# Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialhilfegesetz geändert wird (Oö. Sozialhilfegesetz-Novelle 1994)

Nr. 9

Landesgesetz

vom 2. Dezember 1994, mit dem das O.ö. Sozialhilfegesetz geändert

wird (O.ö. Sozialhilfegesetz-Novelle 1994)

(3) Das Land kann angemessene Beiträge zur Errichtung, Aus- und Umgestaltung von Alten- und Pflegeheimen an die übrigen Sozialhilfeträger und die Träger gleichartiger Heime gewähren. Überdies hat das Land die Heimträger in allen mit dem Heimbereich zusammenhängenden Angelegenheiten zu beraten."

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O.ö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 2/1984, wird wie folgt geändert:

(1)Aufgabe des Landes als Sozialhilfeträger ist

(2)Zur Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z. 1

hat das Land entweder selbst Anstalten (Heime) zu er richten und zu betreiben (§ 37 Abs. 1 Z. 1) oder sonst dafür Sorge zu tragen, daß die Unterbringung von Hil feempfängern in gleichartigen Anstalten und Heimen

(§ 38) sichergestellt ist.

"§37 Anstalten und Heime der Sozialhilfe

(1)Anstalten und Heime der Sozialhilfe sind

1. Anstalten und Heime für Behinderte, Drogen

abhängige und Alkoholabhängige und

2. Alten- und Pflegeheime,

die von Sozialhilfeträgern errichtet und betrieben werden.

(2)Anstalten und Heime für Behinderte, Drogenab

hängige und Alkoholabhängige sind Anstalten (Wohn

heime), in denen Personen, die wegen ihres körperli

chen oder geistigen Zustandes einer darauf abgestell

ten besonderen stationären oder sozialen Betreuung

und Hilfe bedürfen, diese Betreuung und Hilfe er

halten.

Seite 44

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995. 6.

Stück, Nr. 9 u. 10

(3) Alten- und Pflegeheime sind Wohnheime, in de

nen Personen vorwiegend auf Grund ihrer altersbe

dingten Betreuungs- oder Hilfsbedürftigkeit Unter

kunft, Verpflegung und die erforderliche Betreuung

und Hilfe erhalten.

(4) In Anstalten und Heimen sind nach Maßgabe des

örtlichen und regionalen Bedarfs und der Platzkapazi tät Kurzzeitpflegeplätze sowie die Möglichkeit zur ta geszeitlichen oder nächtlichen Betreuung und Hilfe einzurichten.

(5) In Anstalten und Heimen sollen bei Bedarf Mög

lichkeiten für die Vernetzung und Koordinierung so

zialer Dienste geschaffen werden.

(6) In Anstalten und Heimen sind entsprechend den Erfordernissen einer fachgerechen Sozialhilfe Lei stungen anzubieten, die die Grundbedürfnisse der Be wohner abdecken und die notwendige Betreuung und Hilfe beinhalten.

(7) Anstalten und Heime müssen hinsichtlich ihrer

örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und techni schen Ausstattung den sozialen, pflegerischen, hygie nischen und sicherheitsmäßigen Anforderungen ent

sprechen und ihrer jeweiligen sozialen Zweckwid

mung gemäß geeignet sein, eine fachgerechte Sozial

hilfe zu gewähren.

(8) Fachgerechte Sozialhilfe umfaßt neben der Be

friedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender per sönlicher, familiärer und sozialer Bedürfnisse die Be achtung der körperlichen, geistigen, psychischen und religiösen Individualität und Integrität des Menschen und des Rechts auf Selbstbestimmung, die Förderung

der individuellen Fähigkeiten sowie den Ausgleich

nicht mehr behebbarer Gebrechen.

(9) Die Landesregierung hat nach Bedarf entspre

chend den Erfordernissen einer fachgerechten Sozial hilfe durch Verordnung nähere Bestimmungen über

die an die Anstalten und Heime gestellten Anforde

rungen zu erlassen. Sie hat dabei insbesondere zu

regeln:

(10)Für die Inanspruchnahme von Anstalten und Heimen sind vom Rechtsträger kostendeckende Ent

gelte festzusetzen. Die Landesregierung hat nach Be darf durch Verordnung das Nähere über

Die auf Grund der Aufzeichnungen und Auswertungen gemäß Z. 3 resultierenden Daten sind der Landesregierung über Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Die Landesregierung kann die sich daraus ergebenden allgemeinen Schlußfolgerungen veröffentlichen.

(11) Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit ei

genem Statut haben die Absicht der Errichtung, der Erweiterung oder der Auflassung von Heimen sowie

die Aufnahme des Betriebes und die nicht nur vor

übergehende wesentliche Einschränkung des Betrie

bes der Landesregierung anzuzeigen.

(12) Anstalten und Heime dürfen nur in Betrieb ge

nommen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 bis 10 gegeben sind. Der Betrieb ist stillzule

gen, wenn wesentliche Voraussetzungen voraussicht

lich dauernd nicht mehr erfüllt werden können."