# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Rohrbach als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 23

Raumordnungsprogramm

der o.ö. Landesregierung vom 6. Februar 1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Rohrbach als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:

§1

(1) Der Raum der Planungsregion Rohrbach, insbeson

dere das regionale Zentrum Rohrbach, wurde im Zuge

der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen

dung des Grundstückes Nr. 796, KG. Rohrbach, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 5.405 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genuß mittel der Grundversorgung angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung des Grundstückes Nr. 796, KG. Rohrbach, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 1.600 m2 zulässig.

§2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.