# Landesgesetz, mit dem das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1967 geändert wird (Oö. Landarbeiterkammergesetz-Novelle 1994)

Nr. 124 Landesgesetz

vom 3. November 1994, mit dem das O.ö. Landarbeiterkammergesetz 1967 geändert wird (O.ö. Landarbeiterkammergesetz-Novelle 1994)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O.ö. Landarbeiterkammergesetz 1967, LGBl. Nr. 56, zuletzt

geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 29/1973, wird wie folgt

geändert:

§ 22 Abs. 1 und 3 lauten:

"(1) Wahlberechtigt sind, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, alle Personen, die am Tag der Wahlausschreibung Mitglieder der Landarbeiterkammer sind, bei denen ein Wahlausschließungsgrund, der sie vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist und die am 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß Abs. 1 und 2, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige anderer EU- bzw. EWR-Mit-gliedsstaaten sind."

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.