# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 15

Raumordnungsprogramm

der o.ö. Landesregierung vom 9. Jänner 1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:

(1) Der Raum der Planungsregion Linz, insbesondere

das regionale Nebenzentrum Enns, wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen

dung der Grundstücke Nr. 121/2 und 121/4, beide KG. Enns, Stadtgemeinde Enns, mit einer Gesamtgrund

stücksfläche von 5.275 m2 als Gebiet für Geschäftsbau ten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errich tung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, mit gemischtem Warenangebot einschließlich Lebens

und Genußmittel der Grundversorgung (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b O.ö. ROG 1994) zulässig ist.

(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 121/2 und 121/4, beide KG. Enns, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Ge samtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von

1.300 m2 zulässig.

§2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet: