

gen von Laientheatern (§ 2 Abs. 1 O.ö. Ver

anstaltungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 75) für

jede Vorführung 90,-

Schilling

26. Bewilligung zum Betrieb von Spielautoma

ten und -apparaten (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veran

staltungsgesetz 1992) für jedes Gerät .. 850,-

27. Bewilligung von Zelt- oder Stadifesten und

dgl. (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz

1992)

a)mit einem Fassungsraum bis zu

500 Besucher 700,-

b)mit einem Fassungsraum von 501 bis

1.000 Besucher 1.600,-

c)mit einem Fassungsraum von 1.001 bis

5.000 Besucher 3.300,-

28. Genehmigung eines Stellvertreters (Ge

schäftsführers) (§§ 6 und 7 O.ö. Veranstal

tungsgesetz 1992) 400,-

29. Genehmigung eines Pächters (§ 7 O.ö.

Veranstaltungsgesetz 1992) 1.100,-

30. Bewilligung sonstiger öffentlicher Schau

stellungen, Darbietungen und Belustigun

gen (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz

1992) 600 -

III. Straßenverkehrswesen

31.Bewilligung von Ausnahmen von einer Be

schränkung für das Halten und Parken,

von einem Hupverbot oder von Ausnah

men für Fußgängerzonen (§ 45 Abs. 2 und

§ 94d Z. 6 und 8 Straßenverkehrsordnung

1960 - StVÖ 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBI.

Nr. 518/1994,

a) für eine einmalige Ausnahme 200,-

b) für mehrmalige Ausnahmen 340,-

32.Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Stra

ßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten

verboten ist (§ 62 Abs. 4 und 5 und § 94d

Z. 7 StVO 1960)

I.für eine einmalige Ladetätigkeit

a) pro Fahrzeug 130,-

b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft

fahrzeug 260,-

II.für mehrmalige Ladetätigkeit

a) pro Fahrzeug 340,-

b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft

fahrzeug 780,-

33.Bewilligung zur Benützung von Straßen zu

verkehrsfremden Zwecken (§ 82 und § 94d

Z. 9 StVO 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel

und dgl 340,-

34.Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot

des Anbringens von Werbungen oder An

kündigungen an Straßen außerhalb des

Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 und § 94d Z. 10

StVO 1960)

a) Bewilligung einer Werbung oder An

kündigung an einer Stelle, für die bisher

noch keine gleichartige Bewilligung er

teilt wurde 850,-

b) Bewilligung für jede einzelne weitere

Werbung oder Ankündigung 340,-

Seite 406

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 58. Stück,

Nr. 114

Schilling

35.Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten

auf oder neben Straßen (§ 90 und § 94d

Z. 16 StVO 1960) 340,-

36.Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus

Häusern oder Grundstücken auf die Straße

(§ 93 Abs. 6 und § 94d Z. 18 StVO 1960) 130,-

37.Bewilligung für die über die in der Kurz

parkzone erlaubte Parkdauer hinausge

hende Benützung dieser Zone (§ 45 Abs. 4

StVO 1960) 380,-

Bei einer Bewilligung für 2 Jahre

jedoch 760,-

IV. Leichen- und Bestattungswesen

38.Vornahme der Totenbeschau (§§ 1, 6

und 8 O.ö. Leichenbestattungsgesetz

1985, zuletzt geändert durch das Landes

gesetz LGBl. Nr. 84/1993)

je Leiche 730,-

39. Bewilligung zur Enterdigung von Leichen

(§ 26 Abs. 1 O.ö. Leichenbestattungsge

setz 1985) 340,-

40. Bewilligung zur Beisetzung einer Urne au

ßerhalb eines Urnenhaines, einer Urnen

halle oder eines Friedhofes (§ 21 Abs. 2

O.ö. Leichenbestattungsgesetz 1985) . .. 1.500,-

V. Gewerbewesen

41.Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde

oder einer späteren Sperrstunde für einzel

ne Gastgewerbebetriebe (§ 152 Abs. 4 Ge

werbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994)

a) für einen oder zwei kalendermäßig be

stimmte Tage50,

b) für drei bis zehn Tage 260,

c) für mehr als zehn Tage430,

42. Bewilligung für das Feilbieten im Umher

ziehen (§ 53 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung

1994) 120,

43. Vergabe eines Marktplatzes, sofern diese

nicht durch zivilrechtlichen Vertrag erfolgt

(§ 292 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994) . . 120,

Schilling VI. Sonstiges

44. Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer

(§ 6 Abs. 1 und 2 Grundsteuerbefreiungs

gesetz 1968, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert

durch das Landesgesetz LGBI. Nr.

56/1987): das Einfache der anläßlich der

Erteilung der Baubewilligung berechneten

Abgabe.

45. Gewährung einer Ausnahme vom An

schlußzwang an eine öffentliche Wasser

versorgungsanlage (§ 3 Abs. 2 Gemeinde-

Wasserversorgungsgesetz, LGBI. Nr.

38/1956, zuletzt geändert durch das Lan

desgesetz LGBl. Nr. 23/1986) 750,-

46. Bewilligung einer Ausnahme von der An

schlußpflicht an die öffentliche Müllabfuhr

(§ 10 Abs. 7 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz

1990, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch

das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/1993) .. 520,-

47.Bewilligung zur Verwendung des Gemein

dewappens (§ 4 Abs. 3 O.ö. Gemeindeord

nung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert

durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 5/1992;

§ 3 Abs. 3 Statut für die Landeshauptstadt

Linz 1992, LGBl. Nr. 7; § 3 Abs. 3 Statut für

die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9; § 3 Abs. 3

Statut für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8)

I. an Vereinigungen, die gemeinnützigen,

mildtätigen, kirchlichen, kulturellen oder

sportlichen Zwecken dienen 340,-

II. an sonstige Bewilligungswerber

a) zwecks einmaliger Verwendung . . 750,-

b) zwecks dauernder oder befristeter

Verwendung 7.500,-

c) zwecks Verwendung zur Warenbe

zeichnung oder zur Ausschmückung

gewerbsmäßig angefertigter Gegen

stände 1.700,-

48.Bewilligung des Haltens eines gefährlichen

Tieres (§ 6 Abs. 1 und 4 O.ö. Polizeistrafge

setz-O.ö. PolStG., LGBl. Nr. 36/1979, zu

letzt geändert durch das Landesgesetz

LGBI. Nr. 94/1985 1.700,-

49.Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs. 4

O.ö. Polizeistrafgesetz 1.700,-

50.Freiwillige Versteigerung: vom Schätzwert

der zu versteigernden Gegenstände

1 v. H., mindestens aber 520,-