# Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflegegeldgesetz, das Oö. Behindertengesetz 1991 und das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz geändert werden

Nr. 122

Landesgesetz

vom 13. Oktober 1994, mit dem das O.ö. Pflegegeldgesetz, das O.ö.

Behindertengesetz 1991 und das O.ö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

geändert werden

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I Änderung des O.ö. Pflegegeldgesetzes

Das O.ö. Pflegegeldgesetz (O.ö. PGG), LGBI. Nr. 64/1993, wird

wie folgt geändert:

1.Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden."

2.§ 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Pflegegeld gebührt:

1. mit Beginn des Monates, in dem die Vorausset

zungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühe

stens aber mit Beginn des Monates, in dem der

Antrag gestellt wurde oder

2. wenn die Leistungszuständigkeit nach dem Bun-

despflegegeldgesetz oder nach landesgesetzli

chen Vorschriften über Versorgungsansprüche

(§ 3 Abs. 2 Z. 4) entfällt und das Land gemäß § 3

für die Leistung des Pflegegeldes zuständig wird,

bei Zutreffen der Voraussetzungen mit Beginn

des auf den Zeitpunkt des Entfalles der Leistungs

zuständigkeit folgenden Monates; das Verfahren

zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen

nach § 4 ist in diesem Fall von Amts wegen einzu

leiten."

3. § 23 lautet:

"§23 Klage

(1) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung

des Bescheides kann der Antragsteller über den Be

stand oder den Umfang eines Anspruches auf Pfle

gegeld auf Grund dieses Landesgesetzes, über das

Ruhen des Pflegegeldes und über die Pflicht zum Er

satz eines zu Unrecht bezogenen Pflegegeldes Kla

ge beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als

Arbeits- und Sozialgericht erheben.

(2) Wird die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der

angefochtene Bescheid im Umfang des Klagebegeh

rens außer Kraft. Bescheide, die durch den außer

Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind,

werden insoweit aber nicht wieder wirksam.

(3) Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialge

richtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, i.d.F. des Bun

desgesetzes BGBl. Nr. 110/1993 für Rechtsstreitig

keiten auf Grund des Bundespflegegeldgesetzes,

BGBl. Nr. 110/1993, gelten für Rechtsstreitigkeiten

auf Grund dieses Landesgesetzes sinngemäß.

(4)Bis zur rechtskräfigen Beendigung des Ge

richtsverfahrens oder bis zur Erlassung eines neuen

Bescheides, der auf einer maßgebenden Änderung

der Verhältnisse beruht, sind dem Kläger Geld- und

Sachleistungen in dem Umfang, der sich aus dem

außer Kraft getretenen Bescheid ergibt, weiter zu ge

währen."

Artikel II Änderung des O.ö. Behindertengesetzes 1991

Das O.ö. Behindertengesetz 1991 (O.ö. BhG 1991), LGB!. Nr. 113/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 64/1993, wird wie folgt geändert:

Seite 412

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 61. Stück, Nr. 122

4. Im § 3 Abs. 1 Z. 3 wird der Klammerausdruck

"(§§ 26ff)" durch "(§§ 25ff)" ersetzt.

5. § 3 Abs. 2 entfällt, der bisherige Abs. 3 erhält die Be

zeichnung "(2)".

6. § 20 Abs. 1 Z. 3 lautet:

"3. Wohnungshilfe

a) zur rollstuhl- und pflegegerechten Errichtung

oder Ausstattung von Wohnräumen oder

Außenanlagen (§ 23 Abs. 1),

b) zur Abgeltung eines erhöhten Wohnungs

aufwandes (§ 23 Abs. 2)."

7.§ 20 Abs. 2 lautet:

"(2) Auf die Maßnahme der Hilfe gemäß Abs. 1 Z. 3 besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Entscheidung, mit der Hilfe zur Unterbringung gemäß Abs. 1 Z. 2 gewährt wird, ist die Zusicherung der Unterbringung vom Träger der Einrichtung einzuholen."

8. § 23 lautet:

"§23 Wohnungshilfen

(1) Zu den Kosten einer rollstuhl- und pflegege

rechten Errichtung oder Ausstattung von Wohnräu

men oder Außenanlagen kann behinderten Men

schen ein Zuschuß gewährt werden.

(2) Einem erheblich bewegungsbehinderten Men

schen mit eigener Haushaltsführung, dessen Ge

samteinkommen (§ 46) abzüglich des Wohnungsauf

wandes die Höhe des Richtsatzes (§ 45) nicht er

reicht, kann zur Minderung der Wohnungsaufwand

belastung eines Eigenheimes, einer Eigentumswoh

nung, einer Miet(Genossenschafts)wohnung oder

einer Wohnung in sonstiger Nutzung, ein Zuschuß

gewährt werden.

