# Landesgesetz vom 3. November 1994, mit dem das Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 geändert wird (Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz-Novelle 1994)

Nr. 3 Landesgesetz

vom 3. November 1994, mit dem das O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 geändert wird (O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz-Novelle 1994)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch die Kundmachung vom 20. September 1982, LGBl. Nr. 78, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 3 lautet:

"(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Landesgesetzes sind

"(7) Alle Grundabfindungen einer Partei müssen in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechend und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugewiesen werden. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind."

3.Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

,.§ 20a Schadenersatz

(1) War die einer Partei übergebene Abfindung ge

setzwidrig, so kann diese Partei beim Landesagrarsenat den Ersatz eines dadurch entstandenen Scha

dens beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt einzubringen, ab dem der Partei gegen den Zusammenlegungsplan kein Beru

fungsrecht mehr zusteht.

(2) Grundlage für die Schadensberechnung ist der Betriebserfolg. Dabei ist der Betriebserfolg, der bei ordnungsgemäßer, nachhaltiger Bewirtschaftung der

in das Verfahren einbezogenen Grundstücke objektiv

erreichbar ist, mit jenem Erfolg zu vergleichen, der

nach denselben Kriterien mit der übernommenen ge

setzwidrigen Abfindung zu erzielen ist. Die antragstel lende Partei muß sich Beträge anrechnen lassen, die ihr als Ausgleich für den erlittenen Schaden bereits gewährt wurden.

(3) Der Ersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die den Schaden verursachende Agrarbehörde trägt. Dieser Rechtsträger hat im Verfahren über Anträge nach Abs. 1 Parteistellung."

4.§ 22 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Agrarbehörde kann nach der Erlassung des Planes der

gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§16 Abs. 4) und vor dem Eintritt

der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des

Berufungsrechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von

Grundabfindungen anordnen, wenn

1. dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zu

sammenlegungsgebietes erforderlich ist,

2. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits

in Rechtskraft erwachsen sind,

3. die Bewirtschaftung der zu übernehmenden

Grundabfindungen möglich ist,

4. die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grund

abfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei

erläutert und über deren Verlangen in der Natur

vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stel

lungnahme hinsichtlich der Übernahmewilligkeit

gegeben hat,

5. die Agrarbehörde die Einwendungen der nicht

übernahmewilligen Parteien auf deren Verlangen

an Ort und Stelle überprüft, die Erzielung einver

nehmlicher Lösungen mit anderen Parteien ange

strebt und die Parteien über die damit zusammen

hängenden Fragen beraten hat (Schlichtungster

min); zum Schlichtungstermin sind auf Verlangen

der Partei eine Person ihres Vertrauens und der

Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft ein

zuladen, und

6. mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundab

findungen übernehmen sollen, der vorläufigen

Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklä

rung abgibt, gilt als zustimmend."

5.§ 22 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen. § 19 Abs. 2 bis 4 und § 19 Abs. 9 gelten hiefür sinngemäß."

Seite 16

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1995, 2. Stück, Nr. 3

„(1) Parteienerklärungen, die während des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegeben werden, und Vergleiche, die mit ihrer Genehmigung abgeschlossen werden, bedürfen weder einer Zustimmung, dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden."

Artikel II

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages sei ner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster

reich in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesge setzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens nach den Bestimmun

gen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.