# Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 16

Raumordnungsprogramm

der o.ö. Landesregierung vom 9. Jänner 1995 über die Verwendung von

Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für

Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

§1

§1

(1) Der Raum der Planungsregion Vöcklabruck, insbe

sondere das regionale Zentrum Vöcklabruck, wurde im

Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen

dung des Grundstückes Nr. 34/2, KG. Vöcklabruck,

Stadtgemeinde Vöcklabruck, mit einer Gesamtgrund

stücksfläche von 13.168 m2 als Gebiet für Geschäftsbau

ten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errich

tung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf,

in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversor

gung angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG

1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung des Grundstückes Nr. 34/2, KG. Vöck labruck, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtver kaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 2.800 m2 zu lässig.

§2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.