(3) Als Wohnungsaufwand im Sinn des Abs. 2 gel

ten die Kosten, die der behinderte Mensch nach Ab

zug von Leistungen Dritter für die Benützung der

Wohnung tatsächlich zu entrichten hat. Als Woh

nungsaufwand im Sinn des Abs. 2 gelten weiters die

für Eigentumswohnungen, Eigenheime, Miet(Genos-

senschafts)wohnungen oder einer Wohnung in son

stiger Nutzung zu leistenden Finanzierungskosten,

der Hauptmietzins oder ein vereinbarter Mietzins

und die Betriebskosten.

(4) Der Zuschuß gemäß Abs. 2 kann in der Höhe je

nes Betrages gewährt werden, der das Gesamtein

kommen des behinderten Menschen (§ 46) abzüglich

des Wohnungsaufwandes auf den Richtsatz (§ 45)

ergänzt. Er darf höchstens die Hälfte des Richtsatzes

(§ 45) betragen und die Höhe des Wohnungsaufwan

des nicht übersteigen.

(5) Der Zuschuß gemäß Abs. 2 kann geändert oder

eingestellt werden, wenn sich die Voraussetzungen

geändert haben.

(6) Der Bezieher eines Zuschusses gemäß Abs. 2

ist verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Ände

rung der Höhe des Zuschusses oder den Verlust des

Anspruches zur Folge haben können, innerhalb

eines Monates nach deren Bekanntwerden anzuzei

gen. Zuschüsse, die zu Unrecht bezogen wurden,

sind vom Empfänger zurückzuzahlen."

9. Im § 41 Abs. 1 wird die Zitierung "gemäß § 2 Abs. 6" durch "gemäß

§ 2 Abs. 5" ersetzt.

10. Im § 43 Abs. 1 wird die Zitierung "BGBI. Nr.

409/1990" durch "BGBI. Nr. 818/1993" ersetzt.

"(4) Für gleichartige und regelmäßig gewährte Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z. 1, 2 oder 5 sind Kostenbeiträge in Höhe von mindestens 10% dieser Maßnahme, höchstens jedoch ein Betrag bis zur Höhe jener Zuwendungen zu leisten, die wegen des besonderen Zustandes des behinderten Menschen von Dritten gewährt werden können (Pflegegelder einschließlich darauf anrechenbarer Leistungen)."

"(6) Die Landesregierung ist zur Entscheidung über

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 61. Stück, Nr. 122 u. 123

Seite 413

„(7) Über die Einstellung einer Hilfeleistung und die Verpflichtung zum Kostenbeitrag gemäß § 43 entscheidet jeweils die Behörde, die für die Gewährung der Hilfeleistung zuständig ist."

18.§ 49 Abs. 2 Z. 6 lautet:

"6. achtzehn weiteren Mitgliedern;

a) acht davon sollen Vertreter von Behinderten

einrichtungen, die über besondere Fach

kenntnisse auf dem Gebiet der Behinderten

arbeit verfügen, sein;

b) als übrige Mitglieder sind in einem ausgewo

genen Verhältnis vorgeschlagene Vertreter

von Zusammenschlüssen betroffener Perso

nen, wie z.B. Elternselbsthilfegruppen, El

terngruppen behinderter Kinder, Dachver

bände und dgl. zu bestellen.

Von den achtzehn Mitgliedern müssen mindestens sechs Mitglieder Elternteile behinderter Menschen bzw. behinderte Menschen selbst sein."

Artikel III Änderung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen in Geltung steht, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/1994, wird wie folgt geändert:

§ 27 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Personen , die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß, Übergangsbeitrag, Versorgungsgeld oder Unterhaltsbeitrag haben und die Voraussetzungen gemäß § 4 O.ö. Pflegegeldgesetz erfüllen, gebührt auf Antrag Pflegegeld unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des O.ö. Pflegegeldgesetzes, ausgenommen die §§ 3, 8, 18 und 20 Abs. 1.

(2) Personen, denen bereits auf Grund der §§ 3 und 4 des O.ö. Pflegegeldgesetzes Pflegegeld gewährt wird, gebührt Pflegegeld in der bisher gewährten Höhe nach diesem Landesgesetz von Amts wegen."

Artikel IV

Im 2. Teil, Art. II Z. 9 des Landesgesetzes vom 2. Juni 1993, mit dem in Oberösterreich ein einheitliches Pflegegeld eingeführt wird (O.ö. Pflegegeldgesetz - O.ö. PGG) und mit dem das O.ö. Blindenbeihilfengesetz 1977 aufgehoben und das O.ö. Behindertengesetz 1991, das O.ö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das O.ö. Bezügegesetz und das O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz geändert wird, LGBl. Nr. 64/1993, werden die Worte "und zum O.ö. Behindertengesetz" durch die Worte "und zum O.ö. Blindenbeihilfengesetz" ersetzt. Artikel V Inkrafttreten

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages sei ner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster

reich in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel III dieses Landesgesetzes tritt mit I.Juli 1993 rückwirkend in Kraft.