# Landesgesetz vom 3. November 1994, mit dem das Oberösterreichische Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 geändert wird (Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 1994)

Nr. 2

Landesgesetz

vom 3. November 1994, mit dem das Oberösterreichische Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 geändert wird (O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 1994)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oberösterreichische Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 wird wie folgt geändert:

"(2) Durch dieses Gesetz werden insbesondere geschützt:

"(7) Das Land hat zur Erfassung aller ökologisch wertvollen Lebensräume, zur Erhebung der für die Vielfalt, Schönheit, Eigenart und den Erhclungswort der Landschaft wesentlichen Strukturen, zur Erstellung von Grundlagen für die Erhaltung einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung ihrer Lebensräume und zur Gewinnung von Erkenntnissen über natürliche Regelmechanismen eine landesweite Biotopkartierung durchzuführen."

f Seite 10

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 2. Stück,

Nr. 2

- Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnah

me von nicht nur vorübergehender Dauer, die zu

folge ihres optischen Eindruckes das Land

schaftsbild maßgeblich verändert;

- Eingriff in ein geschütztes Gebiet oder Objekt:

vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die

nicht unbedeutende Auswirkungen auf das

Schutzgebiet oder -Objekt oder im Hinblick auf

den Schutzzweck bewirken kann oder durch

mehrfache Wiederholung oder Häufung derarti

ger Maßnahmen voraussichtlich bewirkt; ein Ein

griff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme

selbst außerhalb des Schutzgebietes oder -Objek

tes ihren Ausgang nimmt;

- Feuchtwiese: eine im Regelfall einmähdige Wie

se, die überwiegend von feuchtigkeitsliebenden

Pflanzen bewachsen ist, d.h. in der mindestens

ein Pflanzenverband der Gruppen "Röhrichte

und Großseggenrieder", "Kleinseggenrieder"

oder "Pfeifengraswiesen" vorkommt;

- geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch

eine größere Ansammlung von Bauten geprägt

ist, sodaß sich eine zusammenhängende Verbau

ung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt;

nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzel

ansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Orts

ränder, vor allem entlang von Seeufern;

- Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von je

dem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser

und in der Luft;

- Moor: an der Bodenoberfläche liegende Lager

stätte von Torfen in natürlicher Schichtung, die

mit einer typischen Vegetation bedeckt ist oder in

naturbelassenem Zustand sein müßte;

- Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsge-

füge der biotischen und abiotischen Faktoren der

Natur; das sind Geologie, Klima, Boden,

Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser,

Grundwasser, Vegetation und dergleichen;

- Sumpf: ein Gelände, das häufig oder periodisch

oder ständig vom Wasser durchtränkt oder be

deckt ist, dessen Boden keine Torfschicht auf

weist und das von Pflanzengemeinschaften be

wachsen ist, die derart an die besonderen Was

serverhältnisse angepaßt sind, daß die abgewor

fenen Pflanzenteile verwesen und verfaulen und

somit weitgehend abgebaut werden;

- Trockenrasen (Magerrasen): nährstoffarme

Grasflur trockener Standorte auf Sand, Kies und

Fels, die extreme ökologische Bedingungen wie

Trockenheit und hohe Bodentem^ratur aufweist,

an die sich nur bestimmte Pflanzensozietäten an

passen können;

- zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nut

zung: jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Ge

winnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeug

nisse mit Hilfe der Naturkräfte, die regelmäßig er

folgt, auf Dauer ausgerichtet ist und den jeweils

zeitgemäßen Anschauungen der Betriebswirt

schaft und Biologie entspricht."

10. Die Überschrift des II. Abschnittes hat zu lauten: "Natur- und

Landschaftsschutz"

11. Im § 3 ist der Ausdruck "Landschaftsplan" bzw.

"Landschaftspläne" jeweils durch den Ausdruck

"Naturschutzrahmenplan" bzw. "Naturschutzrah

menpläne" zu ersetzen; der Verweis „§ 9 Abs. 3 des

Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes,

LGBl. Nr. 18/1972" ist durch den Verweis "§ 11

Abs. 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994" zu er

setzen.

"(1) Folgende Vorhaben bedürfen unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

1.Bauvorhaben im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 4

der O.ö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, wenn sie

a) im Grünland (§ 30 O.ö. Raumordnungsgesetz

1994, LGBl. Nr. 114/1993) oder

b) in einem Genehmigungsgebiet gemäß § 7

Abs. 1 O.ö. Grundverkehrsgesetz 1994,

LGBl. Nr. 88/1994,

außerhalb von geschlossenen Ortschaften ausgeführt werden sollen.

2.Im Grünland (§ 30 O.ö. Raumordnungsgesetz

1994, LGBl. Nr. 114/1993):

a) der Neubau (§ 2 Abs. 6 O.ö. Straßengesetz

1991, LGBl. Nr. 84) und die Umlegung (§ 2

Abs. 7 O.ö. Straßengesetz 1991) von Straßen,

die unter das Bundesstraßengesetz 1971,

BGBl. Nr. 286, in der Fassung BGBl. Nr.

