# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 6

Raumordnungsprogramm

der o.ö. Landesregierung vom 19. Dezember 1994 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:

§1

(1) Der Raum der Planungsregion Linz wurde im Zuge

der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen

dung des Grundstückes Nr. 1660/6, KG. Pasching, Ge

meinde Pasching, mit einer Grundstücksfläche von

12.576 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Ge schäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angebo

ten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), und zwar in Form eines "Garten-Centers", zulässig ist.

(3) Die Widmung des Grundstückes Nr. 1660/6, KG.

Pasching, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamt verkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 3.800 m2 zulässig.

§2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.