# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen (Oö. Eigenheim-Verordnung)

Nr. 10 Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 9. Jänner 1995 über

die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen

(O.ö. Eigenheim-Verordnung)

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 1, 2, 3 und 5 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (O.ö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993,

wird verordnet:

§1 Art der Förderung

Die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen durch natürliche

Personen besteht: .

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 6.

Stück, Nr. 10

Seite 45

§2

Ausmaß der Förderung für die Errichtung von Eigenheimen als Teile einer Gesamtanlage

Bei der Errichtung von Eigenheimen als Teile einer Gesamtanlage beträgt der Sockelbetrag des Förderungsdarlehens S 550.000,-, sofern die Anlage aus mindestens drei Eigenheimen besteht, deren Grundstücksbedarf einschließlich der verbauten Fläche im Durchschnitt für jedes Eigenheim der Gesamtanlage 400 m2 nicht übersteigt und das Ansuchen vom Eigentümer eingereicht wird. Dieser Sockelbetrag erhöht sich um S 100.000,- für jedes Kind.

§3

Ausmaß der Förderung für die Errichtung von Eigenheimen für kinderreiche Familien

Bei der Errichtung von Eigenheimen für kinderreiche Familien beträgt der Sockelbetrag des Förderungsdarlehens S 500.000,--. Dieser Sockelbetrag erhöht sich um S 100.000,- für jedes Kind.

§4

Ausmaß der Förderung für die Errichtung von sonstigen Eigenheimen

(1) Bei der Errichtung von sonstigen Eigenheimen ge mäß § 1 Z. 2 lit. b werden nicht rückzahlbare Zinsen zuschüsse zur Rückzahlung eines Hypothekardarlehens gewährt.

(2) Der Sockelbetrag des Hypothekardarlehens beträgt

S 500.000T-. Dieser Sockelbetrag erhöht sich um

S 100.000,- für das Kind.

§5

Bedingungen des Hypothekardarlehens und Höhe des Zinsenzuschusses

(1)Das bezuschußte Hypothekardarlehen im Sinne des

§ 4 hat eine Laufzeit von 30 Jahren.

(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt jenen

Teil, der während der ersten fünf Jahre einen Zinssatz

von höchstens 1%, ab dem sechsten Jahr von 2%, ab

dem elften Jahr von 4%, ab dem sechszehnten Jahr von

5% und ab dem einundzwanzigsten Jahr von 6% über

steigt.

(3) Die Verzinsung des Hypothekardarlehens darf

höchstens 0,5% p.a. über der Sekundärmarktrendite

(SMR) für Anleihen i.w.S. liegen; als Grundlage der halb

jährlichen Anpassung für das 1. Halbjahr des Kalender

jahres dient der Durchschnitt der SMR für Anleihen i.w.S.

des 3. Quartals des Vorjahres und für das 2. Halbjahr der des 1. Quartals vom laufenden Jahr.

(4) Die Annuitäten betragen während der ersten fünf Jahre 1 % jeweils p.a., ab dem sechsten Jahr 2,5%, ab dem elften Jahr 5%, ab dem sechszehnten Jahr 7% und ab den einundzwanzigsten Jahr 10,5% des ursprüng

lichen Darlehensbetrages.

(5) Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse erfolgt halb jährlich in einer Gesamtsumme entsprechend den Anfor derungen des Geldinstitutes.

(6) Erstmals nach zehn Jahren wird das Einkommen

des Darlehensschuldners überprüft und der Zinsen zuschuß allenfalls neu festgelegt. Eine Änderung des Zuschusses ist zulässig, wenn sich die Einkommenssituation des Darlehensschuldners wesentlich ändert.

(7) Außerdem ist eine Änderung des Zuschusses zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.

§6 Bedingungen des Förderungsdarlehens

(1)Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 30 Jahre.

(2) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarle

hens beginnen sechs Monate nach Auszahlung des För derungsdarlehens. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.

(3) Die Annuitäten betragen während der ersten fünf Jahre 1 % jeweils p.a., ab dem sechsten Jahr 2,5%, ab dem elften Jahr 3,5%, ab dem sechzehnten Jahr 4,5%, ab dem einundzwanzigsten Jahr 6% und ab dem sechs undzwanzigsten Jahr 8,5% des ursprünglichen Dar lehensbetrages.

(4) Den Annuitäten nach Abs. 3 liegt eine jährliche Ver zinsung (im vorhinein) von anfänglich 0,5% zugrunde, die sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 0,5% während der gesamten Laufzeit des Förderungs

darlehens erhöht.

(5) Erstmais nach zehn Jahren wird das Einkommen

des Darlehensschuldners überprüft und allenfalls die Rückzahlungsrate neu festgelegt. Eine Änderung der Rückzahlungsrate ist zulässig, wenn sich die Einkom menssituation des Darlehensschuldners wesentlich ändert.

(6) Außerdem ist eine Änderung der Rückzahlungsrate zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemei ne Einkommens- und Geidwertentwicklung wesentlich

ändert.

§7 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Bei gleichzeitiger Errichtung einer zweiten Woh nung erhöht sich der jeweilige Sockelbetrag um S 200.000,-, sofern diese Wohnung von den eigen

berechtigten Kindern oder den Eltern des Förderungs werbers bezogen wird. Wird die zweite Wohnung zu

einem späteren Zeitpunkt errichtet, wird eine Förderung nach dem O.ö. WFG 1993 nur dann gewährt, wenn die er ste Wohnung nicht gefördert wurde bzw. wird.

(2) Der jeweilige Sockelbetrag wird um S 50.000,-

erhöht, wenn nachgewiesen wird, daß die Nutzheiz-

Energiekennzahl (NEZ) des Eigenheimes nach dem fest

gelegten Berechnungsverfahren des O.ö. Energie

sparverbandes nicht mehr als 75 kWh/m2 Nutzfläche

beträgt.

(3) Die Steigerungsbeträge gemäß der §§ 2, 3 und 4

werden für jedes Kind gewährt, das im gemeinsamen

Haushalt des Förderungswerbers lebt und für das der

Förderungswerber bzw. die Kindesmutter Familienbei

hilfe bezieht.

Seite 46

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 6.

Stück, Nr. 10, 11 u. 12

(4) Bei einer Förderung gemäß § 1 Z. 2 lit. b, die vor dem 1. Jänner 1995 zugesichert wurde, wird ein Finanzierungsbeitrag im Sinne des § 11 des O.ö. WFG 1993 in der Höhe von S 25.000,- entsprechend den Be dingungen des Abs. 3 für das Kind gewährt, das inner halb von fünf Jahren ab dem Datum der Zusicherung ge boren wird.

(5) Das Ausmaß der Förderung des bezuschußten

Hypothekardarlehens oder des Förderungsdarlehens

darf höchstens 50% der Gesamtbaukosten betragen,

wobei auf den nächsten Tausendschillingbetrag auf- bzw.

abzurunden ist.

§8 Eigenmittel und Gesamtbaukosten

(1)Das Ausmaß der Eigenmittel beträgt bei Eigenhei

men mindestens 20% der jeweiligen Gesamtbaukosten,

wobei diese vom Eigentümer aufzubringen sind.

(2)Als förderbare Gesamtbaukosten gelten bei

Eigenheimen höchstens S 15.000,- ohne Umsatzsteuer

pro m2 Nutzfläche.

§9 Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 18/1993 in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr. 16/1994 außer Kraft.