33/1994 oder unter das O.ö. Straßengesetz

1991 fallen sowie der Umbau (§ 2 Abs. 8

O.ö. Straßengesetz 1991) solcher Straßen,

ausgenommen die Anlage von Busbuchten

und Abbiegespuren, wenn damit geländege

staltende Maßnahmen, durch die die Höhen

lage um mehr als 1,5 m verändert wird, oder

Eingriffe in Moore, Sümpfe, Feuchtwiesen

oder Trockenrasen verbunden sind;

b) die Neuanlage, die Umlegung und die Verbrei

terung von Forststraßen;

c) die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lager

plätzen, wenn diese allein oder zusammen mit

anderen Park-, Absteil- und Lagerplätzen, mit

denen sie in einem räumlichen und wirtschaft

lichen Zusammenhang stehen, ein Flächen

ausmaß von 1.000 m2 übersteigen sowie ihre

Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus;

d) oberhalb einer Meereshöhe von 1.200 m die

infrastrukturellen Erschließungsmaßnahmen,

wie insbesondere der Neubau und Umbau von

Wegen, Rohrleitungen, Fernmelde- und elek

trischen Leitungsanlagen sowie Kletterstei

gen, ausgenommen Reparatur-, Instandhal-

tungs- und Sicherungsmaßnahmen an beste

henden Wegen und Klettersteigen;

e) die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen

mit einer Fläche von mehr als 20.000 m2, die

Erweiterung bestehender Sport- und Freizeit

anlagen über dieses Flächenmaß hinaus;

unabhängig von einem Flächenausmaß die

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 2. Stück,

Nr. 2

Seite 11

Errichtung und Erweiterung solcher Anlagen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen und Trockenrasen oder wenn dafür eine Bodenversiegelung, wie Asphaltierung, Betonierung und dgl. auf einer Fläche von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche erforderlich ist;

17.Die Überschrift des § 5 hat zu lauten:

„Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen"

18.Im § 5 Abs. 1 ist nach der Wortfolge "Eingriff in das

Landschaftsbild" die Wortfolge "und im Grünland in

den Naturhaushalt" und nach der Wortfolge "Erhal

tung des Landschaftsbildes" die Wortfolge "oder

des Naturhaushaltes" einzufügen.

Seite 12

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 2. Stück,

Nr. 2

19.§ 5 Abs. 2 bis 6 erhalten die Bezeichnungen "(3)" bis

„(7)"; folgender Abs. 2 (neu) ist einzufügen:

„(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 gelten

- die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen,

- die Düngung von Streuwiesen und Trockenrasen,

- der Abtrag und der Austausch des gewachsenen

Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen

durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaft

liche Nutzung von Grund und Boden oder im

Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen

Nutzung,

- die Versiegelung des gewachsenen Bodens,

- die Anlage künstlicher Gewässer,

- die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen,

- die Rodung von Ufergehölzen,

- bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Ge

wässerbettes sowie

- die Verrohrung von Fließgewässern."

"(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune gilt nicht als Eingriff In das Landschaftsbild im Sinn des Abs. 1, es sei denn, daß eine solche Nutzung nach einer Bestimmung des IV. Abschnittes dieses Landesgesetzes einer Einschränkung unterliegt."

"(4) § 5 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gelten sinngemäß."

28.§ 8 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Kleinräumige, naturnah erhaltene Landschaftsteile oder Kulturlandschaften, Parkanlagen sowie Alleen, die das Landschaftsbild besonders prägen und die zur Belebung oder Gliederung des Landschaftsbildes beitragen oder die für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam sind, sind durch dieses Gesetz geschützt, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Eigenart solcher Landschaftsteile alle anderen Interessen überwiegt."

"(1) Naturgebilde, die wegen Ihrer Eigenart oder Seltenheit, wegen ihres besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Wertes oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild verleihen, erhaltenswürdig sind oder in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien oder Fossilien vorkommen, sind durch dieses Gesetz geschützt (Naturdenkmale). Der Schutz kann auch auf die zur Erhaltung des Naturgebildes notwendige oder auf die sein Erscheinungsbild unmittelbar mitbestimmende Umgebung ausgedehnt werden."

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 2. Stück, Nr. 2

Seite 13

„(9) Bewilligungen gemäß Abs. 4 und Abs. 8 erlöschen, falls sie befristet erteilt wurden, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahrerr."

34.Dem § 21 ist folgender Abs. 9 anzufügen:

„(9) Bewilligungen gemäß Abs. 4 erlöschen, falls sie befristet erteilt wurden, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren."

35.Nach § 24 ist folgender § 24a einzufügen:

,.§ 24a Schutz von Minerallen und Fossilien

(1) Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.

(2) Die Verwendung von maschinellen Einrichtun

gen, von Spreng- oder Treibmitteln oder sonstigen

chemischen Hilfsmitteln beim Sammeln von Minera

lien und Fossilien ist verboten; ausgenommen davon

sind Maßnahmen im Zusammenhang mit einem be

hördlich genehmigten Vorhaben.

(3) Das erwerbsmäßige Sammeln sowie das Feil

bieten oder Verkaufen von Mineralien oder Fossilien bedarf unbeschadet einer Bewilligungspflicht nach bundesgesetzlichen* Bestimmungen der Bewilligung

der Landesregierung (Sammelbewilligung).

(4) Ansuchen um eine Sammelbewilligung sind zu

begründen und haben die Art der Mineralien oder

Fossilien, das Gebiet, den Zeitraum und die Menge

zu bezeichnen, auf die sich die Bewilligung beziehen

soll.

(5) Die Sammelbewilligung kann unter Bedingun

gen, Befristungen und Auflagen erteilt werden und

hat alle Angaben gemäß Abs. 4 sowie den Hinweis

zu enthalten, daß sie nicht die privatrechtliche Zu stimmung des über die jeweiligen Grundstücke Ver fügungsberechtigten ersetzt.

(6) Der Inhaber der Sammelbewilligung hat diese

samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigne ten Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Gesetz mit Auf

gaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrau

ten Organen vorzuweisen.

(7) Bewilligungen gemäß Abs. 3 erlöschen, falls sie befristet erteilt wurden, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren."

(1) Die Landesregierung hat als sachverständige Organe auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes zu bestellen:

3. weitere Amtssachverständige nach Bedarf zur

Unterstützung der Regionsbeauftragten für

Natur- und Landschaftsschutz;

4. Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschafts

schutz für Angelegenheiten des Natur- und Land

schaftsschutzes sowie zur Unterstützung der Re

gionsbeauftragten in Angelegenheiten, die im Zu

sammenhang mit der Vollziehung des § 30 Abs. 3

und 4 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994

stehen;

5. Vertrauensleute für Natur- und Landschafts

schutz nach Bedarf zur Unterstützung der Be

zirksbeauftragten für Natur- und Landschafts

schutz in Teilbereichen ihrer Aufgaben.

(2) Als sachverständige Organe gemäß Abs. 1 Z. 1

bis 5 sind Personen zu bestellen, die über besondere

Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und

Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege, der

Landschaftsgestaltung, der Naturkunde oder der

natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestal

tung und Erholung der Menschen verfügen.

(3) Die Bezirksbeauftragten für Natur- und Land

schaftsschutz, sofern sie nicht als Amtssachverstän

dige mit Angelegenheiten des Natur- und Land

schaftsschutzes betraut sind, und die Vertrauens

leute für Natur- und Landschaftsschutz üben ihre Tä

tigkeit ehrenamtlich aus. Soweit ihre Mitwirkung

durch die zuständigen Behörden (§ 31 Abs. 1) aus

drücklich in schriftlicher Form veranlaßt wurde,

haben sie Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)aus-

lagen und auf eine angemessene Aufwandsentschä

digung. Durch die Aufwandsentschädigung sind die

Aufenthaltskosten und der Verdienstentgang abzu

gelten. Die Aufwandsentschädigung ist in Bausch

beträgen festzusetzen. Die näheren Bestimmun

gen sind mit Verordnung der Landesregierung zu er

lassen."

"(3) Den mit der Durchführung der Biotopkartie-rung (§ 1 Abs. 7) beauftragten Personen ist zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen von den Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten. Die Verfügungsberechtigten sind vom Betreten des Grundstückes in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß die Verständigung unmöglich oder nach Lage der Dinge untunlich ist. Die Gemeinden sind vor Beginn der Untersuchungen im Gemeindegebiet

Seite 14

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 2. Stück, Nr. 2

von den bevorstehenden Erhebungen schriftlich zu verständigen, wobei Umfang und voraussichtliche Dauer der Untersuchungen anzugeben sind.

(4) Die mit der Biotopkartierung beauftragten Personen haben bei Durchführung ihrer Tätigkeit eine von der Landesregierung auszustellende Bestätigung, aus der ihre Beauftragung mit Aufgaben der Biotopkartierung hervorgeht, und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mitzuführen. Die Bestätigung und der Lichtbildausweis sind den über das Grundstück Verfügungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen."

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kund machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich fol genden Monatsersten in Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landes gesetzes anhängigen Verwaltu^gsverfahren sind nach

den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzufüh

ren. Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen bzw. getroffen werden. Sie dürfen frühe stens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Bodenversiegelungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitanla gen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landes gesetzes bereits durchgeführt wurden, sind bei der Be rechnung im § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. e letzter Halbsatz nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 9 und des § 21 Abs. 9 sind auf vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erteilte unbefristete Bewilligungen mit der Maßgabe an zuwenden, daß die dreijährige Frist mit Inkrafttreten die ses Landesgesetzes zu laufen beginnt.

(5) Naturwacheorgane, die vor Inkrafttreten dieses Lan desgesetzes bestellt wurden, gelten als für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes be stellt. '